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Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens
Richtlinien für Ausbildung in Ordensinstituten

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  • VIERTES KAPITEL DIE AUSBILDUNG IN DEN GÄNZLICH AUF DIE KONTEMPLATION HINGEORDNETEN INSTITUTEN, BESONDERS DEN NONNENKLÖSTERN (PC 7)
      • 82
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82. Wenn ein Kloster, weil es an Lehrern oder an einer ausreichenden Zahl von Bewerbern fehlt, nicht auf sich allein gestellt diese Aufgabe leisten kann, sollen in geeigneter Weise für mehrere Klöster derselben Föderation, desselben Ordens oder der im wesentlichen selben Berufung gemeinsam Lehrangebote (Kurse, Tagungen usw.) in einem der Klöster organisiert werden, und zwar in einer zeitlichen Ordnung, die dem kontemplativen Charakter der beteiligten Klöster entspricht.

Und in allen Fällen, wo die Erfordernisse der Ausbildung Auswirkungen auf die Einhaltung der Klausur haben würden, soll man sich an die geltende Gesetzgebung halten.(174) Man kann für die Ausbildung auch Personen außerhaIb des Klosters und sogar des Ordens in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, daß sie auf die besondere Sichtweise der von ihnen zu unterrichtenden Ordensleute eingehen.




174) Vgl. can. 667.






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