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Ioannes Paulus PP. II
Ex corde Ecclesiae

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  • TEIL II ALLGEMEINE NORMEN
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TEIL II

ALLGEMEINE NORMEN

Art. 1. - Natur dieser Allgemeinen Normen

§ 1. Diese Allgemeinen Normen fußen auf dem Codex Iuris Canonici,(42) dessen weitere Ausführung sie sind, und auf zusätzlichen Gesetzen der Kirche, unbeschadet des Rechts des Heiligen Stuhls, seine Autorität einzusetzen, wenn es erforderlich sein sollte. Sie gelten für alle Katholischen Universitäten und katholischen Hochschuleinrichtungen in der ganzen Welt.

§ 2. Die Bischofskonferenzen und die anderen Organe der Katholischen Kirche(43) müssen die Allgemeinen Normen an den einzelnen Orten und in den einzelnen Regionen in Übereinstimmung mit dem Codex Iuris Canonici und den zusätzlichen kirchlichen Gesetzen anwenden, unter Berücksichtigung der Statuten der betreffenden Universität oder Institution und - wo es geschehen kann und opportun ist - auch des weltlichen Rechts. Nach Überprüfung durch den Heiligen Stuhl(44) gelten die örtlichen und regionalen Rahmenordnungen für alle Katholischen Universitäten und katholischen Hochschuleinrichtungen der Region, ausgenommen die Kirchlichen Universitäten und Fakultäten, die nämlich, ebenso wie die Kirchlichen Fakultäten, die zu einer Katholischen Universität gehören, den Normen der Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana unterstehen.(45)

§ 3. Eine Universität, die vom Heiligen Stuhl, von einer Bischofskonferenz oder von einem anderen Organ der Katholischen Hierarchie oder von einem Diözesanbischof errichtet oder anerkannt ist, muß diese Allgemeinen Normen und ihre Anwendung, die örtliche und die regionale, den sich auf ihre Leitung beziehenden Instrumenten einfügen und ihre geltenden Statuten sowohl an die Allgemeinen Normen wie an deren Anwendung anpassen und sie der rechtmäßigen kirchlichen Autorität zur Genehmigung vorlegen. Auch die übrigen, nicht in den zuvor erwähnten Formen eingerichteten Universitäten haben im Einvernehmen mit der kirchlichen Autorität des Ortes diese Allgemeinen Normen, und deren örtliche oder regionale Applikationen auf sich zu beziehen und sie den sich auf ihre Leitung beziehenden Instrumenten einzufügen und - soweit es geschehen kann - ihre geltenden Statuten sowohl an diese Allgemeinen Normen wie auch an deren Anwendung anzupassen.

Art. 2 - Wesen einer Katholischen Universität

§ 1. Eine Katholische Universität ist wie jede Universität eine Gemeinschaft von Studierenden, welche die verschiedenen Gebiete des menschlichen Wissens behandelt. Sie widmet sich der Forschung, der Lehre und verschiedenen Dienstleistungen, die ihrer kulturellen Aufgabe entsprechen.

§ 2. Eine Katholische Universität durchdringt als Katholische Universität ihre Forschung und Lehre und die übrigen Aufgaben mit den katholischen Zielen, Grundsätzen und Haltungen und handelt danach. Sie ist an die Kirche gebunden entweder durch eine bestimmte konstitutive und satzungsmäßige Bindung oder aufgrund einer Verpflichtung der Institution, welche die für sie Verantwortlichen übernommen haben.

§ 3. Jede Katholische Universität muß ihren katholischen Charakter verdeutlichen entweder durch die Erklärung ihrer Aufgabe oder durch ein anderes geeignetes öffentliches Instrument, sofern nicht etwas anderes von der zuständigen kirchlichen Autorität gebilligt ist. Sie muß, besonders durch ihre Struktur und ihre Ordnungen, Möglichkeiten vorsehen, um jenen Charakter zum Ausdruck zu bringen und zu wahren gemäß § 2.

