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Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens
Richtlinien für Ausbildung in Ordensinstituten

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  • ERSTES KAPITEL GEWEIHTES LEBEN UND AUSBILDUNG
      • 7
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DAS GEWEIHTE LEBEN NACH DEM KIRCHENRECHT

7. »Das Ordensleben macht als Weihe der ganzen Person eine von Gott gestiftete wunderbare Verbindung in der Kirche sichtbar und ist ein Zeichen der kommenden Welt. So vollzieht der Ordensangehörige seine völlige Hingabe gleichsam als ein Gott dargebrachtes Opfer, wordurch sein ganzes Dasein zu einer beständigen Verehrung Gottes in der Liebe wird«.

»Das durch die Profeß der evangelischen Räte geweihte Leben« - aus dem das Ordensleben herausgragt - »besteht in einer auf Dauer angelegten Lebensweise, in der Gläubige unter der Leitung des Heiligen Geistes in besonders enger Nachfolge Christi sich Gott, dem höchstgeliebten, gänzlich hingeben und zu seiner Verherrlichung wie auch zur Auferbauung der Kirche und zum Heil der Welt eine neue und besondere Bindung eingehen, um im Dienste am Reich Gottes zur vollkommenen Liebe zu gelangen und, ein strahlendes Zeichen in der Kirche geworden, die himmlische Herrlichkeit anzukündigen«.(17)

»Diese Lebensweise in von der zuständigen Autorität der Kirche kanonisch errichteten Instituten des geweihten Lebens übernehmen Gläubige in freier Entscheidung, die nach den eigenen Satzungen der Institute durch Gelübde oder andere heilige Bindungen sich zu den evangelischen Räten der Keuschheit, Armut und des Gehorsams bekennen und durch die Liebe, zu der diese Räte hinführen, sich in besonderer Weise mit der Kirche und deren Heilswerk verbinden«.(18)




17) Can. 607,1 und 573,1; vgl. auch LG 44 und PC 1, 5 u. 6.



18) can. 573,2.






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