Teil,Kapitel,Paragraph,Nummer
1 Einl, 0, 0,2 | gestattet hat. Sie sind für mich ein lebendiges und
2 Einl, 0, 0,2 | wissenschaftliche Aufgabe muß für das Wohl der Universität,
3 Einl, 0, 0,3 | Kardinälen, der Kongregation für das Katholische Bildungswesen,
4 Einl, 0, 0,3 | vom Menschen ausgeht und für den Menschen da ist.(5)
5 Einl, 0, 0,5 | heiligen Augustinus gilt auch für die Katholischen Universitäten.
6 Einl, 0, 0,6 | Dimensionen wiederherstellt, auch für die Kultur, von der Mensch
7 Einl, 0, 0,8 | Konstitution Sapientia Christiana für die Kirchlichen Universitäten
8 Einl, 0, 0,8 | erscheint es angebracht, auch für die Katholischen Universitäten
9 Einl, 0, 0,8 | universitären Bereich, sie ist offen für die in den kommenden Jahren
10 Einl, 0, 0,10 | so ihren Beitrag leisten für Kirche und Gesellschaft
11 Einl, 0, 0,10 | oder durch Vorbereitung für einen Beruf. Wenngleich
12 Einl, 0, 0,10 | immer notwendiger erscheint für die Begegnung der Kirche
13 Einl, 0, 0,11 | Katholischen Universitäten für ihr Wachstum wie auch für
14 Einl, 0, 0,11 | für ihr Wachstum wie auch für die Entfaltung der christlichen
15 I, A, 1,15 | sehr notwendige Zeugnis für das Vertrauen, das die Kirche
16 I (19) | zu gewähren; die Rechte für den gegenseitigen Bezug
17 I, A, 1,18 | leisten, wenn er "den Sinn für die Transzendenz des Menschen
18 I, A, 1,19 | leistet auch einen Beitrag für alle anderen Disziplinen,
19 I, A, 1,19 | wenigstens einen Lehrstuhl für Theologie haben.(22)~
20 I, A, 1,20 | bereits aufgezählten Postulate für die Forschung den gesamten
21 I, A, 2,23 | Führer sein werden und Zeugen für Christus an ihrem jeweiligen
22 I, A, 2,24 | ebenfalls unverzichtbar für den Charakter und das Leben
23 I, A, 2,25 | denen ein echter Beitrag für Aufgabe und Tätigkeit einer
24 I, A, 3,27 | Gemeinschaft der Institutionen für Lehre und Forschung eigebunden
25 I, A, 3,27 | der Einheit, den dieser für die ganze Kirche zu erfüllen
26 I (31) | Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion
27 I, B, 1,32 | kulturellen Fortschrittes für den Einzelnen wie für die
28 I, B, 1,32 | Fortschrittes für den Einzelnen wie für die Gesellschaft zu sein.
29 I, B, 1,32 | Förderung der Gerechtigkeit für alle, die Qualität der persönlichen
30 I, B, 1,33 | Beitrag, den die Universität für die Entwicklung jener echten
31 I, B, 1,34 | Dienstes am Mitmenschen für jede Katholische Universität
32 I, B, 1,34 | Kirche setzt sich entschieden für die umfassende Entwicklung
33 I, B, 1,37 | sie bemühen sich, den Sinn für Solidarität in Gesellschaft
34 I, B, 1,37 | haben sie das Recht auf die für die Gewährleistung ihrer
35 I, B, 2,41 | mehren, geistliche Berufungen für Priestertum und Ordensleben
36 I (35) | Diözesanbischof hat angelegentlich für die Seelsorge der Studenten
37 I, B, 2,42 | hauptsächlich aber jene, die eigens für die Studenten gegründet
38 I, B, 3,43 | kulturelle Initiativen. Sie ist für alle menschliche Erfahrung
39 I, B, 3,43 | daß die menschliche Kultur für Offenbarung und Transzendenz
40 I, B, 3,43 | primäre und spezifische Ort für einen fruchtbaren Dialog
41 I, B, 3,45 | haben Vorrang: das Gespür für die menschliche Person,
42 I, B, 3,45 | und ihre Würde; das Gespür für ihre Verantwortung und ihre
43 I, B, 3,45 | Verantwortung und ihre Offenheit für das Transzendente. Mit der
44 I, B, 3,45 | gewichten suchen, um sie so für die volle Entfaltung der
45 I, B, 3,46 | von besonderem Interesse für die Katholische Universität
46 I, B, 4,48 | Evangelisierung besagt für die Kirche, die Frohbotschaft
47 I, B, 4,48 | Menschheit selbst zu erneuern... Für die Kirche geht es nicht
48 I, B, 4,49 | mehr ihrer Heilssendung für die gesamte Welt bewußt
49 II | sein sollte. Sie gelten für alle Katholischen Universitäten
50 II | regionalen Rahmenordnungen für alle Katholischen Universitäten
51 II | Institution, welche die für sie Verantwortlichen übernommen
52 II | Universitätsgemeinschaft~§ 1. Die Verantwortung für den Schutz und die Stärkung
53 II | ist es erforderlich, daß für die Universität geeignete
54 II | Kirche. Die Studienordnung für einen jeden Beruf muß eine
55 II | angemessene ethische Bildung für den Beruf vorsehen, auf
56 II | das Recht und die Pflicht, für Schutz und Stärkung von
57 II | ist zu bestellen, die für die Universitätsgemeinschaft
58 II (52) | Für die Universitäten von denen
59 II (52) | genehmigenden Statuten. Für die übrigen Katholischen
60 Bestim | Konstitution ist der Kongregation für das Katholische Bildungswesen
61 Bestim | Aufgabe der Kongregation für das Katholische Bildungswesen
62 Schl | drängender, notwendig wird für die Evangelisierung, für
63 Schl | für die Evangelisierung, für die Zukunft der Kultur und
64 Schl (54)| Ansprache an den Päpstlichen Rat für die Kultur vom 13. Januar
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