VIERTER
TEIL
ASSOZIATIONEN
UND FODERATIONEN
27.
Die Assoziationen und Föderationen
zwischen Klöstern sind Hilfsund Koordinierungs-Organismen, damit sie ihre
Berufung in der Kirche angemessen verwirklichen können. Ihr Hauptzweck
besteht also darin, die Werte des kontemplativen Lebens der Klöster, die
zu einer solchen Föderation gehören, zu schützen und zu
fördern. (86)
Solche Organismen sollen vor allem dort
gefördert werden, wo keine anderen wirksamen Formen der Koordinierung und
Hilfe bestehen und sich daher die Kommunitäten außerstande sehen
könnten, auf grundlegende Bedürfnisse verschiedenster Art zu
antworten.
Die in diesem Dokument auf die
Föderationen bezogenen Vorschriften gelten auch für die
Assoziationen, wobei ihre rechtliche Struktur und ihre Statuten
berücksichtigt werden müssen.
Die Errichtung jeglicher Art von
Assoziationen, Föderationen bzw. Konföderationen von Nonnenklöstern
ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten, in dessen Zuständigkeit es auch
gehört, ihre Statuten zu approbieren, die notwendige Aufsicht und
Autorität über sie auszuüben (87) und die Klöster
den Vereinigungen zuzuschreiben oder sie von ihnen zu trennen.
Die Entscheidung, sich ihnen
anzuschließen oder nicht, hängt von der einzelnen Kommunität
ab, deren Freiheit respektiert werden muß.
28.
Da die Föderation dem Kloster zu
Diensten steht, muß sie dessen rechtliche Autonomie respektieren; sie
besitzt keine Leitungsautorität über das Kloster und kann deshalb
über nichts, was das Kloster betrifft, entscheiden; sie hat keine
Vertretungsfunktion des Ordens.
Die zu einer Föderation
zusammengeschlossenen Klöster leben die geschwisterliche Gemeinschaft
untereinander, wie es ihrer klösterlichen Berufung entspricht, nicht durch
eine Fülle von Zusammenkünften und gemeinsamen Erfahrungen, sondern
in gegenseitiger Unterstützung und prompter Zusammenarbeit in der
Hilfeleistung, wobei jeder im Mabe seiner Möglichkeiten und unter Achtung
der Autonomie seinen Beitrag leistet.
Im Geist des Dienstes, wie er dem Evangelium
entspricht, setzen es sich die Föderationen zum Ziel, auf die konkreten
und realen Bedürfnisse der Kommunitäten zu antworten, indem sie deren
Hingabe an die ausschließliche Gottsuche, die Einhaltung der Regel und
die Dynamik der inneren Einheit fördern.
Die Hilfen, die die Föderationen zur
Lösung gemeinsamer Probleme anbieten können, betreffen vor allem die
angemessene Erneuerung und auch Reorganisation der Klöster, die Aus- und
Weiterbildung und die gegenseitige wirtschaftliche Unterstützung. (88)
Die Bedingungen für die Zusammenarbeit
der Klöster mit der Föderation werden von der Versammlung der
Oberinnen der Klöster vorgelegt und beschlossen, die auf Grund der
approbierten Statuten die Aufgaben präzisieren, welche die Föderation
zum Nutzen und zur Hilfe der Klöster erfüllen soll.
Gewöhnlich ernennt der Heilige Stuhl
einen Ordensmann als Assistenten, an den er in besonderen Fällen oder, wenn
er es für notwendig hält, einige Befugnisse und Aufträge
delegieren kann. Zu den Aufgaben des Assistenten gehört es, dafür zu
sorgen, daß in der Föderation der authentische Geist des ganz auf
die Kontemplation ausgerichteten Lebens des eigenen Ordens bewahrt und vermehrt
wird, im Geist brüderlichen Dienstes mitzuhelfen bei der Leitung der
Föderation und bei den wichtigsten wirtschaftlichen Problemen sowie zu
einer soliden Ausbildung der Novizinnen und Professen beizutragen.
Die
Ausbildung
29. Der Ausbildungsdienst, den die
Föderation anbieten kann, hat subsidiären Charakter. 89 Die
föderierten Klöster sollen eine “ratio formationis” erstellen, die
konkrete Anwendungsbestimmungen enthalten (90) und zum Eigenrecht eines
Klosters gehören soll, nachdem sie nach vorheriger Beschlußfassung
durch das Konventualkapitel dem Heiligen Stuhl vorgelegt worden ist.
Jedes Kloster hat von Rechts wegen sein
Noviziat. Doch kann die Föderation, auch wenn ein Zentralismus vermieden
werden soll, ein Noviziat und andere Lehrangebote für Klöster
einrichten, die, weil es an Kandidatinnen, Lehrpersonal oder anderem fehlt,
nicht von sich aus diese Aufgabe leisten können und von einem solchen
Angebot frei Gebrauch machen wollen; diese Ausbildungsangebote, die in der
“ratio formationis” bestimmt sind, sollen in einem Kloster, gewöhnlich der
Föderation, abgehalten werden, (91) wobei die grundlegenden
Erfordernisse des kontemplativen Lebens in Klausur zu achten sind.
Die Föderationen streben für die
Kommunitäten eine stufenweise Unabhängigkeit an, vor allem was die
ständige Weiterbildung betrifft, die den Einsatz auf geistlichem Gebiet
und die Verpflichtung zu einem nicht nur gelegentlichen, sondern
fortwährenden Studium einschliebt, wodurch in den Klöstern die
Entwicklung einer kontemplativen Kultur und Geisteshaltung gefördert wird.
Erneuerung und Hilfe
für die Klöster
30. Die Föderationen können
wirksam zusammenarbeiten, um den Klöstern dadurch neue Kraft zu geben,
daß sie den Impuls zur Berufung im Zusammenhang mit den wesentlichen
Elementen ihrer Spiritualität, in der gänzlich kontemplativen
Dimension der Lebensform, erneuern und zur leidenschaftlichen Einhaltung der
Regel und der Konstitutionen anspornen.
Die Klöster einer Föderation sind
zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet, die bei wirklicher Notwendigkeit und
unter Vermeidung von Instabilität auch den Austausch von Nonnen
einschließen kann. (92)
Es ist Sache der einzelnen
Kommunitäten, über eine Bitte um Hilfe und die Antwort darauf im
Rahmen ihrer Möglichkeiten zu entscheiden.
Die Klöster, die nicht mehr in der Lage
sind, das reguläre Leben zu gewährleisten, oder die sich in einer
besonders schweren Situation befinden, können sich an die Präsidentin
und ihren Rat mit der Bitte wenden, nach einer angemessenen Lösung zu
suchen.
Wenn es eine Kommunität geben sollte,
die nicht mehr über die Voraussetzungen verfügt, um frei, autonom und
verantwortlich zu handeln, soll die Präsidentin den Diözesanbischof
und, wenn es ihn gibt, den Ordensoberen benachrichtigen und den Fall dem
Heiligen Stuhl vorlegen. (93)
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