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Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens
Zusammenarbeit der Ordensinstitute

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  • III. RELIGIONSWISSENSCHAFTLICHE INSTITUTE UND PHILOSOPHISCH-THEOLOGISCHE INSTITUTE
    • Die theologisch-philosophischen Ausbildungsinstitute
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Die theologisch-philosophischen Ausbildungsinstitute
für die Priesterkandidaten der Orden.

22. Folgendes sind die Grundnormen, nach denen die theologisch-philosophischen Ausbildungsinstitute für die Priesterkandidaten der Orden geführt werden:

a) Die Kanonische Errichtung. Vor der Errichtung eines zwischen-institutlichen Zentrums für philosophische und theologische Studien ist die Gutheißung sowohl der Errichtung des Zentrums wie auch dessen Statuten durch die Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des Apostolischen Lebens(83) erforderlich. Diese wird ihrerseits zuvor ein kompetentes Gutachten der Kongregation für die Evangelisierung der Völker einholen (wo es sich um Missionsgebiete handelt), wie auch die Gutheißung der Kongregation für das Katholische Bildungswesen(84) (was die Studienordnung in Philosophie und Theologie und die Verleihung akademischer Grade betrifft). Bezüglich der akademischen Grade werden die philosophischen und theologischen Institute für Priesteramtskandidaten ermutigt, sich an eine entsprechende philosophische oder theologische Fakultät anzugliedern.(85)

b) Die Autorität des Instituts. In den Statuten wird klar festgelegt, auf welche Weise die Höheren Obern, die den für das Zentrum verantwortlichen Organismus bilden, ihre Autorität ausüben.

Es ist Aufgabe dieser Autorität oder ihrer Delegiertengewöhnlich wird es der Leitungsrat sein — die Dozenten zu ernennen, zu bestätigen oder zu ersetzen, gemäß dem in den Statuten(86) vorgesehenen Verfahren, sowie auch die Zustimmung des zuständigen Obern einzuholen und die geforderte »professio fidei«(87) entgegenzunehmen. Mit der Ernennung eines Dozenten ist das »Mandat« zu verbinden, im Auftrag der Kirche zu lehren.(88) Die Lehre, die die Dozenten an die Studenten vermitteln, wird »eine objektive und vollständige Lehre sein, die im Einklang mit dem Magisterium der Kirche strukturiert ist«.(89)

Dieselbe Autorität wird jene Höheren Obern, die Studenten entsenden und vor der Kirche und vor ihrer Gemeinschaft die ordnungsgemäße Ausbildung ihrer künftigen Priester gewährleisten müssen, auf dem laufenden halten über den Unterricht, der erteilt wird, und über den Gang des Zentrums. Auch der Präsident der gemischten Kommission der Bischöfe und Höheren Ordensobern muß informiert werden, damit er die gegenseitige Kenntnis und Zusammenarbeit fördern kann.(90) Die Obern der Studentenseien sie Ordensobere oder verantwortliche Bischöfe — oder gegebenenfalls deren Stellvertreter, sollen zu den regelmäßigen Beratunsggesprächen über die Entwicklung des Zentrums eingeladen werden. Wo die kirchlichen und pastoralen Auswirkungen des Zentrums es erfordern wird empfohlen, im Geist der comunio einen Bischof im Leitungsrat zu haben.(91)

c) Die Programme. Die intellektuelle Ausbildung des künftigen Priesters gründet vor allem im Studium der »Sacra Doctrina«, und baut darauf auf.

