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Ioannes Paulus PP. II
Ex corde Ecclesiae

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  • ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
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ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 8 - Diese Konstitution tritt mit dem ersten Tag des akademischen Jahres 1991 in Kraft.

Art. 9 - Die Durchführung der Konstitution ist der Kongregation für das Katholische Bildungswesen übertragen, deren Aufgabe es sein wird, die dazu notwendigen Normen zu erlassen.

Art. 10 - Aufgabe der Kongregation für das Katholische Bildungswesen wird es sein, wenn es im Laufe der Zeit die Umstände erfordern, Änderungen vorzuschlagen, die in diese Konstitution einzufügen sind, damit die Konstitution den neuen Anforderungen der Katholischen Universitäten stets angepaßt ist.

Art. 11 - Teilkirchliche Gesetze oder Gewohnheiten, die gegenwärtig in Geltung sind und dieser Konstitution zuwiderlaufen, werden aufgehoben. Ebenso werden aufgehoben die bis zum heutigen Zeitpunkt vom Heiligen Stuhl physischen und juristischen Personen gewährten Privilegien, die dieser Konstitution widersprechen.




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