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Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens
Ordensleben und Förderung des Menschen

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  • I VIER HAUPTPROBLEMKREISE
    • 3. Die Einfügung in die Welt der Arbeit
      • 8
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8. Das Lehramt der Bischöfe hat für die Priester genau die Begründungen, Perspektiven und Bedingungen beschrieben, die den Entschluß, sich intensiver in der Welt der Arbeit zu engagieren, leiten müssen (29). Es ist selbstverständlich, daß diese Weisungen auch für Ordenspriester gelten. Wegen der besonderen Natur des Ordenslebens aber und wegen seiner besonderen Verbindung mit der Sendung der Kirche (30), sind sie analog auch auf alle anderen Ordensleute anzuwenden.

Die den Ordensleuten eigene Berufung und Sendung legt ferner einige Kriterien nahe, die ihre Präsenz in der Welt der Arbeit begründen und ordnen können:

a) die dynamische Treue zu den Zielen, für die der Geist ihre Institute innerhalb der Kirche erweckt hat (31);

b) das Bemühen um ein Zeugnis für die Werte des Evangeliums, die der Arbeit ihre Würde zurückgeben und ihre wahren Zielsetzungen aufzeigen (32);

c) der Einsatz für die Festigung der «religiösen» Dimension, die ihren Beruf kennzeichnet und die Anziehungskraft des Reiches Gottes erweist, das sie in seiner ganzen Radikalität bejahen (33);

d) ein brüderliches Teilen, das die tägliche Gemeinschaftserfahrung im Ordensleben trägt und entwickelt, wobei eine neue Erfahrung der Liebe Christi für den Aufbau von Solidarität unter den Menschen sichtbar wird (34).




29) PO 8; OA 48. Das Dokument der Bischofssynode, welches das Dienstamt des Priesters behandelt (vgl. AAS, 1971, S. 912-913), beruft sich auf PO 8 und verdeutlicht, daß das priesterliche Amt als eine schon in sich selber voll gültige Tätigkeit angesehen wird. Ja, im Licht des Glaubens ist es ein erhabeneres Tun als andere Tätigkeiten. Es muß daher normalerweise vollzeitlich ausgeübt werden. Sollen bei besonderen Umständen andere Tätigkeiten mit diesem Dienst verbunden werden, muß der Maßstab für das Zusammenpassen im Dienst gesucht werden, der sich daraus für die pastorale Sendung der Kirche ergibt Darüber hat aber vor allem der Bischof mit seiner Priesterschaft zu urteilen, der, wenn nötig, die Bischofskonferenz hört.



30) MR 10; LG 44.



31) vgl. ET 20: «Eure Tätigkeit darf der Bestimmung eurer verschiedenen Ordensgenossenschaften nicht abträglich sein, noch dürft ihr als Regel zusätzliche Arbeiten übernehmen, die dann derart werden, daß sie an Stelle eurer eigentlichen Aufgaben treten ». vgl. auch das Dokument der Kongregation für das Katholische Bildungswesen über die katholische Schule, Nr. 74-76.



32) ET 20.



33) LG 44; PC 1; ET 3.



34) PC 15; ET 21; 39.






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