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Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens
Richtlinien für Ausbildung in Ordensinstituten

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  • FÜNFTES KAPITEL AKTUELLE FRAGEN BEZÜGLICH DER AUSBILDUNG DER ORDENSLEUTE
    • D) DAS BISCHOFSAMT UND DAS ORDENSLEBEN
      • 95
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95. »Den einzelnen Instituten wird eine gebührende Autonomie ihres Lebens, insbesondere ihrer Leitung, zuerkannt, kraft derer sie in der Kirche ihre eigene Ordnung haben und ihr Erbgut im Sinne des can. 578 unversehrt bewahren können. Diese Autonomie zu wahren und zu schützen, ist Sache der Ortsordinarien«.(188)

Im Rahmen dieser Autonomie »muß das Eigenrecht (der Institute) die Ordnung der Ausbildung und ihre Dauer unter Beachtung der Erfordernisse der Kirche und der Verhältnisse der Menschen und der Zeiten festlegen, wie es von Zielsetzung und Eigenart des Instituts gefordert wird«.(189)

»Was die Pflicht zu lehren betrifft, so haben die Ordensobern die Kompetenz und die Autorität von Lehrern des Geistes in bezug auf den institutseigenen Entwurf vom Leben nach dem Evangelium. Sie müssen hier eine wirkliche geistliche Leitung wahrnehmen, für das Gesamtinstitut und seine einzelnen Kommunitäten, und zwar in aufrichtiger Übereinstimmung mit dem authentischen Lehramt der Hierarchie«.(190)




188) can. 586.



189) can. 659,2; vgl. auch can. 650,1 besonders was das Noviziat betrifft.



190) MR 13a.






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