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Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens
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VORSCHRIFTEN ZUR PÄPSTLICHEN KLAUSUR DER NONNEN

Allgemeine Grundsätze

14. § 1. Die den Nonnen des rein beschaulichen Lebens vorbehaltene Klausur wird päpstliche Klausur genannt, weil die sie regelnden Vorschriften auch dann vom Heiligen Stuhl sanktioniert werden müssen, wenn es sich um Vorschriften handelt, die in den Konstitutionen und in den anderen Gesetzestexten des Instituts (Satzungen, Direktorien usw.) festzulegen sind. (65)

Angesichts der Verschiedenheit der ganz auf das kontemplative Leben ausgerichteten Institute und ihrer Traditionen werden einige Möglichkeiten der Trennung von der Welt dem Partikularrecht überlassen und müssen vom Apostolischen Stuhl approbiert werden.

Das Eigenrecht kann auch strengere Vorschriften zur Klausur festlegen.

Ausdehnungsbereich der Klausur

§ 2. Das Gesetz der päpstlichen Klausur erstreckt sich auf die Wohnung und auf alle den Nonnen vorbehaltenen Räumen innerhalb und außerhalb des Hauses. Die Form der Trennung des Klostergebäudes, des Chores, der Sprechzimmer und aller den Nonnen vorbehaltenen Räume von der Außenwelt muß materiell und wirksam, nicht nur symbolisch oder »neutral« sein; sie ist in den Konstitutionen und in den gesetzlichen Zusatztexten festzulegen, wobei sowohl den Standorten wie den verschiedenen Traditionen der einzelnen Institute und Klöster Rechnung getragen werden muß.

Die Teilnahme von Gläubigen an den Gottesdiensten gestattet weder den Nonnen das Verlassen der Klausur noch den Gläubigen das Betreten des Chores der Nonnen; mögliche Gäste dürfen nicht in die Klausur des Klosters geführt werden.

Klausurpflicht

§ 3. a) Auf Grund des Klausurgesetzes müssen die Nonnen, die Novizinnen und die Postulantinnen innerhalb der Klausur des Klosters leben; außer in den vom Recht vorgesehenen Fällen ist ihnen der Ausgang nicht erlaubt, noch ist jemandem das Betreten des Klausurbereiches des Klosters gestattet, ausgenommen die vorgesehenen Fälle.

§ 3. b) Die Vorschriften zur Trennung von der Welt der auswärtigen Schwestern werden vom Eigenrecht festgelegt.

§ 3. c) Das Klausurgesetz schließt für die Nonnen und für die Fremden die ernste Gewissenspflicht ein.

Verlassen und Betreten der Klausur

15. Zur Gewährung der Erlaubnis zum Betreten oder Verlassen der Klausur muß immer ein gerechter und schwerwiegender Grund — eine wirkliche Notwendigkeit seitens der Nonnen oder des Klosters — vorliegen: (66) Das ist eine Forderung zum Schutz der für das gänzlich kontemplative Leben verlangten Bedingungen und, auf seiten der Nonnen, der Konsequenz aus der Wahl ihrer Berufung. An sich soll also jedes Betreten und jeder Ausgang eine Ausnahme darstellen.

Der Brauch, das Betreten und das Verlassen der Klausur in einem Buch zu vermerken, kann nach Ermessen des Konventualkapitels bewahrt und auch als ein Beitrag gesehen werden zur Erschließung des Lebens und der Geschichte des Klosters.

16. § 1. Aufgabe der Oberin des Klosters ist es, die Klausur unmittelbar zu schützen, die konkreten Voraussetzungen für die Trennung zu gewährleisten und innerhalb des Klosters durch Schweigen, Sammlung und Gebet die Liebe zu fördern.

Sie entscheidet über die Möglichkeit des Betretens oder Verlassens der Klausur und beurteilt die Notwendigkeit im Licht der ganz auf die Kontemplation ausgerichteten Berufung gemäß den Vorschriften des vorliegenden Dokumentes und der Konstitutionen mit Besonnenheit und Unterscheidungskraft.

