VORSCHRIFTEN ZUR PÄPSTLICHEN KLAUSUR DER NONNEN
Allgemeine
Grundsätze
14. § 1. Die den Nonnen des rein beschaulichen Lebens
vorbehaltene Klausur wird päpstliche Klausur genannt, weil die sie
regelnden Vorschriften auch dann vom Heiligen Stuhl sanktioniert werden
müssen, wenn es sich um Vorschriften handelt, die in den Konstitutionen
und in den anderen Gesetzestexten des Instituts (Satzungen, Direktorien usw.)
festzulegen sind. (65)
Angesichts der Verschiedenheit der ganz auf
das kontemplative Leben ausgerichteten Institute und ihrer Traditionen werden
einige Möglichkeiten der Trennung von der Welt dem Partikularrecht
überlassen und müssen vom Apostolischen Stuhl approbiert werden.
Das Eigenrecht kann auch strengere
Vorschriften zur Klausur festlegen.
Ausdehnungsbereich der
Klausur
§ 2. Das Gesetz der päpstlichen Klausur
erstreckt sich auf die Wohnung und auf alle den Nonnen vorbehaltenen
Räumen innerhalb und außerhalb des Hauses. Die Form der Trennung des
Klostergebäudes, des Chores, der Sprechzimmer und aller den Nonnen
vorbehaltenen Räume von der Außenwelt muß materiell und
wirksam, nicht nur symbolisch oder »neutral« sein; sie ist in den
Konstitutionen und in den gesetzlichen Zusatztexten festzulegen, wobei sowohl
den Standorten wie den verschiedenen Traditionen der einzelnen Institute und
Klöster Rechnung getragen werden muß.
Die Teilnahme von Gläubigen an den
Gottesdiensten gestattet weder den Nonnen das Verlassen der Klausur noch den
Gläubigen das Betreten des Chores der Nonnen; mögliche Gäste
dürfen nicht in die Klausur des Klosters geführt werden.
Klausurpflicht
§ 3. a) Auf Grund des Klausurgesetzes
müssen die Nonnen, die Novizinnen und die Postulantinnen innerhalb der
Klausur des Klosters leben; außer in den vom Recht vorgesehenen
Fällen ist ihnen der Ausgang nicht erlaubt, noch ist jemandem das Betreten
des Klausurbereiches des Klosters gestattet, ausgenommen die vorgesehenen
Fälle.
§ 3. b) Die Vorschriften zur Trennung
von der Welt der auswärtigen Schwestern werden vom Eigenrecht festgelegt.
§ 3. c) Das Klausurgesetz
schließt für die Nonnen und für die Fremden die ernste
Gewissenspflicht ein.
Verlassen und
Betreten der Klausur
15. Zur Gewährung der Erlaubnis zum
Betreten oder Verlassen der Klausur muß immer ein gerechter und
schwerwiegender Grund — eine wirkliche Notwendigkeit seitens der Nonnen oder
des Klosters — vorliegen: (66) Das ist eine Forderung zum Schutz der
für das gänzlich kontemplative Leben verlangten Bedingungen und, auf
seiten der Nonnen, der Konsequenz aus der Wahl ihrer Berufung. An sich soll
also jedes Betreten und jeder Ausgang eine Ausnahme darstellen.
Der Brauch, das Betreten und das Verlassen
der Klausur in einem Buch zu vermerken, kann nach Ermessen des
Konventualkapitels bewahrt und auch als ein Beitrag gesehen werden zur
Erschließung des Lebens und der Geschichte des Klosters.
16.
§ 1. Aufgabe der Oberin des Klosters ist
es, die Klausur unmittelbar zu schützen, die konkreten Voraussetzungen
für die Trennung zu gewährleisten und innerhalb des Klosters durch
Schweigen, Sammlung und Gebet die Liebe zu fördern.
Sie entscheidet über die
Möglichkeit des Betretens oder Verlassens der Klausur und beurteilt die
Notwendigkeit im Licht der ganz auf die Kontemplation ausgerichteten Berufung
gemäß den Vorschriften des vorliegenden Dokumentes und der
Konstitutionen mit Besonnenheit und Unterscheidungskraft.
§ 2. Die ganze Kommunität ist moralisch
dazu verpflichtet, die päpstliche Klausur zu schützen, zu
fördern und einzuhalten, damit nicht zweitrangige oder subjektive
Beweggründe Oberhand über das Ziel gewinnen, das sich die Trennung
von der Welt setzt.
17. § 1. Das Verlassen der Klausur wird,
vorbehaltlich besonderer Indulte des Heiligen Stuhls oder im Fall sehr ernster
und drohender Gefahr, von der Oberin in den ordentlichen Fällen gestattet,
die die Gesundheit der Nonnen, die Pflege der kranken Nonnen, die Ausübung
bürgerlicher Rechte und jene Bedürfnisse des Klosters betreffen, die
nicht anders besorgt werden können.
§ 2. Bei einem anderen gerechten und
schwerwiegenden Grund kann die Oberin mit Zustimmung ihres Rates oder des
Konventualkapitels gemäß der Vorschrift der Konstitutionen das
Verlassen der Klausur für den erforderlichen Zeitraum, aber höchstens
für eine Woche, genehmigen. Sollte der Aufenthalt außerhalb des
Klosters weiter bis zu einem Zeitraum von drei Monaten verlängert werden
müssen, wird die Oberin den Diözesanbischof (67) oder — falls
es ihn gibt — den Ordensoberen um die Genehmigung ersuchen. Wenn die
Abwesenheit drei Monate übersteigt, muß, abgesehen von
Genesungsaufenthalten, die Erlaubnis des Heiligen Stuhles eingeholt werden.
