DIE BERUFLICHE ARBEIT
WÄHREND DES NOVIZIATS
48. An dieser Stelle muß die Frage der
beruflichen Arbeit in der Zeit des Noviziats erwähnt werden. Aus Motiven,
die manchmal durch eine apostolische Gesinnung gerechtfertigt sind, und die
sich auch an die Sozialgesetzgebung der betreffenden Länder halten
können, ist es in einigen Industrieländern üblich, daß
Kandidaten, die einer bezahlten Beschäftigung nachgehen, beim Eintritt in
das Noviziat bei ihrem Arbeitgeber lediglich um eine einjährige
Freistellung »aus persönlichen Rücksichten« ansuchen. Das bewahrt sie
davor, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, falls sie in die Welt
zurückkehren, und damit vor der Gefahr der Arbeitslosigkeit. Das
führt aber mitunter auch dazu, daß diese Kandidaten im zweiten
Noviziatsjahr unter dem Deckmantel eines apostolischen Praktikums die
berufliche Arbeit wieder aufnehmen.
Dazu ist, wie wir glauben,
grundsätzlich Folgendes zu sagen. In Instituten, in denen ein zweijahriges
Noviziat vorgesehen ist, sollen die Novizen eine ganztätige Berufsarbeit
nur dann ausführen dürfen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben
sind:
- diese Arbeit muß tatsächlich
der apostolischen Zielsetzung des Instituts entsprechen;
- sie darf erst im zweiten Jahr des
Noviziats aufgenommen werden;
- sie muß den Vorschriften von can.
648 § 2 entsprechen, d.h. zur Vervollkommnung der Ausbildung der Novizen zum
Leben in dem Ordensinstitut beitragen und wirklich eine apostolische Tätigkeit
darstellen.
Ähnliches könnte man auch
bezüglich eines Vollzeitstudiums während des zweiten Noviziatsjahres
sagen.
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