Autonomie
des Klosters
25.
Die Kirche erkennt jedem Kloster “sui
iuris” eine gebührende rechtliche Automonie seines Lebens und seiner
Leitung zu, kraft derer es in der Kirche seine eigene Ordnung hat und sein Erbe
unversehrt bewahren kann. (82)
Die Automonie begünstigt die
Lebensstabilität und die innere Einheit jeder Kommunität, indem sie
die besseren Bedingungen für die Ausübung der Kontemplation
gewährleistet.
Diese Autonomie ist ein Recht des Klosters,
das seiner Natur nach autonom ist, weshalb sie nicht durch Eingriffe von
außen eingeschränkt oder geschmälert werden kann. Die Autonomie
bedeutet jedoch nicht Unabhängigkeit von der kirchlichen Autorität,
sondern sie ist gebührend, angemessen und passend im Hinblick auf den
Schutz des Charakters und der Identität eines Klosters, das die
gänzlich kontemplative Lebensform hat.
Diese Autonomie zu wahren und zu
schützen, ist Sache des Ortsordinarius. (83)
In den ihrer Aufsicht anvertrauten
Klöstern üben der Diözesanbischof (84) oder der
Ordensobere, wenn es einen gibt, ihren Auftrag gemäß den Gesetzen
der Kirche und den Konstitutionen aus. Diese müssen angeben, was deren
Zuständigkeit ist, insbesondere was den Vorsitz bei den Wahlen, die
Visitation und die Güterverwaltung betrifft.
Sobald die Klöster autonom und
voneinander unabhängig sind, bedarf jede Form von Koordinierung zwischen
ihnen im Hinblick auf das Gemeinwohl der Zustimmung der Klöster selbst und
der Billigung durch den Heiligen Stuhl.
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