Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek |
Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens Verbi sponsa IntraText CT - Text |
|
|
VIERTER TEIL ASSOZIATIONEN UND FODERATIONEN 27. Die Assoziationen und Föderationen zwischen Klöstern sind Hilfsund Koordinierungs-Organismen, damit sie ihre Berufung in der Kirche angemessen verwirklichen können. Ihr Hauptzweck besteht also darin, die Werte des kontemplativen Lebens der Klöster, die zu einer solchen Föderation gehören, zu schützen und zu fördern. (86) Solche Organismen sollen vor allem dort gefördert werden, wo keine anderen wirksamen Formen der Koordinierung und Hilfe bestehen und sich daher die Kommunitäten außerstande sehen könnten, auf grundlegende Bedürfnisse verschiedenster Art zu antworten. Die in diesem Dokument auf die Föderationen bezogenen Vorschriften gelten auch für die Assoziationen, wobei ihre rechtliche Struktur und ihre Statuten berücksichtigt werden müssen. Die Errichtung jeglicher Art von Assoziationen, Föderationen bzw. Konföderationen von Nonnenklöstern ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten, in dessen Zuständigkeit es auch gehört, ihre Statuten zu approbieren, die notwendige Aufsicht und Autorität über sie auszuüben (87) und die Klöster den Vereinigungen zuzuschreiben oder sie von ihnen zu trennen. Die Entscheidung, sich ihnen anzuschließen oder nicht, hängt von der einzelnen Kommunität ab, deren Freiheit respektiert werden muß. 28. Da die Föderation dem Kloster zu Diensten steht, muß sie dessen rechtliche Autonomie respektieren; sie besitzt keine Leitungsautorität über das Kloster und kann deshalb über nichts, was das Kloster betrifft, entscheiden; sie hat keine Vertretungsfunktion des Ordens. Die zu einer Föderation zusammengeschlossenen Klöster leben die geschwisterliche Gemeinschaft untereinander, wie es ihrer klösterlichen Berufung entspricht, nicht durch eine Fülle von Zusammenkünften und gemeinsamen Erfahrungen, sondern in gegenseitiger Unterstützung und prompter Zusammenarbeit in der Hilfeleistung, wobei jeder im Mabe seiner Möglichkeiten und unter Achtung der Autonomie seinen Beitrag leistet. Im Geist des Dienstes, wie er dem Evangelium entspricht, setzen es sich die Föderationen zum Ziel, auf die konkreten und realen Bedürfnisse der Kommunitäten zu antworten, indem sie deren Hingabe an die ausschließliche Gottsuche, die Einhaltung der Regel und die Dynamik der inneren Einheit fördern. Die Hilfen, die die Föderationen zur Lösung gemeinsamer Probleme anbieten können, betreffen vor allem die angemessene Erneuerung und auch Reorganisation der Klöster, die Aus- und Weiterbildung und die gegenseitige wirtschaftliche Unterstützung. (88) Die Bedingungen für die Zusammenarbeit der Klöster mit der Föderation werden von der Versammlung der Oberinnen der Klöster vorgelegt und beschlossen, die auf Grund der approbierten Statuten die Aufgaben präzisieren, welche die Föderation zum Nutzen und zur Hilfe der Klöster erfüllen soll. Gewöhnlich ernennt der Heilige Stuhl einen Ordensmann als Assistenten, an den er in besonderen Fällen oder, wenn er es für notwendig hält, einige Befugnisse und Aufträge delegieren kann. Zu den Aufgaben des Assistenten gehört es, dafür zu sorgen, daß in der Föderation der authentische Geist des ganz auf die Kontemplation ausgerichteten Lebens des eigenen Ordens bewahrt und vermehrt wird, im Geist brüderlichen Dienstes mitzuhelfen bei der Leitung der Föderation und bei den wichtigsten wirtschaftlichen Problemen sowie zu einer soliden Ausbildung der Novizinnen und Professen beizutragen. Die Ausbildung 29. Der Ausbildungsdienst, den die Föderation anbieten kann, hat subsidiären Charakter. 