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Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens
Richtlinien für Ausbildung in Ordensinstituten

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  • SECHSTES KAPITEL DIE ORDENSLEUTE ALS KANDIDATEN FÜR DAS PRIESTERAMT UND DAS AMT DES DIAKONS
      • 109
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DER PLATZ DES ORDENSPRIESTERS IM PRESBYTERIUM DER DIÖZESE

109. Die Ausbildung des Ordenspriesters muß seiner späteren Eingliederung in das Presbyterium einer Ortskirche Rechnung tragen, dabei jedoch die Eigenart jedes Instituts berücksichtigen.(204) Denn »die Teilkirche ist der geschichtliche Raum, in dem eine Berufung sich wirklich ausdrückt und apostolisch wirkt«;(205) die Ordenspriester können sie mit Recht als »die Heimat der eigenen Berufung« betrachten.(206)

Die Prinzipien, die diese Eingliederung bestimmen sollen, sind im Konzilsdekret Christus Dominus (Nr. 34-35) dargelegt. Die Ordenspriester sind »Mitarbeiter des Bischofstandes«, »man muß sie in einem wahren Sinne als zum Klerus der Diözese gehörend betrachten, insofern sie unter der Autorität der geweihten Oberhirten Anteil an der Seelsorge und an den Werken des Apostolats haben«.(207)

Das Dokument Mutae relationes (Nr. 15-23) hebt, was diese Eingliederung betrifft, den wechselseitigen Einfluß zwischen den universellen und partikulären Werten hervor. Wenn von den Ordensleuten verlangt wird, »sich, auch wenn sie einem Ordensinstitut päpstlichen Rechts angehören, als wirkliche Mitglieder der Diözesanfamilie zu betrachten«,(208) so gesteht das Kirchenrecht ihnen doch eine angemessene Autonomie zu(209) unter der Voraussetzung, daß ihr universeller und missionarischer Charakter gewahrt bleibt.(210) Für gewöhnlich wird die Situation eines Ordenspriesters oder Ordensinstitutes, dem der Bischof einen Auftrag oder eine pastorale Arbeit in seiner Kirche anvertraut hat,(211) durch schriftliche Übereinkunft zwischen dem Bischof und dem zuständigen Obern des Istituts oder des betreffenden Ordensmitgliedes geregelt. Gleiches gilt unter denselben Umständen für einen Ordens-Diakon.




204) CD 35,2.



205) MR 23d.



206) MR 37.



207) CD 34. »Ut Episcopis auxiliatores adsint et subsint«, heißt es in CD 35.



208) 14 MR, 18,b.



209) Vgl. can. 586, 1 und 2.



210) Vgl. can. 591; MR 23. MR 57-58; vgl. auch can. 520, 2.



211) MR 57-58; vgl. auch can. 520, 2.






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