Teil,Kapitel,Paragraph,Nummer
1 Einl, 0, 0,9 | Katholischen Universitäten, an die akademischen Gemeinschaften und außerdem
2 I, A, 1,15 | Dinge mit den einer jeden akademischen Disziplin eigenen Methoden
3 I, A, 1,16 | innerhalb der einzelnen akademischen Disziplinen hinzukommt,
4 I, A, 1,19 | eigene Gewicht unter den akademischen Disziplinen muß jede Katholische
5 I, A, 2,22 | durchdrungen sein von den hohen akademischen Zielen und von den Grundsätzen
6 I, A, 2,26 | Fortschritt der verschiedenen akademischen Disziplinen oder der Durchführung
7 I, A, 3,29 | die Theologen derselben akademischen Freiheit.~Die Bischöfe mögen
8 I, A, 3,29 | Forschung und der Lehre dieser akademischen Disziplin, daß die Theologen
9 I, B, 1,35 | unter den verschiedenen akademischen Disziplinen drängen, die
10 I, B, 1,36 | Universität über den eigentlich akademischen Bereich hinaus ausgeweitet.~
11 I, B, 1,37 | institutionellen Autonomie und ihrer akademischen Freiheit. Darüber hinaus
12 I, B, 2,39 | gemeinsamen Gottesdienstes. Jene akademischen Gemeinschaften, in denen
13 I, B, 2,40 | erster Linie innerhalb der akademischen Gemeinschaft zum Tragen;
14 II | Weise, die den verschiedenen akademischen Disziplinen entspricht,
15 II | Einvernehmen mit den rechtmäßigen akademischen Autoritäten und im Einklang
16 Bestim | tritt mit dem ersten Tag des akademischen Jahres 1991 in Kraft.~Art.
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