Wir beschließen und bestimmen
also: Die Päpstliche Kommission für Film, Rundfunk und Fernsehen sei
eine feste und beständige Einrichtung, als Amt des Heiligen Stuhles mit dem
Auftrag, die verschiedenen den Film, den Rundfunk und das Fernsehen
betreffenden Fragen zu prüfen, durch seine Unterstützung zu fördern und zu
leiten gemäß den in der Enzyklika Miranda prorsus gegebenen Weisungen
und Richtlinien und gemäß den weiteren, in Zukunft zu veröffentlichenden
Verfügungen des Heiligen Stuhles.
Aufgabe dieser Päpstlichen Kommission ist es,
die geistige Richtung und die praktische Ausführung der Filmherstellung wie der
Rundfunk- und Fernsehsendungen zu verfolgen; die Tätigkeit der internationalen
katholischen Vereinigungen und der nationalen kirchlichen Amtsstellen für Film,
Rundfunk und Fernsehen zu leiten und zu fördern, besonders in Hinsicht auf die
sittliche Bewertung der Filme, auf die Rundfunk- und Fensehsendungen religiösen
Inhalts und auf die Unterweisung der Gläubigen, besonders der Jugend, über die
christliche Gewissenspflicht bezüglich der Vorführungen (vgl. AAS, Bd.
XLIX, S. 780 ff.); endlich auch mit den Kongregationen und Amtsstellen des
Heiligen Stuhles, mit den Bischofskonferenzen wie mit den einzelnen
Diözesanbischöfen in Betreff dieser vielfältigen und schwierigen Fragen in
Fühlung zu bleiben.
Anderseits aber sollen die Kongregationen
der Römischen Kurie und die übrigen Ämter des Apostolischen Stuhles diese
Kommission um ihre Ansicht befragen, bevor sie etwas entscheiden und anordnen
oder irgendeine Vollmacht erteilen für das Gebiet des Films, des Rundfunks und
des Fernsehens; ebenso sollen sie diese Kommission darüber verständigen, welche
Maßnahmen sie für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich getroffen haben.
An der Spitze der Päpstlichen Kommission für
Film, Rundfunk und Fernsehen steht ein Präsident, der alle sechs Monate über
die Arbeit der Kommission zu berichten hat.
Mitglieder dieser Kommission sind: die
Assessoren und Sekretäre der Kongregation des Heiligen Offiziums, der
Konsistorialkongregation, der Kongregation für die Ostkirche, der
Konzilskongregation, der Religiosenkongregation und jener für die
Glaubensverbreitung, für die Seminare und Universitäten, ferner der Substitut
des Staatssekretariats Seiner Heiligkeit. Außer diesen können mit unserer
Gutheißung noch andere hinzugezogen werden.
Der Präsident wird in seiner Arbeit
unterstützt vom Sekretär der Kommission und von anderen Beamten (vgl. AAS,
Bd. XLIII, Anhang zu Heft 8).
Der Kommission steht noch eine Körperschaft
von Konsultoren zur Seite, die vom Heiligen Stuhl ausgewählt werden und eine
große Erfahrung im Apostolat auf dem Gebiet des Films, des Rundfunks und des
Fernsehens haben sollen.
Eben dieser Kommission wird die Sorge für
die Vatikanische Filmsammlung anvertraut, die wir einrichten wollen, um die Filme,
die für den Heiligen Stuhl in Frage kommen können, beisammen zu haben.
Endlich soll diese Kommission ihren Sitz in
der Vatikanstadt haben und dem Staatssekretariat angegliedert sein.
Nichts Gegenteiliges soll Geltung
haben.
Von Herzen segnen wir diese Päpstlichen
Kommission für Film, Rundfunk und Fernsehen, deren segensreiches Wirken wir
schon in der Vergangenheit sehr geschätzt haben.
Dies erklären und bestimmen wir. Wir orden
an, daß dieses Schreiben für immer festgelegt, gültig, sowie in Kraft sein und
bleiben soll. Es soll seine volle und uneingeschränkte Wirkung erlangen und
behalten. Es soll allen, die es angeht oder angehen kann, jetzt und in Zukunft
vollkommen dienen. Und so soll es zu beurteilen und festzulegen sein. Von
diesem Augenblick an soll alles ungültig und nichtig werden, was hierin von
irgend jemand oder von irgendeiner Autorität bewußt oder aus Unwissenheit
dagegen unternommen werden könnte.
Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, unter
dem Fischerring, am 22 Februar 1959, im ersten Jahre unseres Pontifikates.
PAPST
JOHANNES XXIII.
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