Die
päpstliche Klausur
10.
»Nonnenklöster, die ganz auf das beschauliche Leben ausgerichtet sind,
müssen die päpstliche Klausur gemäß den vom Apostolischen
Stuhl erlassenen Vorschriften beachten«. (55)
Da eine feste und bindende Hingabe an Gott
am angemessensten die Vereinigung Christi mit der Kirche, seiner Braut, zum
Ausdruck bringt, wird durch die päpstliche Klausur mit ihrer besonders
strengen Form der Trennung sehr gut die Ganzhingabe der Nonnen an Jesus
Christus ausgedrückt und verwirklicht. Sie ist Zeichen, Schutz und Form(56)
des gänzlich kontemplativen Lebens, einer Ganzhingabe — die nicht nur dem
Vorsatz nach, sondern die tatsächlich Ganzheit meint —, so daß Jesus
wirklich der Herr, die einzige Sehnsucht und ausschließliche Seligkeit
der Nonne ist, die erwartungsvoll jubelnd und voller Freude über die
vorweggenommene Anschauung seines Antlitzes strahlt.
Die päpstliche Klausur bedeutet
für die Nonnen eine Anerkennung der Besonderheit des gänzlich
kontemplativen Lebens der Frau, das auf einzigartige Weise im Mönchtum die
Spiritualität des Ehebundes mit Christus entwickelt und damit Zeichen und
Verwirklichung der ausschlieblichen Vereinigung der Kirche als Braut mit ihrem
Herrn wird. (57)
Eine wirkliche Trennung von der Welt, das
Schweigen und die Einsamkeit bringen die Integrität und Identität des
ausschlieblich kontemplativen Lebens zum Ausdruck und schützen sie, damit
es seinem besonderen Charisma und den gesunden Traditionen des Instituts treu
ist.
Das Lehramt der Kirche hat mehrmals die
Notwendigkeit betont, getreu an dieser Lebensform festzuhalten, die für
die Kirche eine Quelle der Gnade und Heiligkeit darstellt. (58)
11.
Um als päpstliche Klausur zu
gelten, muß das gänzlich kontemplative Leben ausschließlich
und völlig auf die Erlangung der Einheit mit Gott in der Kontemplation ausgerichtet
sein.
Ein Institut gilt dann als ganz auf das
kontemplative Leben ausgerichtet, wenn:
a) seine Mitglieder jede innere und äußere Aktivität auf
die intensive, ständige Suche nach der Einheit mit Gott ausrichten;
b) es äußere und direkte Apostolatsaufgaben, und sei es auch
in beschränktem Maße, sowie die physische Teilnahme an Ereignissen
und Diensten der kirchlichen Gemeinschaft ausschließt, (59) um
die es daher auch nicht gebeten werden soll, weil sich das als ein Gegenzeugnis
der wahren Teilnahme der Nonnen am Leben der Kirche und ihrer authentischen
Sendung herausstellen würde;
c) es die Trennung von der Welt in konkreter und wirksamer Weise (60)
und nicht bloß symbolisch vollzieht. Jede Anpassung der Formen der
Trennung von der Aubenwelt muß so erfolgen, »daß die materielle
Trennung gewahrt bleibt«, (61) und unterliegt der Approbation durch den
Heiligen Stuhl.
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