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Ioannes Paulus PP. II Dies Domini IntraText CT - Text |
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47. Die Kirche hat nie aufgehört, diese auf das innere Bedürfnis begründeten Gewissenspflicht, die die Christen der ersten Jahrhunderte so stark empfanden, geltend zu machen, auch wenn sie es zunächst nicht für notwendig hielt, sie als Gebot vorzuschreiben. Erst später mußte sie angesichts der Lauheit oder Nachlässigkeit mancher Christen die Pflicht zur Teilnahme an der Sonntagsmesse deutlich zum Ausdruck bringen: In den meisten Fällen hat sie das in Form von Ermahnungen getan, manchmal aber mußte sie auch klare kirchenrechtliche Verfügungen treffen. Das war der Fall bei verschiedenen Partikularsynoden seit dem 4. Jahrhundert (so bei der Synode von Elvira im Jahr 300, die nicht von Pflicht, sondern von strafrechtlichen Folgen nach dreimaliger Abwesenheit von der Sonntagsmesse spricht) (78) und vor allem ab dem 6. Jahrhundert (wie bei der Synode von Agde im Jahr 506).(79) Diese Dekrete von Partikularsynoden führten, was ganz selbstverständlich ist, zu einer allgemeinen Gewohnheit mit verpflichtendem Charakter.(80) Der Codex des kanonischen Rechtes von 1917 faßte zum ersten Mal die Überlieferung in einem allgemeinen Gesetz zusammen.(81) Der derzeitige Codex bekräftigt es, indem er festlegt: »Am Sonntag und an den anderen gebotenen Feiertagen sind die Gläubigen zur Teilnahme an der Meßfeier verpflichtet«.(82) Ein solches Gesetz ist normalerweise als Auferlegung einer ernsten Pflicht verstanden worden: das lehrt auch der Katechismus der Katholischen Kirche,(83) und man versteht wohl den Grund dafür, wenn man sich überlegt, welche Bedeutung der Sonntag für das christliche Leben hat.
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78) Vgl. can. 21, Mansi, Conc. II, 9. 79) Vgl. can. 47, Mansi, Conc. VIII, 332. 80) Vgl. den von Innozenz XI. 1679 verurteilten gegenteiligen Satz bezüglich der moralischen Verpflichtung zur Einhaltung der Feste: DS 2152. 81) Can. 1248: »Festis de praecepto diebus Missa audienda est«; can. 1247,1: »Dies festi sub praecepto in universa Ecclesia sunt... omnes et singuli dies dominici«. 82) Codex des kanonischen Rechtes, can. 1247; der Codex des kanonischen Rechtes der orientalischen Kirchen, can. 881 § 1, schreibt vor, daß »die Christgläubigen zur Pflicht angehalten sind, an den Sonntagen und an den gebotenen Feiertagen an der Göttlichen Liturgie teilzunehmen, oder, gemäß den Vorschriften oder der rechtmäßigen Gewohnheit der eigenen Kirche sui iuris, an der Feier der Göttlichen Laudes«. 83) Nr. 2181: »Wer diese Pflicht absichtlich versäumt, begeht eine schwere Sünde«. |
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