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Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens
Richtlinien für Ausbildung in Ordensinstituten

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  • DRITTES KAPITEL DIE STUFEN DER ORDENSAUSBILDUNG
    • C) DIE AUSBILDUNG DER ZEITLICHEN PROFESSEN
      • 58
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C) DIE AUSBILDUNG DER ZEITLICHEN PROFESSEN

DIE VORSCHRIFT DER KIRCHE

58. Was die Ausbildung der zeitlichen Professen angeht, schreibt die Kirche vor, daß »in den einzelnen Instituten nach der ersten Profeß die Ausbiluung aller Mitglieder zu vervollkommnen ist, damit sie das dem Institut eigene Leben erfüllter führen und dessen Sendung geeigneter ausführen konnen. Daher muß das Eigenrecht die Ordnung dieser Ausbildung und ihre Dauer unter Beachtung der Zeiten festlegen, wie es von Zielsetzung und Eigenart des Instituts gefordert wird«.(140)

»Die Ausbildung soll systematisch, dem Fassungsvermögen der Mitglieder angepaßt, sprituell und apostolisch, theoretisch und zugleich praktisch sein, gegebenenfalls mit Erwerb entsprechender kirchlicher wie staatlicher Titel. Während dieser Ausbildungszeit dürfen den Mitgliedern keine Ämter und Aufgaben übertragen werden, die die Ausbildung behindern«.(141)




140) Can. 659, 1 u. 2.



141) Can. 660, 1 u. 2.






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