§ 4. Die katholische Lehre und die katholische Disziplin müssen sich auswirken auf alle Tätigkeiten der Universität, wobei jedoch die Gewissensfreiheit einer jeden Person voll zu beachten ist.(46) Jeder öffentliche Akt der Universität muß mit ihrem katholischen Wesen übereinstimmen.

§ 5. Eine Katholische Universität besitzt die nötige Autonomie, das ihr eigene Wesen zu entfalten und ihre Aufgabe zu erfüllen. Die Forschungs- und die Lehrfreiheit ist anzuerkennen und zu wahren je nach den Grundsätzen und Methoden einer jeden Disziplin, wenn nur die Rechte der einzelnen Person und die der Gemeinschaft geschützt werden, innerhalb des Anspruchs der Wahrheit und des Gemeinwohls.(47)

Art. 3 - Errichtung einer Katholischen Universität

§ 1. Eine Katholische Universität kann errichtet und anerkannt werden vom Heiligen Stuhl, von einer Bischofskonferenz, oder von einem anderen Organ der Katholischen Hierarchie oder von einem Diözesanbischof.

§ 2. Mit Zustimmung des Diözesanbischofs kann eine Katholische Universität auch von einem Ordensinstitut oder von einer anderen öffentlichen juristischen Person eingerichtet werden.

§ 3. Eine Katholische Universität kann von anderen Personen, Geistlichen oder Laien, eingerichtet werden. Eine solche Universität kann als Katholische Universität nur gelten mit Billigung durch die zuständige kirchliche Autorität, gemäß den Bedingungen, welche die Parteien vereinbart haben.(48)

§ 4. In den Fällen von § 1 und § 2 müssen die Statuten von der zuständigen kirchlichen Autorität genehmigt werden.

Art. 4 - Universitätsgemeinschaft

§ 1. Die Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des katholischen Charakters der Universität kommt vor allem der Universität selbst zu. Wenngleich diese Verantwortung insbesondere den Autoritäten der Universität, (einschließlich, wo es sie gibt, des Großkanzlers und/oder des Verwaltungsrates oder eines anderen gleichwertigen Organs) obliegt, betrifft sie, wenn auch nicht in demselben Maß, auch alle Mitglieder der Universitätsgemeinschaft. Daher ist es erforderlich, daß für die Universität geeignete Personen, hauptsächlich Professoren und Verwaltungsbedienstete, gewonnen werden, die bereit und in der Lage sind, diesen Charakter zu fördern. Der Charakter einer Katholischen Universität ist vornehmlich gebunden an die Qualität der Professoren und an die Beachtung der katholischen Lehre. Sache der rechtmäßigen Autorität ist es, gemäß den Vorschriften des Codex Iuris Canonici über diese beiden grundlegenden Bedingungen zu wachen.(49)

§ 2. Die Professoren und alle Verwaltungsbediensteten sind zum Zeitpunkt ihrer Ernennung über den katholischen Charakter der Institution und über dessen Folgen in Kenntnis zu setzen, ebenso über ihre Verpflichtung, diesen Charakter zu fördern oder, wenigstens, zu beachten.

§ 3. Auf eine Weise, die den verschiedenen akademischen Disziplinen entspricht, sind die katholische Lehre und die katholische Sittenordnung sowohl in der Forschung wie in der Unterweisung von allen katholischen Dozenten getreu anzunehmen und von den übrigen zu beachten. Insbesondere die katholischen Theologen haben im Bewußtsein dessen, daß sie einen Auftrag der Kirche wahrnehmen, dem Lehramt der Kirche als dem authentischen Interpreten von Schrift und Überlieferung treu zu sein.(50)

§ 4. Dozenten und Verwaltungsbedienstete, die anderen Kirchen, kirchlichen Gemeinschaften oder Religionen angehören, und jene, die sich zu keinem religiösen Glauben bekennen, sowie alle Studenten sind verpflichtet, den katholischen Charakter der Universität anzuerkennen und zu beachten. Damit der katholische Charakter der Universität oder der Hochschuleinrichtung nicht gefährdet wird, muß jedenfalls vermieden werden, daß die nicht-katholischen Dozenten einen mehrheitlichen Teil in der Institution bilden, die katholisch ist und katholisch bleiben muß.

