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Ioannes PP. XXIII
Boni pastoris

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Wir beschließen und bestimmen also: Die Päpstliche Kommission für Film, Rundfunk und Fernsehen sei eine feste und beständige Einrichtung, als Amt des Heiligen Stuhles mit dem Auftrag, die verschiedenen den Film, den Rundfunk und das Fernsehen betreffenden Fragen zu prüfen, durch seine Unterstützung zu fördern und zu leiten gemäß den in der Enzyklika Miranda prorsus gegebenen Weisungen und Richtlinien und gemäß den weiteren, in Zukunft zu veröffentlichenden Verfügungen des Heiligen Stuhles

Aufgabe dieser Päpstlichen Kommission ist es, die geistige Richtung und die praktische Ausführung der Filmherstellung wie der Rundfunk- und Fernsehsendungen zu verfolgen; die Tätigkeit der internationalen katholischen Vereinigungen und der nationalen kirchlichen Amtsstellen für Film, Rundfunk und Fernsehen zu leiten und zu fördern, besonders in Hinsicht auf die sittliche Bewertung der Filme, auf die Rundfunk- und Fensehsendungen religiösen Inhalts und auf die Unterweisung der Gläubigen, besonders der Jugend, über die christliche Gewissenspflicht bezüglich der Vorführungen (vgl. AAS, Bd. XLIX, S. 780 ff.); endlich auch mit den Kongregationen und Amtsstellen des Heiligen Stuhles, mit den Bischofskonferenzen wie mit den einzelnen Diözesanbischöfen in Betreff dieser vielfältigen und schwierigen Fragen in Fühlung zu bleiben

Anderseits aber sollen die Kongregationen der Römischen Kurie und die übrigen Ämter des Apostolischen Stuhles diese Kommission um ihre Ansicht befragen, bevor sie etwas entscheiden und anordnen oder irgendeine Vollmacht erteilen für das Gebiet des Films, des Rundfunks und des Fernsehens; ebenso sollen sie diese Kommission darüber verständigen, welche Maßnahmen sie für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich getroffen haben. 

An der Spitze der Päpstlichen Kommission für Film, Rundfunk und Fernsehen steht ein Präsident, der alle sechs Monate über die Arbeit der Kommission zu berichten hat. 

Mitglieder dieser Kommission sind: die Assessoren und Sekretäre der Kongregation des Heiligen Offiziums, der Konsistorialkongregation, der Kongregation für die Ostkirche, der Konzilskongregation, der Religiosenkongregation und jener für die Glaubensverbreitung, für die Seminare und Universitäten, ferner der Substitut des Staatssekretariats Seiner Heiligkeit. Außer diesen können mit unserer Gutheißung noch andere hinzugezogen werden. 

Der Präsident wird in seiner Arbeit unterstützt vom Sekretär der Kommission und von anderen Beamten (vgl. AAS, Bd. XLIII, Anhang zu Heft 8). 

Der Kommission steht noch eine Körperschaft von Konsultoren zur Seite, die vom Heiligen Stuhl ausgewählt werden und eine große Erfahrung im Apostolat auf dem Gebiet des Films, des Rundfunks und des Fernsehens haben sollen

Eben dieser Kommission wird die Sorge für die Vatikanische Filmsammlung anvertraut, die wir einrichten wollen, um die Filme, die für den Heiligen Stuhl in Frage kommen können, beisammen zu haben. 

Endlich soll diese Kommission ihren Sitz in der Vatikanstadt haben und dem Staatssekretariat angegliedert sein.

Nichts Gegenteiliges soll Geltung haben. 

Von Herzen segnen wir diese Päpstlichen Kommission für Film, Rundfunk und Fernsehen, deren segensreiches Wirken wir schon in der Vergangenheit sehr geschätzt haben. 

Dies erklären und bestimmen wir. Wir orden an, daß dieses Schreiben für immer festgelegt, gültig, sowie in Kraft sein und bleiben soll. Es soll seine volle und uneingeschränkte Wirkung erlangen und behalten. Es soll allen, die es angeht oder angehen kann, jetzt und in Zukunft vollkommen dienen. Und so soll es zu beurteilen und festzulegen sein. Von diesem Augenblick an soll alles ungültig und nichtig werden, was hierin von irgend jemand oder von irgendeiner Autorität bewußt oder aus Unwissenheit dagegen unternommen werden könnte

Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, unter dem Fischerring, am 22 Februar 1959, im ersten Jahre unseres Pontifikates.

 

PAPST JOHANNES XXIII.

 




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