DER PLATZ DES
ORDENSPRIESTERS IM PRESBYTERIUM DER DIÖZESE
109. Die Ausbildung des Ordenspriesters
muß seiner späteren Eingliederung in das Presbyterium einer
Ortskirche Rechnung tragen, dabei jedoch die Eigenart jedes Instituts
berücksichtigen.(204) Denn »die Teilkirche ist der geschichtliche
Raum, in dem eine Berufung sich wirklich ausdrückt und apostolisch
wirkt«;(205) die Ordenspriester können sie mit Recht als »die
Heimat der eigenen Berufung« betrachten.(206)
Die Prinzipien, die diese Eingliederung
bestimmen sollen, sind im Konzilsdekret Christus Dominus (Nr. 34-35)
dargelegt. Die Ordenspriester sind »Mitarbeiter des Bischofstandes«, »man
muß sie in einem wahren Sinne als zum Klerus der Diözese
gehörend betrachten, insofern sie unter der Autorität der geweihten
Oberhirten Anteil an der Seelsorge und an den Werken des Apostolats
haben«.(207)
Das Dokument Mutae relationes (Nr.
15-23) hebt, was diese Eingliederung betrifft, den wechselseitigen
Einfluß zwischen den universellen und partikulären Werten hervor.
Wenn von den Ordensleuten verlangt wird, »sich, auch wenn sie einem
Ordensinstitut päpstlichen Rechts angehören, als wirkliche Mitglieder
der Diözesanfamilie zu betrachten«,(208) so gesteht das Kirchenrecht
ihnen doch eine angemessene Autonomie zu(209) unter der Voraussetzung,
daß ihr universeller und missionarischer Charakter gewahrt
bleibt.(210) Für gewöhnlich wird die Situation eines
Ordenspriesters oder Ordensinstitutes, dem der Bischof einen Auftrag oder eine
pastorale Arbeit in seiner Kirche anvertraut hat,(211) durch
schriftliche Übereinkunft zwischen dem Bischof und dem zuständigen
Obern des Istituts oder des betreffenden Ordensmitgliedes geregelt. Gleiches
gilt unter denselben Umständen für einen Ordens-Diakon.
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