»Die wahre Theologie entspringt dem Glauben und führt zum Glauben«.(92) Die theologische Ausbildung, vom Glauben erhellt und durch das Magisterium geleitet, soll so erteilt werden, daß die Alumnen in vollem Umfang die in der Göttlichen Offenbarung gründende katholische Lehre kennen, daß sie aus ihr das geistliche Leben nähren und fähig werden, sie während ihres priesterlichen Dienstes auf angemessene Weise lehren und verteidigen zu können«.(93)

Bezüglich der Studien wird man der Vollständigkeit der Materien und der für die vorgeschriebenen sechs philosophisch-theologischen Jahre vorgeschriebenen Inhalte besondere Aufmerksamkeit schenken.(94) Unter Achtung der für das Ordenspriestertum spezifischen Bedürfnisse sowie der »inneren Einheit des katholischen Priestertums«, sei es Welt- oder Ordenspriestertum,(95) müssen diese Studien dem Bildungsplan für die Priester Rechnung tragen, der von Heiligen Stuhl und von der Bischofskonferenz des eigenen Landes aufgestellt ist.(96) Dabei wird immer auch dafür gesorgt sein, daß entsprechende Kurse über Theologie und Spiritualität des Ordenslebens sowie über Theologie der Ortskirche(97) vorgesehen sind. Auch in diesem Fall darf eine staatliche Anerkennung keineswegs die kirchlich vorgeschriebenen Studien beeinträchtigen oder verändern.

Wo die Institute für die Ausbildung der Ordenspriesterkandidaten aus ernsten Gründen auch Kandidaten für den Ständigen Diakonat oder Mitbrüder oder Mitschwestern, die für anderweitige apostolische Dienste vorgesehen sind, aufnehmen, dort muß das Studienprogramm für die künftigen Priester als eine vollständige, besondere und klar erkennbare Einheit dastehen,(98) und es muß vermeiden werden, die Ausbildung zu einer allgemeinen und für alle gleichen Vorbereitung für einen späteren Dienst zu machen. Deshalb sind die besonderen Bedürfnisse der anderen Schüler zu berücksichtigen, indem diesen ein auf sie zugeschnittenes Programm angeboten wird, das sie für den Dienst des Ständigen Diakons oder für die ihrer Berufung gemäßen Dienste vorbereitet.

d) Die Dozenten. Die Qualität der Ausbildung und die Gediegenheit der beschriebenen Initiativen hängen zum großen Teil von der besonderen Kompetenz ab, vom »sensus ecclesiae« und von der religiösen Glaubwürdigkeit der Dozenten; ferner auch von der Formulierung der Programme und von der Lebensgestaltung im Institut selbst. Besonders die Dozenten sollten sich bewußt sein, daß ihr Unterricht »das Verständnis des Glaubens letztlich im Namen des Herrn und der Kirche(99) erschließen und vermitteln muß«. Die Höheren Obern sollen dem bei der Auswahl der Dozenten Rechnung tragen. Sie sollen der Vorbereitung der neuen Generationen vor allen anderen pastoralen Tätigkeiten den Vorzug geben, indem sie ihr die besten Lehrer und Ausbilder bereitstellen. Es geht hier um eine kirchliche Verantwortung zum Wohl des Gottesvolkes, des Ordenslebens und des eigenen Instituts, in der Gegenwart und in der Zukunft.

Neben der akademischen Kompetenz sollen die Dozenten auch die didaktischen Fähigkeiten pflegen, die ihr Auftrag erfordert. (100) Eine besondere Aufmerksamkeit ist der Gewährleistung der Qualität des Unterrichts in jenen Disziplinen zu schenken, die das Grundgerüst des Studienganges bilden.

Erforderlich ist ferner, daß jeder Dozent theologischer Fächer über ein Lehrmandat verfügt. (101) Vor der Zustimmung zur Ernennung eines Dozenten sollen sich die zuständigen Obern vergewissern, daß der betreffende Dozent über die geforderte Vorbereitung, über die notwendige Treue zum Magisterium und über die Achtung der Tradition verfügt und zudem die Fähigkeit mitbringt, Priester auf ihren Dienst an den Menschen in unserer Zeit vorzubereiten. (102)

e) Die Zulassung. Für die Zulassung an ein philosophisch-theologisches Studienzentrum wird verlangt, daß der Kandidat über das von den Statuten geforderte Ausbildungsniveau verfügt, wobei die kanonischen Normen und die Erfordernisse der jeweiligen Orte und Zeiten zu berücksichtigen sind. Auch die schriftliche Empfehlung durch den Höheren Obern oder den Obern des Ausbildungshauses, dem er angehört, ist gefordert.

