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Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens
Zusammenarbeit der Ordensinstitute

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  • III. RELIGIONSWISSENSCHAFTLICHE INSTITUTE UND PHILOSOPHISCH-THEOLOGISCHE INSTITUTE
    • Die Religionswissenschaftlichen Institute
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Die Religionswissenschaftlichen Institute

20. Die Religionswissenschaftlichen Institute sind entstanden, um den Ordensbrüdern und -schwestern ein angemessenes Niveau humanistischer und theologisch-pastoraler Bildung zu vermitteln, das unter Berücksichtigung des sozio-kulturellen Umfeldes der Personen, an die sich diese Kurse wenden, erreicht werden soll, um sie besser zu qualifizieren und sie auf die verschiedenen kirchlichen Dienste gemäß der Zielsetzung der einzelnen Institute vorzubereiten.(78)

Man muß den Alumnen eine gediegene philosophisch-theologische Grundlage geben, sie für die Aufgabe des Erziehers zum Glauben befähigen, sie für die ausdrückliche Verkündigung des Evangeliums und die Förderung des menschlichen und sozialen Fortschritts vorbereiten, sie sensibel machen für die Zusammenhänge von Religion und Kultur, für den interreligiösen Dialog, für die Unterscheidung der Zeichen der Zeit, für die Verschmelzung von organischer Pastoral und missionarischer Öffnung in Gemeinschaft mit der Gesamtkirche und der Ortskirche.

Diese Institute haben ferner eine gute, von den Werten des Evangeliums durchdrungene Vorbereitung in den Humanwissenschaften (Pädagogik, Psychologie, Soziologie, soziale Kommunikation) anzubieten und müssen die Studenten befähigen, sich derer bei der Glaubensvermittlung und bei der Ausbildung der Schüler Jesu zu bedienen.

Weiter ist Sorge zu tragen für eine gute Kenntnis der menschlichen Gruppen und der kulturellen Umfelder, die sie evangelisieren müssen, um dadurch beizutragen, die Gefahr eines Zwiespalts zwischen der Ausbildung der Ordensleute und den korrekt inkulturierten Evangelisationsprozessen zu vermeiden.(79)

Schließlich mögen sie auch Kurse anbieten, die die Ordensleute befähigen, wirkungsvoller ihr spezifisches Apostolat innerhalb der Kirche auszuüben: Kurse für Jugendpastoral, für Krankenpastoral, für das Dritte Alter, für die Emarginierten oder für andere apostolische Tätigkeiten entsprechend der Sendung des jeweiligen Instituts.

21. Gründung und Führung solcher Institute hängen von den Konferenzen der Höheren Obern und Oberinnen ab oder von einer Gruppe von Höheren Obern oder Oberinnen, bei denen die letzte Verantwortung liegt. Es wird verlangt, dab ein jedes Institut sein eigenes Statut besitzt, in welchem Ziel, Adressaten, angebotene Dienste sowie den Organismus, der die unmittelbare Verantwortung trägt, klar beschrieben sind. Die Bestätigung der Errichtung und die Approbation der Statuten steht der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens zu.

Um eine entsprechende Erfüllung der Aufgaben des Zentrums zu gewährleisten ist erforderlich, daß das Zentrum direkt von einer Gruppe oder von einem eigenen Verantwortlichen geleitet wird. Diese haben in der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgabe Stabilität und Fachkompetenz in der Ausbildung zu garantieren. Alle drei Jahre soll dann dieser Kongregation ein Bericht über die realisierten Aktivitäten vorgelegt werden.

Für die Organisation der Kurse gilt, was in cann. 659, 660 und 661 sowie in Potissimum institutioni in Nr. 61 gesagt wird.(80)

Die Religionswissenschaftlichen Institute, die für die Ausbildung von Nicht-Priesteramtskandidaten bestimmt sind, werden ermutigt, sich einer Theologischen Fakultät anzuschließen. Man wird so eine bessere lehrmäßige Ausbildung der Studenten fördern, so daß diese eventuell auch die gebotenen akademischen Grade oder Diplome erwerben können.(81)

Eine mögliche zivilrechtliche Anerkennung dieser Institute ist von großem Nutzen, doch darf sie keinesfalls die ihnen eigene Zielsetzung beeinflussen oder verändern.

In diesem Bereich können die Katholischen Universitäten, ebenso wie auch andere Organismen auf der Eben der Ortskirchen, wertvolle Initiativen für das Studium anbieten, die im Zusammenwirken mit den Bischöfen und Höheren Obern und Oberinnen zu verwirklichen sind.(82)




78) Vgl. MR 31.



79) Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Ecclesia in Africa, 1995, 55-71.



80) Es ist zu unterscheiden zwischen den Religionswissenschaftlichen Instituten – von denen dieses Dokument handelt – und den »Höheren« Religionswissenschaftlichen Instituten, die vom Hl. Stuhl errichtet und von einer Theologischen Fakultät getragen werden. (Vgl. Normativa per gli Istituti Superiori di scienze religiose, Seminarium, 1 [1991], S. 194-201).



81) Vgl. Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sapientia Christiana, 1979: Teil I: Norme comuni, art 62 § 1, und Teil II: Kongregation für das Katholische Bildungswesen, Norme applicative, art. 47, ebd.



82) MR 31.






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