97. Das steht keineswegs der Autonomie des Lebens und
besonders der Autonomie der den Ordensinstituten zuerkannten Leitung entgegen.
Wenn der Bischof durch die Respektierung dieser Autonomie in der Ausübung
seiner Jurisdiktion eingeschränkt ist, entbindet ihn das deswegen nicht
davon, über den Weg der Ordensleute zur Heiligkeit zu wachen. In der Tat
obliegt es einem Nachfolger der Apostel als Diener des Wortes Gottes, die
Christen im allgemeinen zur Nachfolge Christi aufzurufen, und ganz besonders
jene, die die Gnade der Berufung zu einer »besonders engen Nachfolge« (can.
573,1) empfangen haben. Das Institut, dem diese Letzteren angehören,
stellt schon in sich und für sie eine Schule der Vollkommenheit und einen
Weg zur Heiligkeit dar, aber das Ordensleben, das es anbietet, ist ein Gut der
Kirche und untersteht als solches der Verantwortung des Bischofs. Die Beziehung
des Bischofs zu den Ordensleuten, allgemein verstanden auf Apostolatsebene, ist
tief verwurzelt in seiner Aufgabe als Diener des Evangliums, im Dienst der
Heiligkeit der Kirche und der Unversehrtheit ihres Glaubens. In diesem Geist
und aufgrund dieser Prinzipien ist es angebracht, daß die Bischöfe
der Ortskirchen von den höheren Obern über die Ausbildungsordnungen,
die in den auf dem Gebiet ihrer Diözesen gelegenen Zentren oder
Abteilungen zur Ausbildung der Ordensleute in Geltung sind, zumindest
informiert werden. Jede Schwierigkeit, was die bischöfliche Verantwortung
und das Funktioneren dieser Abteilungen oder Zentren betrifft, soll zwischen
Bischöfen und höheren Obern im Sinne der Richtlinien von Mutuae
relationes (Nr. 24-35) und eventuelI mit Hilfe von Koordinierungsorganen,
auf die in demseIben Dokument hingewiesen wird (MR 52-67), geprüft werden.
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