Auch Kandidaten für den Diözesanklerus können zugelassen werden, wenn der zuständige Bischof schriftlich darum bittet, der nach den Statuten des Zentrums dann auch die Rechte und Pflichten jener Obern übernimmt, die ihre Studenten dorthin senden.

Das Institut hat das Recht, einen Studenten von den eigenen Studienprogrammen auszuschließen, wenn sich im Lauf des Jahres herausstellen sollte, daß er den Zielen und Voraussetzungen für die Aufnahme nicht entspricht, auch wenn er besondere geistige Fähigkeiten und Studieneifer entfaltet. Eine solche Entlassung hindert jedoch nicht, daß sein Oberer für ihn nicht an anderer Stelle andere Möglichkeiten erschließt.

f) Die Ausbildungsgemeinschaft und das philosophisch-theologische Zentrum. Der Obere und das Ausbildungteam eines jeden Ordensinstituts sind stets die ersten Verantwortlichen für die religiöse und priesterliche Ausbildung der eigenen Mitglieder. Sie leiten und koordinieren das Gemeinschaftsleben, das allgemeine Ausbildungsprogramm und die zusätzlichen besonderen Kurse des eigenen Instituts, entsprechend der eigenen Spiritualität und pastoralen Zielsetzung, die das einigende Band der menschlichen, geistlichen und pastoralen Bildung darstellt. Sie pflegen regelmäßigen Kontakt mit dem Studienzentrum und interessieren sich aktiv für dessen Programme.

Im Prozeß der Erkennung und Beurteilung der Eignung eines Ordenspriesterkandidaten sollen die Obern die Dozenten und Mitarbeiter in der pastoralen Ausbildung um Rat angehen. Die Ausbildungsgemeinschaft wird Nutzen daraus ziehen, aber auch das Studienzentrum, das in seiner Verantwortung für den Ausbildungsweg der künftigen Priester sensibilisiert wird.

Schließlich ist noch wünschenswert, daß jedes Ordensinstitut, das seine Mitbrüder ins Zentrum entsendet, sich bemühe, durch ein qualifiziertes Mitglied zum Unterricht oder zur Animation des Zentrums beizutragen.

g) Die eigenen Initiativen. Die beschriebenen Initiativen zwischeninstitutlicher Zusammenarbeit unterscheiden sich von den philosophischen und theologischen Zentren, die unter der Verantwortung eines Ordensinstituts errichtet sind, das unter Beibehaltung seiner Autonomie Angehörige anderer Institute als Studenten zuläbt. (103) Solche Zentren folgen ihrer eigenen Ordnung.




83) Vgl. c. 237 § 2. Da eine diesbezüglichen Norm fehlt, werden die kanonistischen Verweise »per analogiam« interpretiert.



84) 3 Vgl. PB 108 § 2.



85) Vgl. Sapientia Christiana, Teil I: Norme comuni, art. 62, und Teil II: Norme applicative, art. 47.



86) Vgl. Sapientia Christiana, Teil I: Norme comuni, art. 24.



87) Vgl. c. 833.



88) Vgl. c. 812.



89) MR 31.



90) Vgl. VC 50.



91) Vgl. VC 48-50.



92) PDV 53.



93) c. 252 § 1.



94) Vgl. cc. 250. 252-258. 1032.



95) Vgl OT; Vorwort; RFIS I: 1-4; PI 108-109.



96) Vgl. c. 242; RFIS I, 2.



97) Vgl. VC 50.



98) Vgl. PDV 61.



99) PDV 67.



100) Vgl. c. 254.



101) Vgl. c. 812.



102) Vgl. cc. 248. 253; Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Ex corde Ecclesiae über die Katholischen Universitäten, 15. August 1990, Teil II: Norme generali, art. 4,3; Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion Donum Veritatis, über die ekklesiale Berufung des Theologen, 24. Mai 1990, 6. 7.



103) Vgl. c. 586.






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