TEIL II
ALLGEMEINE NORMEN
Art.
1. - Natur dieser Allgemeinen Normen
§
1. Diese Allgemeinen Normen fußen auf dem Codex Iuris Canonici,(42)
dessen weitere Ausführung sie sind, und auf zusätzlichen Gesetzen der
Kirche, unbeschadet des Rechts des Heiligen Stuhls, seine Autorität
einzusetzen, wenn es erforderlich sein sollte. Sie gelten für alle
Katholischen Universitäten und katholischen Hochschuleinrichtungen in der
ganzen Welt.
§
2. Die Bischofskonferenzen und die anderen Organe der Katholischen Kirche(43)
müssen die Allgemeinen Normen an den einzelnen Orten und in den
einzelnen Regionen in Übereinstimmung mit dem Codex Iuris Canonici und den
zusätzlichen kirchlichen Gesetzen anwenden, unter Berücksichtigung
der Statuten der betreffenden Universität oder Institution und - wo es
geschehen kann und opportun ist - auch des weltlichen Rechts. Nach
Überprüfung durch den Heiligen Stuhl(44) gelten die
örtlichen und regionalen Rahmenordnungen für alle Katholischen
Universitäten und katholischen Hochschuleinrichtungen der Region,
ausgenommen die Kirchlichen Universitäten und Fakultäten, die
nämlich, ebenso wie die Kirchlichen Fakultäten, die zu einer
Katholischen Universität gehören, den Normen der Apostolischen
Konstitution Sapientia Christiana unterstehen.(45)
§
3. Eine Universität, die vom Heiligen Stuhl, von einer Bischofskonferenz
oder von einem anderen Organ der Katholischen Hierarchie oder von einem
Diözesanbischof errichtet oder anerkannt ist, muß diese Allgemeinen
Normen und ihre Anwendung, die örtliche und die regionale, den sich
auf ihre Leitung beziehenden Instrumenten einfügen und ihre geltenden
Statuten sowohl an die Allgemeinen Normen wie an deren Anwendung
anpassen und sie der rechtmäßigen kirchlichen Autorität zur
Genehmigung vorlegen. Auch die übrigen, nicht in den zuvor erwähnten
Formen eingerichteten Universitäten haben im Einvernehmen mit der
kirchlichen Autorität des Ortes diese Allgemeinen Normen, und deren
örtliche oder regionale Applikationen auf sich zu beziehen und sie den
sich auf ihre Leitung beziehenden Instrumenten einzufügen und - soweit es
geschehen kann - ihre geltenden Statuten sowohl an diese Allgemeinen Normen wie
auch an deren Anwendung anzupassen.
Art.
2 - Wesen einer Katholischen Universität
§
1. Eine Katholische Universität ist wie jede Universität eine
Gemeinschaft von Studierenden, welche die verschiedenen Gebiete des
menschlichen Wissens behandelt. Sie widmet sich der Forschung, der Lehre und
verschiedenen Dienstleistungen, die ihrer kulturellen Aufgabe entsprechen.
§
2. Eine Katholische Universität durchdringt als Katholische
Universität ihre Forschung und Lehre und die übrigen Aufgaben mit den
katholischen Zielen, Grundsätzen und Haltungen und handelt danach. Sie ist
an die Kirche gebunden entweder durch eine bestimmte konstitutive und
satzungsmäßige Bindung oder aufgrund einer Verpflichtung der
Institution, welche die für sie Verantwortlichen übernommen haben.
§
3. Jede Katholische Universität muß ihren katholischen Charakter
verdeutlichen entweder durch die Erklärung ihrer Aufgabe oder durch ein
anderes geeignetes öffentliches Instrument, sofern nicht etwas anderes von
der zuständigen kirchlichen Autorität gebilligt ist. Sie muß,
besonders durch ihre Struktur und ihre Ordnungen, Möglichkeiten vorsehen,
um jenen Charakter zum Ausdruck zu bringen und zu wahren gemäß § 2.
§
4. Die katholische Lehre und die katholische Disziplin müssen sich
auswirken auf alle Tätigkeiten der Universität, wobei jedoch die
Gewissensfreiheit einer jeden Person voll zu beachten ist.(46) Jeder
öffentliche Akt der Universität muß mit ihrem katholischen
Wesen übereinstimmen.
