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Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens Verbi sponsa IntraText CT - Text |
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Autonomie des Klosters 25. Die Kirche erkennt jedem Kloster “sui iuris” eine gebührende rechtliche Automonie seines Lebens und seiner Leitung zu, kraft derer es in der Kirche seine eigene Ordnung hat und sein Erbe unversehrt bewahren kann. (82) Die Automonie begünstigt die Lebensstabilität und die innere Einheit jeder Kommunität, indem sie die besseren Bedingungen für die Ausübung der Kontemplation gewährleistet. Diese Autonomie ist ein Recht des Klosters, das seiner Natur nach autonom ist, weshalb sie nicht durch Eingriffe von außen eingeschränkt oder geschmälert werden kann. Die Autonomie bedeutet jedoch nicht Unabhängigkeit von der kirchlichen Autorität, sondern sie ist gebührend, angemessen und passend im Hinblick auf den Schutz des Charakters und der Identität eines Klosters, das die gänzlich kontemplative Lebensform hat. Diese Autonomie zu wahren und zu schützen, ist Sache des Ortsordinarius. (83) In den ihrer Aufsicht anvertrauten Klöstern üben der Diözesanbischof (84) oder der Ordensobere, wenn es einen gibt, ihren Auftrag gemäß den Gesetzen der Kirche und den Konstitutionen aus. Diese müssen angeben, was deren Zuständigkeit ist, insbesondere was den Vorsitz bei den Wahlen, die Visitation und die Güterverwaltung betrifft. Sobald die Klöster autonom und voneinander unabhängig sind, bedarf jede Form von Koordinierung zwischen ihnen im Hinblick auf das Gemeinwohl der Zustimmung der Klöster selbst und der Billigung durch den Heiligen Stuhl.
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82) Vgl. Codex des kanonischen Rechtes, can. 586, § 1. 83) Vgl. ebd., can. 586, § 2. 84) Vgl. Codex des kanonischen Rechtes, can. 615. |
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