§ 2. Die ganze Kommunität ist moralisch dazu verpflichtet, die päpstliche Klausur zu schützen, zu fördern und einzuhalten, damit nicht zweitrangige oder subjektive Beweggründe Oberhand über das Ziel gewinnen, das sich die Trennung von der Welt setzt.

17. § 1. Das Verlassen der Klausur wird, vorbehaltlich besonderer Indulte des Heiligen Stuhls oder im Fall sehr ernster und drohender Gefahr, von der Oberin in den ordentlichen Fällen gestattet, die die Gesundheit der Nonnen, die Pflege der kranken Nonnen, die Ausübung bürgerlicher Rechte und jene Bedürfnisse des Klosters betreffen, die nicht anders besorgt werden können.

§ 2. Bei einem anderen gerechten und schwerwiegenden Grund kann die Oberin mit Zustimmung ihres Rates oder des Konventualkapitels gemäß der Vorschrift der Konstitutionen das Verlassen der Klausur für den erforderlichen Zeitraum, aber höchstens für eine Woche, genehmigen. Sollte der Aufenthalt außerhalb des Klosters weiter bis zu einem Zeitraum von drei Monaten verlängert werden müssen, wird die Oberin den Diözesanbischof (67) oder — falls es ihn gibt — den Ordensoberen um die Genehmigung ersuchen. Wenn die Abwesenheit drei Monate übersteigt, muß, abgesehen von Genesungsaufenthalten, die Erlaubnis des Heiligen Stuhles eingeholt werden.

Die Oberin wird diese Vorschrift auch anwenden, um, wenn es notwendig sein sollte, zur Teilnahme an religiösen Ausbildungskursen, die von den Klöstern veranstaltet werden, das Verlassen der Klausur zu gestatten. (68)

Man beachte, daß die Vorschrift von Can. 665, § 1 über den Aufenthalt außerhalb des Instituts nicht die Klausurschwestern betrifft.

§ 3. Wenn es sich als notwendig erweisen sollte, daß Novizinnen oder Professen für einen Teil der Ausbildung in ein anderes Kloster des Ordens gesandt werden müssen, (69) und ebenso im Fall eines vorübergehenden oder endgültigen Umzugs (70) in andere Klöster des Ordens wird die Oberin, nach Befragen des Rates oder des Konventualkapitels, gemäß der Vorschrift der Konstitutionen ihre Zustimmung geben.

18. § 1. Das Betreten der Klausur ist, vorbehaltlich eines besonderen Indults des Heiligen Stuhls, gestattet:

– den Kardinälen, die Begleitpersonen mitbringen können; den Nuntien und den Apostolischen Delegaten an den Orten, die ihrer Jurisdiktion unterstehen; dem Visitator während der kanonischen Visitation, dem Diözesanbischof oder dem Ordensoberen aus gerechtem Grund.

§ 2. Mit der Erlaubnis der Oberin:

– dem Priester, um den Kranken die Sakramente zu spenden, jene, die unter langer oder schwerer Krankheit leiden, zu betreuen und, wenn es angebracht ist, manchmal für sie die hl. Messe zu feiern; eventuell für die liturgischen Prozessionen und die Begräbnisse;

– denen, deren Arbeiten oder Kompetenzen für die gesundheitliche Betreuung der Nonnen und für die Sorge um die täglichen Bedürfnisse des Klosters notwendig sind;

– den eigenen Aspirantinnen und den Nonnen auf der Durchreise, wenn es vom Eigenrecht vorgesehen ist.

Versammlungen der Nonnen

19. Nach vorausgehender Genehmigung durch den Heiligen Stuhl können jene Versammlungen von Nonnen desselben kontemplativen Instituts im Bereich derselben Nation oder Region abgehalten werden, die durch ein echtes Bedürfnis nach gemeinsamer Reflexion begründet sind, vorausgesetzt, daß die Nonnen frei zustimmen und es nicht zu häufig vorkommt. Wenn möglich, sollen diese Versammlungen in einem Kloster des Ordens abgehalten werden.

