Teil,Kapitel,Paragraph
1 II, 4,15 | nicht in die Klausur des Klosters geführt werden. ~
2 II, 4,16 | innerhalb der Klausur des Klosters leben; außer in den vom
3 II, 4,16 | des Klausurbereiches des Klosters gestattet, ausgenommen die
4 II, 4,17 | seitens der Nonnen oder des Klosters — vorliegen: (66) Das ist
5 II, 4,17 | Lebens und der Geschichte des Klosters.~
6 II, 4,18 | Aufgabe der Oberin des Klosters ist es, die Klausur unmittelbar
7 II, 4,18 | gewährleisten und innerhalb des Klosters durch Schweigen, Sammlung
8 II, 4,18 | und jene Bedürfnisse des Klosters betreffen, die nicht anders
9 II, 4,18 | Aufenthalt außerhalb des Klosters weiter bis zu einem Zeitraum
10 II, 4,19 | täglichen Bedürfnisse des Klosters notwendig sind;~– den eigenen
11 II, 4,22 | Geist und die Disziplin des Klosters verantwortlich leben, um
12 III, 1,25| Fortbildung innerhalb des Klosters durchgeführt wird. Das Fehlen
13 III, 1,25| ausmachen.~Die Oberin eines Klosters muß als Erstverantwortliche
14 III, 1,25| eine Pflicht eines jeden Klosters, das sich auch der Mitarbeit
15 III, 1,25| Ausbildungsprogrammes des Klosters beziehen.~Wenn ein Kloster
16 III, 2 | Autonomie des Klosters~
17 III, 2,26| Autonomie ist ein Recht des Klosters, das seiner Natur nach autonom
18 III, 2,26| und der Identität eines Klosters, das die gänzlich kontemplative
19 III, 3,27| tatsächliche Autonomie des Klosters schützen.~Aus der neuen
20 IV, 0,30 | und zum Eigenrecht eines Klosters gehören soll, nachdem sie
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