1. Die Ordinarien sollen alle Spender
des Sakramentes der Buße daran erinnern, daß das universale Gesetz
der Kirche unter Anwendung der diesbezüglichen katholischen Lehre
folgendes bestätigt hat:
a) »Das persönliche und vollständige
Bekenntnis und die Absolution bilden den einzigen ordentlichen Weg, auf dem ein
Gläubiger, der sich einer schweren Sünde bewußt ist, mit Gott
und der Kirche versöhnt wird; allein physische oder moralische Unmöglichkeit
entschuldigt von einem solchen Bekenntnis; in diesem Fall kann die Versöhnung
auch auf andere Weisen erlangt werden«.(12)
b) Deshalb ist »jeder, dem von Amts
wegen die Seelsorge aufgetragen ist, zur Vorsorge dafür verpflichtet, daß
die Beichten der ihm anvertrauten Gläubigen gehört werden, die in
vernünftiger Weise darum bitten; des weiteren, daß ihnen an
festgesetzten Tagen und Stunden, die ihnen genehm sind, Gelegenheit geboten
wird, zu einer persönlichen Beichte zu kommen«.(13)
Ferner sollen alle
Priester, die die Befugnis zur Spendung des Bußsakramentes haben, dazu
allgemein und stets bereit sein, sooft die Gläubigen begründeter
Weise darum bitten.(14) Der Mangel an Bereitschaft, die
verwundeten Schafe aufzunehmen, vielmehr ihnen entgegenzugehen, um sie in den
Schafstall zurückzuführen, wäre für den, der durch die
Priesterweihe in sich das Bild des Guten Hirten tragen soll, ein schmerzliches
Zeichen eines fehlenden pastoralen Empfindens.
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