§
5. Eine Katholische Universität besitzt die nötige Autonomie, das ihr
eigene Wesen zu entfalten und ihre Aufgabe zu erfüllen. Die Forschungs-
und die Lehrfreiheit ist anzuerkennen und zu wahren je nach den
Grundsätzen und Methoden einer jeden Disziplin, wenn nur die Rechte der
einzelnen Person und die der Gemeinschaft geschützt werden, innerhalb des
Anspruchs der Wahrheit und des Gemeinwohls.(47)
Art.
3 - Errichtung einer Katholischen Universität
§
1. Eine Katholische Universität kann errichtet und anerkannt werden vom
Heiligen Stuhl, von einer Bischofskonferenz, oder von einem anderen Organ der
Katholischen Hierarchie oder von einem Diözesanbischof.
§
2. Mit Zustimmung des Diözesanbischofs kann eine Katholische
Universität auch von einem Ordensinstitut oder von einer anderen
öffentlichen juristischen Person eingerichtet werden.
§
3. Eine Katholische Universität kann von anderen Personen, Geistlichen
oder Laien, eingerichtet werden. Eine solche Universität kann als
Katholische Universität nur gelten mit Billigung durch die zuständige
kirchliche Autorität, gemäß den Bedingungen, welche die
Parteien vereinbart haben.(48)
§
4. In den Fällen von § 1 und § 2 müssen die Statuten von der
zuständigen kirchlichen Autorität genehmigt werden.
Art.
4 - Universitätsgemeinschaft
§
1. Die Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des katholischen
Charakters der Universität kommt vor allem der Universität selbst zu.
Wenngleich diese Verantwortung insbesondere den Autoritäten der
Universität, (einschließlich, wo es sie gibt, des Großkanzlers
und/oder des Verwaltungsrates oder eines anderen gleichwertigen Organs)
obliegt, betrifft sie, wenn auch nicht in demselben Maß, auch alle
Mitglieder der Universitätsgemeinschaft. Daher ist es erforderlich,
daß für die Universität geeignete Personen, hauptsächlich
Professoren und Verwaltungsbedienstete, gewonnen werden, die bereit und in der
Lage sind, diesen Charakter zu fördern. Der Charakter einer Katholischen
Universität ist vornehmlich gebunden an die Qualität der Professoren
und an die Beachtung der katholischen Lehre. Sache der rechtmäßigen
Autorität ist es, gemäß den Vorschriften des Codex Iuris
Canonici über diese beiden grundlegenden Bedingungen zu wachen.(49)
§
2. Die Professoren und alle Verwaltungsbediensteten sind zum Zeitpunkt ihrer
Ernennung über den katholischen Charakter der Institution und über
dessen Folgen in Kenntnis zu setzen, ebenso über ihre Verpflichtung,
diesen Charakter zu fördern oder, wenigstens, zu beachten.
§
3. Auf eine Weise, die den verschiedenen akademischen Disziplinen entspricht,
sind die katholische Lehre und die katholische Sittenordnung sowohl in der
Forschung wie in der Unterweisung von allen katholischen Dozenten getreu
anzunehmen und von den übrigen zu beachten. Insbesondere die katholischen
Theologen haben im Bewußtsein dessen, daß sie einen Auftrag der
Kirche wahrnehmen, dem Lehramt der Kirche als dem authentischen Interpreten von
Schrift und Überlieferung treu zu sein.(50)
§
4. Dozenten und Verwaltungsbedienstete, die anderen Kirchen, kirchlichen
Gemeinschaften oder Religionen angehören, und jene, die sich zu keinem
religiösen Glauben bekennen, sowie alle Studenten sind verpflichtet, den
katholischen Charakter der Universität anzuerkennen und zu beachten. Damit
der katholische Charakter der Universität oder der Hochschuleinrichtung
nicht gefährdet wird, muß jedenfalls vermieden werden, daß die
nicht-katholischen Dozenten einen mehrheitlichen Teil in der Institution
bilden, die katholisch ist und katholisch bleiben muß.