89 Die föderierten Klöster sollen eine “ratio formationis” erstellen, die konkrete Anwendungsbestimmungen enthalten (90) und zum Eigenrecht eines Klosters gehören soll, nachdem sie nach vorheriger Beschlußfassung durch das Konventualkapitel dem Heiligen Stuhl vorgelegt worden ist. Jedes Kloster hat von Rechts wegen sein Noviziat. Doch kann die Föderation, auch wenn ein Zentralismus vermieden werden soll, ein Noviziat und andere Lehrangebote für Klöster einrichten, die, weil es an Kandidatinnen, Lehrpersonal oder anderem fehlt, nicht von sich aus diese Aufgabe leisten können und von einem solchen Angebot frei Gebrauch machen wollen; diese Ausbildungsangebote, die in der “ratio formationis” bestimmt sind, sollen in einem Kloster, gewöhnlich der Föderation, abgehalten werden, (91) wobei die grundlegenden Erfordernisse des kontemplativen Lebens in Klausur zu achten sind. Die Föderationen streben für die Kommunitäten eine stufenweise Unabhängigkeit an, vor allem was die ständige Weiterbildung betrifft, die den Einsatz auf geistlichem Gebiet und die Verpflichtung zu einem nicht nur gelegentlichen, sondern fortwährenden Studium einschliebt, wodurch in den Klöstern die Entwicklung einer kontemplativen Kultur und Geisteshaltung gefördert wird. Erneuerung und Hilfe für die Klöster 30. Die Föderationen können wirksam zusammenarbeiten, um den Klöstern dadurch neue Kraft zu geben, daß sie den Impuls zur Berufung im Zusammenhang mit den wesentlichen Elementen ihrer Spiritualität, in der gänzlich kontemplativen Dimension der Lebensform, erneuern und zur leidenschaftlichen Einhaltung der Regel und der Konstitutionen anspornen. Die Klöster einer Föderation sind zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet, die bei wirklicher Notwendigkeit und unter Vermeidung von Instabilität auch den Austausch von Nonnen einschließen kann. (92) Es ist Sache der einzelnen Kommunitäten, über eine Bitte um Hilfe und die Antwort darauf im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu entscheiden. Die Klöster, die nicht mehr in der Lage sind, das reguläre Leben zu gewährleisten, oder die sich in einer besonders schweren Situation befinden, können sich an die Präsidentin und ihren Rat mit der Bitte wenden, nach einer angemessenen Lösung zu suchen. Wenn es eine Kommunität geben sollte, die nicht mehr über die Voraussetzungen verfügt, um frei, autonom und verantwortlich zu handeln, soll die Präsidentin den Diözesanbischof und, wenn es ihn gibt, den Ordensoberen benachrichtigen und den Fall dem Heiligen Stuhl vorlegen. (93)
|
86) Vgl. Pius XII., Apostol. Konstitution Sponsa Christi (21. November 1950), VII, § 2, 2; Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Vita consecrata (25. März 1996), 59. 87) Vgl. Pius XII., Apostol. Konstitution Sponsa Christi (21. November 1950), VII, § 3, § 4, § 6. 88) Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Vita consecrata (25. März 1996), 59. 89) Vgl. Kongregation für die Institute des Geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens, Instr. Potissimum institutioni (2. Februar 1990), 81; 82. 90) Vgl. ebd., 85. 91) Vgl. ebd., 82. 92) Vgl. Pius XII., Apostol. Konstitution Sponsa Christi (21. November 1950), VII, § 8, 3. 93) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über die zeitgemäbe Erneuerung des Ordenslebens Perfectae caritatis, 21; Codex des kanonischen Rechtes, can. 616, § 4. |
Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek |
Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License |