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Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens
Richtlinien für Ausbildung in Ordensinstituten

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  • SECHSTES KAPITEL DIE ORDENSLEUTE ALS KANDIDATEN FÜR DAS PRIESTERAMT UND DAS AMT DES DIAKONS
      • 103
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103. »Die Ausbildung der Mitglieder, die sich auf den Empfang der heiligen Weihen vorbereiten, richtet sich nach dem allgemeinen Recht und nach der eigenen Studienordnung des Instituts«.(195) Folglich müssen sich die Ordensmänner, die Kandidaten für das Priesteramt sind, an die Normen von Ratio fundamentalis institutionis sacerdotalis,(196) und die Kandidaten für das Diakonatsamt an die vom Eigenrecht der Institute dafür vorgesehenen Bestimmungen halten. Man braucht hier nicht diese ganze Studienordnung (»Ratio«) noch einmal aufzugreifen, deren Hauptpunke ja im Kirchenrecht stehen.(197) Es sei nur an einige Abschnitte des Ausbildungsverlaufes erinnert, damit sie von den höheren Obern beobachtet werden.




195) Can. 659, 3.



196) 1. Ausgabe 6.1.1970; 2. Ausgabe 19.3.85; vgl. Kapitel 4, Anm. 35.



197) Vgl. can. 242-256.






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