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Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens
Richtlinien für Ausbildung in Ordensinstituten

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  • DRITTES KAPITEL DIE STUFEN DER ORDENSAUSBILDUNG
    • C) DIE AUSBILDUNG DER ZEITLICHEN PROFESSEN
      • 63
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63. Obwohl die Oberen mit vollem Recht als »geistliche Lehrer in bezug auf den institutseigenen Entwurf vom Leben nach dem Evangelium«(145) bestellt sind, muß den Ordensleuten für ihren inneren, auch nichtsakramentalen Bereich eine Person zur Verfügung stehen, die gewöhnlich als geistlicher Führer oder Berater bezeichnet wird. »Der Tradition der ersten Väter in der Wüste und aller großen Ordensstifter folgend haben die Ordensinstitute jeweils besonders qualifizierte und ausersehene Mitglieder, die ihren Brüdern in diesem Bereich behilflich sein sollen. Ihre Rolle ändert sich je nach dem Abschnitt, in dem sich der Ordensangehörige befindet, aber ihre wesentliche Verantwortung besteht in der Unterscheidung des Wirkens Gottes, in der Führung des Ordensangehörigen auf den göttlichen Wegen und in der Nährung des Lebens durch eine solide Lehre und die Übung des Gebets. Besonders in den ersten Abschnitten wird es notwendig sein, den bereits zurückgelegten Weg zu bewerten«.(146)

Diese Seelenführung, die »nicht durch psychologisch-pädagogische Erfindungen ersetzt werden kann«(147) und für die das Konzil »die geschuldete Freiheit« verlangt,(148) soll daher »durch die Verfügbarkeit zuständiger und befähigter Personen gefördert« werden.(149)

Diese vor allem für diesen Abschnitt der Ausbildung der Ordernsleute dargelegten Verfügungen bleiben für ihr ganzes weiteres Leben bestehen. Vor allem in den Ordensgemeinschaften mit einer größeren Mitgliederzahl und besonders in den Kommunitäten, wo zeitliche Professen aufgenommen werden, ist es unerläßlich, daß wenigstens ein Ordensangehöriger offiziell zur geistlichen Begleitung und Beratung seiner Mitbrüder bestellt wird.




145) MR 13a; vgl. Vorw. Anm. 8.



146) EE II, 47; vgl. Vorw. Anm. 10.



147) KDO, 11.



148) PC 14. vgl. auch can. 630.



149) KDO II.






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