Die Oberin wird diese Vorschrift auch
anwenden, um, wenn es notwendig sein sollte, zur Teilnahme an religiösen
Ausbildungskursen, die von den Klöstern veranstaltet werden, das Verlassen
der Klausur zu gestatten. (68)
Man beachte, daß die Vorschrift von
Can. 665, § 1 über den Aufenthalt außerhalb des Instituts nicht die
Klausurschwestern betrifft.
§ 3. Wenn es sich als notwendig erweisen
sollte, daß Novizinnen oder Professen für einen Teil der Ausbildung
in ein anderes Kloster des Ordens gesandt werden müssen, (69) und
ebenso im Fall eines vorübergehenden oder endgültigen Umzugs (70)
in andere Klöster des Ordens wird die Oberin, nach Befragen des Rates oder
des Konventualkapitels, gemäß der Vorschrift der Konstitutionen ihre
Zustimmung geben.
18.
§ 1. Das Betreten der Klausur ist,
vorbehaltlich eines besonderen Indults des Heiligen Stuhls, gestattet:
– den Kardinälen, die Begleitpersonen
mitbringen können; den Nuntien und den Apostolischen Delegaten an den
Orten, die ihrer Jurisdiktion unterstehen; dem Visitator während der
kanonischen Visitation, dem Diözesanbischof oder dem Ordensoberen aus
gerechtem Grund.
§ 2. Mit der Erlaubnis der Oberin:
– dem Priester, um den Kranken die
Sakramente zu spenden, jene, die unter langer oder schwerer Krankheit leiden,
zu betreuen und, wenn es angebracht ist, manchmal für sie die hl. Messe zu
feiern; eventuell für die liturgischen Prozessionen und die
Begräbnisse;
– denen, deren Arbeiten oder Kompetenzen
für die gesundheitliche Betreuung der Nonnen und für die Sorge um die
täglichen Bedürfnisse des Klosters notwendig sind;
– den eigenen Aspirantinnen und den Nonnen
auf der Durchreise, wenn es vom Eigenrecht vorgesehen ist.
Versammlungen
der Nonnen
19. Nach vorausgehender Genehmigung durch
den Heiligen Stuhl können jene Versammlungen von Nonnen desselben
kontemplativen Instituts im Bereich derselben Nation oder Region abgehalten
werden, die durch ein echtes Bedürfnis nach gemeinsamer Reflexion begründet
sind, vorausgesetzt, daß die Nonnen frei zustimmen und es nicht zu
häufig vorkommt. Wenn möglich, sollen diese Versammlungen in einem
Kloster des Ordens abgehalten werden.
Die zu Föderationen
zusammengeschlossenen Klöster bestimmen die Abstände und
Modalitäten ihrer Versammlungen auf Föderationsebene in ihren
Statuten unter Achtung des Geistes und der Erfordernisse des gänzlich
kontemplativen Lebens.
Die sozialen
Kommunikationsmittel
20. Die Vorschriften bezüglich der
sozialen Kommunikationsmittel in der ganzen Vielfalt, in der sie sich heute
darstellen, haben den Schutz der Sammlung zum Ziel: man kann in der Tat das
kontemplative Schweigen entleeren, wenn man die Klausur mit Geräuschen,
Nachrichten und Worten füllt.
Diese Medien sollen daher mit
Mäßigkeit und Unterscheidung in Anspruch genommen werden, (71)
nicht nur was die Inhalte betrifft, sondern auch in bezug auf die Masse an
Informationen und die Art der Kommunikation. Es ist zu bedenken, daß sich
all das bei Menschen, die an die innere Stille gewöhnt sind, stärker
in das Empfinden und in die Gefühle einprägt und die Sammlung
erschwert.
Der Gebrauch von Radio und Fernsehen kann
unter besonderen Umständen, die religiösen Charakter tragen, erlaubt
werden.
Der mögliche Gebrauch anderer moderner
Kommunikationsmittel, wie Fax, Mobiltelefon, Internet, kann aus Gründen
der Information oder Arbeit mit Besonnenheit und Unterscheidungskraft
gemäß den Bestimmungen des Konventualkapitels dem Kloster zum
gemeinsamen Nutzen gestattet werden.
Die Nonnen sollen sich die gebührende
Information über Kirche und Welt nicht durch die Vielfalt der Nachrichten
besorgen, sondern durch die Fähigkeit, das Wesentliche im Lichte Gottes zu
erfassen, um es im Gebet mit dem Herzen Christi in Einklang zu bringen.
Die Überwachung
der Klausur
21. Der Diözesanbischof oder der
Ordensobere sollen über die Einhaltung der Klausur in den ihrer Obhut
anvertrauten Klöstern wachen, sie verteidigen, soweit es ihre Aufgabe ist,
und der Oberin, die für den unmittelbaren Schutz zuständig ist,
behilflich sein.
Der Diözesanbischof oder der
Ordensobere greifen gewöhnlich nicht in die Gewährung der Dispensen
von der Klausur ein, sondern nur in besonderen Fällen, gemäß
der vorliegenden Instruktion.
Der Visitator muß während der
Visitation die Einhaltung der Klausurvorschriften und des Geistes der Trennung
von der Welt überprüfen.
Wegen der Hochachtung, die sie für
deren Berufung hegt, ermutigt die Kirche die Nonnen, dem Leben in der Klausur
treu zu bleiben, indem sie den Geist und die Disziplin des Klosters
verantwortlich leben, um in der Gemeinschaft eine nutzbringende und vollkommene
Ausrichtung auf die Kontemplation des dreieinigen Gottes zu fördern.
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