§ 5. Die Bildung der Studenten muß die akademische und berufliche Reife verbinden mit der Prägung durch die sittlichen und die religiösen Grundsätze und mit der Kenntnis der Soziallehre der Kirche. Die Studienordnung für einen jeden Beruf muß eine angemessene ethische Bildung für den Beruf vorsehen, auf den sie vorbereitet. Außerdem muß erreicht werden, daß alle Studierenden Vorlesungen über die katholische Lehre hören können.(51)

Art. 5 - Katholische Universität in der Kirche

§ 1. Jede Katholische Universität muß Gemeinschaft halten mit der Gesamtkirche und mit dem Heiligen Stuhl; eng muß sie mit der Teilkirche verbunden sein, mit den Diözesanbischöfen der Region oder der Nation, wo sie tätig ist. Entsprechend dem ihr als Universität eigenen Charakter hat die Katholische Universität zu dem der Kirche übertragenen Werk der Evangelisierung ihren Beitrag zu leisten.

§ 2. Pflicht eines jeden Bischofs ist es, den guten Gang der Katholischen Universitäten seiner Diözese zu fördern; er hat das Recht und die Pflicht, für Schutz und Stärkung von deren katholischen Charakter zu sorgen. Wenn bezüglich dieser notwendigen Bedingung Probleme entstehen, hat der Ortsbischof die Maßnahmen zu treffen, die zu ihrer Lösung nötig sind, im Einvernehmen mit den rechtmäßigen akademischen Autoritäten und im Einklang mit den festgelegten Verfahren(52) und - wenn es erforderlich sein sollte - mit Hilfe des Heiligen Stuhls.

§ 3. Zu bestimmten Zeiten muß eine jede Katholische Universität, von der Art. 3 §§ 1-2 handelt, der zuständigen kirchlichen Autorität über die Universität und ihre Tätigkeiten berichten. Die übrigen Katholischen Universitäten müssen über diese Angelegenheiten den Bischof der Diözese informieren, in welcher sich der Hauptsitz der Institution befindet.

Art. 6 - Universitätsseelsorge

§ 1. Die Katholische Universität hat die Seelsorge der Mitglieder der Universitätsgemeinschaft zu fördern und vor allem das geistliche Wachstum derer, die sich zum katholischen Glauben bekennen. Jene Wege sind zu bevorzugen, welche der Vollendung der menschlichen und der beruflichen Bildung durch die religiösen Werte im Lichte der katholischen Lehre dienen, so daß die Erkenntnis des Verstandes mit der religiösen Dimension des Lebens verbunden wird.

§ 2. Eine hinreichende Zahl geeigneter Personen - Priester, Ordensmänner, Ordensfrauen, Laien - ist zu bestellen, die für die Universitätsgemeinschaft die spezifische Seelsorge leisten, die in Übereinstimmung und in Zusammenarbeit mit der Seelsorge in der Teilkirche unter der Leitung oder Approbation des Diözesanbischofs auszuüben ist. Alle Mitglieder der Universitätsgemeinschaft sind einzuladen, sich in die Universitätsseelsorge einzubringen und an deren Vorhaben mitzuwirken.

Art. 7 - Kooperation

§ 1. Zur besseren Bewältigung der Probleme der heutigen Gesellschaft und zur Stärkung des katholischen Charakters der Institutionen ist es nötig, in Forschung und Lehre und bei den übrigen Tätigkeiten der Universität die regionale, nationale und internationale Zusammenarbeit aller Katholischen Universitäten, auch der Kirchlichen Universitäten und Fakultäten zu fördern.(53) Diese Kooperation ist, gleichermaßen zu fördern auch zwischen den Katholischen Universitäten und den anderen Universitäten und Forschungs-und Lehreinrichtungen, sowohl den öffentlichen wie den privaten.

