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Ioannes Paulus PP. II Dies Domini IntraText CT - Text |
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79. Der Sonntag erscheint somit als das natürliche Modell, um jene Feiertage des Kirchenjahres zu verstehen und zu begehen, deren Wert für das christliche Leben so groß ist, daß die Kirche beschlossen hat, ihre Bedeutung dadurch zu unterstreichen, daß sie die Gläubigen zur Teilnahme an der Messe und zur Einhaltung der Ruhe zu verpflichten, obgleich diese Feste auf wechselnde Wochentage fallen. (125) Die Zahl dieser Feiertage ändert sich in den verschiedenen Epochen mit Rücksicht auf die soziale und wirtschaftliche Situation sowie auf die Verwurzelung der Feiertage in der Tradition und zudem auf die unterstützende Absicherung durch die zivile Gesetzgebung. (126) Die aktuelle kanonisch-liturgische Ordnung sieht die Möglichkeit vor, daß jede Bischofskonferenz je nach den besonderen Verhältnissen dieses oder jenes Landes die Zahl der gebotenen Feiertage verringern kann. Der etwaige diesbezügliche Beschluß bedarf einer vorherigen besonderen Genehmigung des Apostolischen Stuhls (127) und in diesem Fall wird die Feier eines Geheimnisses des Herrn wie die Erscheinung, die Himmelfahrt oder das Fest des Leibes und Blutes Christi den liturgischen Vorschriften entsprechend auf einen Sonntag verlegt werden, damit es den Gläubigen nicht vorenthalten bleibt, sich auf das Geheimnis zu besinnen. (128) Ebenso soll es den Bischöfen ein Anliegen sein, die Gläubigen zur Teilnahme an der Messe auch an den wichtigen Feiertagen zu ermuntern, die auf einen Wochentag fallen. (129)
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125) Vgl. Codex des kanonischen Rechtes, can. 1247; Codex des Kirchenrechtes der orientalischen Kirchen, can. 881 §§ 1.4. 126) Nach allgemeinem Recht sind gebotene Feiertage in der lateinischen Kirche das Fest der Geburt unseres Herrn Jesus Christus, der Erscheinung des Herrn, der Himmelfahrt, des heiligsten Leibes und Blutes Christi, der heiligen Gottesmutter Maria, ihrer Unbefleckten Empfängnis und ihrer Aufnahme in den Himmel, das Fest des heiligen Josef, der heiligen Apostel Petrus und Paulus und Allerheiligen: vgl. Codex des kanonischen Rechtes, can. 1246. Allgemeine gebotene Feiertage in allen orentalischen Kirchen sind jene der Geburt unseres Herrn Jesus Christus, der Epiphanie, der Himmelfahrt, des Todes der Muttergottes, der heiligen Apostel Petrus und Paulus: vgl. Codex des Kirchenrechtes der orientalischen Kirchen, can. 880 § 3. 127) Vgl. Codex des kanonischen Rechtes, can. 1246 § 2; für die orientalischen Kirchen vgl. Codex des Kirchenrechtes der Orientalischen Kirchen, can. 880 § 3. 128) Vgl. Hl. Ritenkongregation, Normae universales de Anno liturgico et de Calendario (21. März 1969), 5.7: Ench. Vat. 3, 895. 897. 129) Vgl. Caeremoniale Episcoporum, ed. typica 1995, n. 230. |
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