Das Amt des Guten Hirten der
gesamten Herde des Herrn, das, wie wir gleich nach unserer Wahl zum Papst
versicherten, uns in ganz besonderer Weise am Herzen liegt (vgl. AAS,
Bd. L, S. 886), läßt ohne Unterbrechung auf jede Not der Kirche achten und mit
vorzüglicher Sorgfalt alle Umstände erwägen, die bei der fortschreitenden
Modernisierung in unserer Zeit keinen geringen Einfluß haben auf das geistliche
Leben der Menschen. Hierzu muß man den Rundfunk, das Fernsehen und den Film
zählen.
Schon unser Vorgänger unsterblichen
Andenkens, Papst Pius XII., hat mehr als einmal in ernsten Rundschreiben und
Ansprachen die Christgläubigen und alle rechtdenkenden Menschen an die nicht
leichtzunehmende Pflicht erinnert, diese wundersamen Erfindungen der Technik zu
gebrauchen im Einklang mit dem Plan der Vorsehung Gottes und entsprechend der
Würde des Menschen, zu dessen Vervollkommnung sie dienen sollen.
Zu diesem Zweck war unserem Vorgänger daran
gelegen, hier in der Römischen Kurie eine besondere Kommission einzusetzen
" (AAS., Bd. XLIX, S. 768), der er auftrug, für die getreue
Durchführung der Anordnungen und Vorschriften zu sorgen, die in der Enzyklika Miranda
prorsus dargelegt sind und den Glauben, die Sitten und die kirchliche Zucht
auf dem Gebiet des Rundfunks, des Fernsehens und des Films betreffen (Ebd., S.
805).
Eingedenk daher der ernsten Probleme, die
sich auf dem Gebiet der öffentlichen Sittlichkeit, der Ideenverbreitung und der
Jugenderziehung aus den besagten Übertragungstechniken von Wort und Bild
ergeben - die so großen Eindruck zu machen pflegen - möchten wir die Mahnungen
und Vorschriften unseres Vorgängers wiederaufnehmen und bestätigen und jene vom
gütigen Gott den Menschen verliehenen Mittel nach Kräften zu sicheren Stützen
der Tugend und Rechtschaffenheit machen. Es ist ja bekannt, wieviel der Film,
der Rundfunk oder das Fernsehen beizutragen vermögen zur Verbreitung einer
höheren Kultur der Menschheit, einer echten Kunst und vor allem der
Wahrheit.
Als wir Patriarchen von Venedig waren, haben
wir zuweilen die Vertreter des Films um uns geschart und väterlich ermahnt;
nachdem wir durch den geheimen Ratschluß der göttlichen Vorsehung auf den Stuhl
Petri erhoben wurden, haben wir den für Rundfunk, Fernsehen und Film
Verantwortlichen unser Wohlwollen bezeugt (vgl. Brief des Staatssekretariats
Nr. 117 vom 4. Nov. 1958 an den Präsidenten der Päpstlichen Kommission für
Film, Rundfunk und Fernsehen). Und auch nachher versäumten wir keine sich
darbietende Gelegenheit, um sie dazu aufzumuntern, ihren Beruf gemäß dem ihm
vorgezeichneten christlichen Ideal auszuüben.
Nicht ohne Betrübnis müssen wir jedoch auf
die Gefahren und die sittlichen Schäden hinweisen, die nicht selten von den
Filmvorführungen und von den Rundfunk- oder Fernsehübertragungen ausgehen,
wodurch die christlichen Sitten und auch die menschliche Würde selbst
zugrundegerichtet werden.
Daher richten wir mit väterlichem Herzen an
alle, die für diese Vorführungen und Übertragungen verantwortlich sind, immer
wieder die Mahnung, den Gesetzen eines rechten und unverdorbenen Gewissens zu
folgen, wie es sich für jene geziemt, die mit der schweren Pflicht, andere zu
erziehen, betraut sind.
Gleichzeitig tragen wir den Ehrwürdigen
Brüdern, den Erzbischöfen und Bischöfen von neuem auf, wachsam zu sein und mit
weiser Sorge die verschiedenen Formen des Apostolats im Auge zu behalten, die in
der erwähnten Enzyklika Miranda prorsus empfohlen wurden, namentlich
aber die nationalen Amtsstellen, die in den einzelnen Ländern für die Leitung
und Zusammenarbeit der katholischen Kräfte auf dem Gebiet des Films, Rundfunks
und Fernsehens aufgestellt sind (vgl. AAS, Bd. XLIX, S. 783-4). Bei
diesen Unternehmungen legen wir den größten Wert auf jene, die sich auf die
Bildung des Gewissens und die Förderung der Geisteskultur beziehen, wie z. B.
die Vorführung und die anschließende Besprechung von Filmen, die vom
künstlerischen und moralischen Standpunkt aus besonders wertvoll sind.
Da aber schon die Natur der Mittel für die
erwähnten Übertragungen von Wort und Bild es verlangt - auch soweit es das
Recht und die Zuständigkeit des Apostolischen Stuhles angeht - daß in Leitung
und Durchführung die Einheit gewahrt werde, erlassen wir aus eigenem Antrieb
(motu proprio), in sicherer Kenntnis, nach unserer reiflichen Überlegung und
mit der Fülle der Apostolischen Autorität, kraft dieses Schreibens und für
immer, die folgenden Richtlinien für die Arbeit der obenerwähnten Päpstlichen
Kommission und heben damit die Vorschriften auf, die in den bisher geltenden
Satzungen der gleichen Kommission enthalten sind (vgl. AAS, Bd. XLVI, S.
783-4).
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