63. Obwohl die Oberen mit vollem Recht als
»geistliche Lehrer in bezug auf den institutseigenen Entwurf vom Leben nach dem
Evangelium«(145) bestellt sind, muß den Ordensleuten für
ihren inneren, auch nichtsakramentalen Bereich eine Person zur Verfügung
stehen, die gewöhnlich als geistlicher Führer oder Berater bezeichnet
wird. »Der Tradition der ersten Väter in der Wüste und aller
großen Ordensstifter folgend haben die Ordensinstitute jeweils besonders
qualifizierte und ausersehene Mitglieder, die ihren Brüdern in diesem
Bereich behilflich sein sollen. Ihre Rolle ändert sich je nach dem
Abschnitt, in dem sich der Ordensangehörige befindet, aber ihre
wesentliche Verantwortung besteht in der Unterscheidung des Wirkens Gottes, in
der Führung des Ordensangehörigen auf den göttlichen Wegen und
in der Nährung des Lebens durch eine solide Lehre und die Übung des
Gebets. Besonders in den ersten Abschnitten wird es notwendig sein, den bereits
zurückgelegten Weg zu bewerten«.(146)
Diese Seelenführung, die »nicht durch
psychologisch-pädagogische Erfindungen ersetzt werden kann«(147)
und für die das Konzil »die geschuldete Freiheit« verlangt,(148)
soll daher »durch die Verfügbarkeit zuständiger und befähigter
Personen gefördert« werden.(149)
Diese vor allem für diesen Abschnitt
der Ausbildung der Ordernsleute dargelegten Verfügungen bleiben für
ihr ganzes weiteres Leben bestehen. Vor allem in den Ordensgemeinschaften mit
einer größeren Mitgliederzahl und besonders in den
Kommunitäten, wo zeitliche Professen aufgenommen werden, ist es
unerläßlich, daß wenigstens ein Ordensangehöriger
offiziell zur geistlichen Begleitung und Beratung seiner Mitbrüder
bestellt wird.
|