§
5. Die Bildung der Studenten muß die akademische und berufliche Reife
verbinden mit der Prägung durch die sittlichen und die religiösen Grundsätze
und mit der Kenntnis der Soziallehre der Kirche. Die Studienordnung für
einen jeden Beruf muß eine angemessene ethische Bildung für den
Beruf vorsehen, auf den sie vorbereitet. Außerdem muß erreicht
werden, daß alle Studierenden Vorlesungen über die katholische Lehre
hören können.(51)
Art.
5 - Katholische Universität in der Kirche
§
1. Jede Katholische Universität muß Gemeinschaft halten mit der
Gesamtkirche und mit dem Heiligen Stuhl; eng muß sie mit der Teilkirche
verbunden sein, mit den Diözesanbischöfen der Region oder der Nation,
wo sie tätig ist. Entsprechend dem ihr als Universität eigenen
Charakter hat die Katholische Universität zu dem der Kirche
übertragenen Werk der Evangelisierung ihren Beitrag zu leisten.
§
2. Pflicht eines jeden Bischofs ist es, den guten Gang der Katholischen
Universitäten seiner Diözese zu fördern; er hat das Recht und
die Pflicht, für Schutz und Stärkung von deren katholischen Charakter
zu sorgen. Wenn bezüglich dieser notwendigen Bedingung Probleme entstehen,
hat der Ortsbischof die Maßnahmen zu treffen, die zu ihrer Lösung
nötig sind, im Einvernehmen mit den rechtmäßigen akademischen
Autoritäten und im Einklang mit den festgelegten Verfahren(52) und
- wenn es erforderlich sein sollte - mit Hilfe des Heiligen Stuhls.
§
3. Zu bestimmten Zeiten muß eine jede Katholische Universität, von
der Art. 3 §§ 1-2 handelt, der zuständigen kirchlichen Autorität
über die Universität und ihre Tätigkeiten berichten. Die
übrigen Katholischen Universitäten müssen über diese
Angelegenheiten den Bischof der Diözese informieren, in welcher sich der
Hauptsitz der Institution befindet.
Art.
6 - Universitätsseelsorge
§
1. Die Katholische Universität hat die Seelsorge der Mitglieder der
Universitätsgemeinschaft zu fördern und vor allem das geistliche
Wachstum derer, die sich zum katholischen Glauben bekennen. Jene Wege sind zu
bevorzugen, welche der Vollendung der menschlichen und der beruflichen Bildung
durch die religiösen Werte im Lichte der katholischen Lehre dienen, so
daß die Erkenntnis des Verstandes mit der religiösen Dimension des
Lebens verbunden wird.
§
2. Eine hinreichende Zahl geeigneter Personen - Priester, Ordensmänner,
Ordensfrauen, Laien - ist zu bestellen, die für die
Universitätsgemeinschaft die spezifische Seelsorge leisten, die in
Übereinstimmung und in Zusammenarbeit mit der Seelsorge in der Teilkirche
unter der Leitung oder Approbation des Diözesanbischofs auszuüben
ist. Alle Mitglieder der Universitätsgemeinschaft sind einzuladen, sich in
die Universitätsseelsorge einzubringen und an deren Vorhaben mitzuwirken.
Art.
7 - Kooperation
§
1. Zur besseren Bewältigung der Probleme der heutigen Gesellschaft und zur
Stärkung des katholischen Charakters der Institutionen ist es nötig,
in Forschung und Lehre und bei den übrigen Tätigkeiten der
Universität die regionale, nationale und internationale Zusammenarbeit
aller Katholischen Universitäten, auch der Kirchlichen Universitäten
und Fakultäten zu fördern.(53) Diese Kooperation ist,
gleichermaßen zu fördern auch zwischen den Katholischen
Universitäten und den anderen Universitäten und Forschungs-und
Lehreinrichtungen, sowohl den öffentlichen wie den privaten.
§
2. Die Katholischen Universitäten haben sich, wenn es möglich ist,
und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Lehre, an
den öffentlichen Planungen und an den Projekten der nationalen und
internationalen Institutionen zu beteiligen, die sich um Gerechtigkeit,
Entwicklung und Fortschritt bemühen.
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