Die zu Föderationen zusammengeschlossenen Klöster bestimmen die Abstände und Modalitäten ihrer Versammlungen auf Föderationsebene in ihren Statuten unter Achtung des Geistes und der Erfordernisse des gänzlich kontemplativen Lebens.

Die sozialen Kommunikationsmittel

20. Die Vorschriften bezüglich der sozialen Kommunikationsmittel in der ganzen Vielfalt, in der sie sich heute darstellen, haben den Schutz der Sammlung zum Ziel: man kann in der Tat das kontemplative Schweigen entleeren, wenn man die Klausur mit Geräuschen, Nachrichten und Worten füllt.

Diese Medien sollen daher mit Mäßigkeit und Unterscheidung in Anspruch genommen werden, (71) nicht nur was die Inhalte betrifft, sondern auch in bezug auf die Masse an Informationen und die Art der Kommunikation. Es ist zu bedenken, daß sich all das bei Menschen, die an die innere Stille gewöhnt sind, stärker in das Empfinden und in die Gefühle einprägt und die Sammlung erschwert.

Der Gebrauch von Radio und Fernsehen kann unter besonderen Umständen, die religiösen Charakter tragen, erlaubt werden.

Der mögliche Gebrauch anderer moderner Kommunikationsmittel, wie Fax, Mobiltelefon, Internet, kann aus Gründen der Information oder Arbeit mit Besonnenheit und Unterscheidungskraft gemäß den Bestimmungen des Konventualkapitels dem Kloster zum gemeinsamen Nutzen gestattet werden.

Die Nonnen sollen sich die gebührende Information über Kirche und Welt nicht durch die Vielfalt der Nachrichten besorgen, sondern durch die Fähigkeit, das Wesentliche im Lichte Gottes zu erfassen, um es im Gebet mit dem Herzen Christi in Einklang zu bringen.

Die Überwachung der Klausur

21. Der Diözesanbischof oder der Ordensobere sollen über die Einhaltung der Klausur in den ihrer Obhut anvertrauten Klöstern wachen, sie verteidigen, soweit es ihre Aufgabe ist, und der Oberin, die für den unmittelbaren Schutz zuständig ist, behilflich sein.

Der Diözesanbischof oder der Ordensobere greifen gewöhnlich nicht in die Gewährung der Dispensen von der Klausur ein, sondern nur in besonderen Fällen, gemäß der vorliegenden Instruktion.

Der Visitator muß während der Visitation die Einhaltung der Klausurvorschriften und des Geistes der Trennung von der Welt überprüfen.

Wegen der Hochachtung, die sie für deren Berufung hegt, ermutigt die Kirche die Nonnen, dem Leben in der Klausur treu zu bleiben, indem sie den Geist und die Disziplin des Klosters verantwortlich leben, um in der Gemeinschaft eine nutzbringende und vollkommene Ausrichtung auf die Kontemplation des dreieinigen Gottes zu fördern.




65) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über die zeitgemäbe Erneuerung des Ordenslebens Perfectae caritatis, 16; Hl. Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute, Instruktion über das kontemplative Leben und die Klausur der Nonnen Venite seorsum (15. August 1969), Normen, 1; 9.



66) Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Vita consecrata (25. März 1996), 59.



67) Vgl. Codex des kanonischen Rechtes, can. 667, § 4.



68) Vgl. Kongregation für die Institute des Geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens, Richtlinien für die Ausbildung in den Ordensinstituten Potissimum institutioni (2. Februar 1990), IV, 81; 82.



69) Vgl. ebd.



70) Wenn es sich um die endgültige Überschreibung von Nonnen mit ewigen oder feierlichen Gelübden handelt, müssen die Vorschriften von can. 684, § 3, eingehalten werden.



71) Vgl. Codex des kanonischen Rechtes, can. 666: »Beim Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel soll die erforderliche Unterscheidung eingehalten werden«.






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