§ 2. Die Katholischen Universitäten haben sich, wenn es möglich ist, und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Lehre, an den öffentlichen Planungen und an den Projekten der nationalen und internationalen Institutionen zu beteiligen, die sich um Gerechtigkeit, Entwicklung und Fortschritt bemühen.




42) Vgl. vor allem das Kapitel des CIC: »Katholische Universitäten und andere Hochschuleinrichtungen« (CIC, cann. 807-814).



43) Bischofskonferenzen sind in der Lateinischen Rituskirche eingerichtet. Die übrigen Rituskirchen haben andere Organe der Katholischen Hierarchie.



44) Vgl. CIC, can. 455 § 2.



45) Vgl. JOHANNES PAUL II., Apostolische Konstitution Sapientia Christiana über die Kirchlichen Universitäten und Fakultäten vom 15. April 1979: AAS 71 (1979), SS. 469-521. Kirchliche Universitäten und Fakultäten sind jene Institutionen, die das Recht haben, akademische Grade in der Autorität des Heiligen Stuhles zu verleihen.



46) Vgl. II. Vat. Konzil, Erklärung über die Religionsfreiheit Dignitatis humanae, 2: AAS 58 (1966), SS. 930-931.



47) Vgl. II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, 57 und 59: AAS 58 (1966), SS: 1077-1080; vgl. II. Vat. Konzil, Erklärung über die christliche Erziehung Gravissimum educationis, 10: AAS 58 (1966), S. 737.



48) Sowohl die Verfassung [Grundordnung] einer solchen Universität als auch die Bedingungen, gemäß denen sie als Katholische Universität gelten kann, müssen den vom Heiligen Stuhl, von der Bischofskonferenz oder von einem anderen Organ der Katholischen Hierarchie erlassenen Leitnormen [Rahmenordnung] entsprechen.



49) Can. 810 CIC umschreibt die diesbezüglichen Pflichten der zuständigen Autorität: »§ 1. Aufgabe der nach den Statuten zuständigen Autorität ist es, dafür zu sorgen, daß in katholischen Universitäten als Dozenten berufen werden, die sich, außer durch wissenschaftliche und pädagogische Eignung, durch Rechtgläubigkeit und untadeliges Leben auszeichnen, und daß sie unter Einhaltung des in den Statuten festgelegten Verfahrens aus ihrem Amt abberufen werden, wenn die geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. - § 2. Die Bischofskonferenzen und die beteiligten Diözesanbischöfe haben die Pflicht und das Recht, darüber zu wachen, daß in diesen Universitäten die Grundsätze der katholischen Lehre getreu beachtet werden«. Vgl. auch Art. 5 § 2 der Allgemeinen Normen dieser Konstitution.



50) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, 25: AAS 57 (1965), S. 29; vgl. II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution über die göttliche Offenbarung Dei verbum, 8-10: AAS 58 (1966), S. 820-822; vgl. CIC Can. 812: »Wer an einer Hochschule eine theologische Disziplin vertritt, muß einen Auftrag der zuständigen kirchlichen Autorität haben«.



51) Vgl. CIC, can. 811 § 2.



52) Für die Universitäten von denen Art. 3 §§ 1-2 handelt, sind diese Verfahren festzulegen in den von der kirchlichen Autorität zu genehmigenden Statuten. Für die übrigen Katholischen Universitäten, sind sie von den Bischofskonferenzen oder den anderen Organen der Katholischen Hierarchie festzusetzen.



53) Vgl. CIC, can. 820; vgl. JOHANNES PAUL II., Apostolische Konstitution Sapientia Christiana über die Kirchlichen Universitäten und Fakultäten vom 15. April 1979, Verordnungen Art. 49: AAS 71 (1979), S. 512.






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