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Ioannes PP. XXIII
Boni pastoris

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Das Amt des Guten Hirten der gesamten Herde des Herrn, das, wie wir gleich nach unserer Wahl zum Papst versicherten, uns in ganz besonderer Weise am Herzen liegt (vgl. AAS, Bd. L, S. 886), läßt ohne Unterbrechung auf jede Not der Kirche achten und mit vorzüglicher Sorgfalt alle Umstände erwägen, die bei der fortschreitenden Modernisierung in unserer Zeit keinen geringen Einfluß haben auf das geistliche Leben der Menschen. Hierzu muß man den Rundfunk, das Fernsehen und den Film zählen. 

Schon unser Vorgänger unsterblichen Andenkens, Papst Pius XII., hat mehr als einmal in ernsten Rundschreiben und Ansprachen die Christgläubigen und alle rechtdenkenden Menschen an die nicht leichtzunehmende Pflicht erinnert, diese wundersamen Erfindungen der Technik zu gebrauchen im Einklang mit dem Plan der Vorsehung Gottes und entsprechend der Würde des Menschen, zu dessen Vervollkommnung sie dienen sollen. 

Zu diesem Zweck war unserem Vorgänger daran gelegen, hier in der Römischen Kurie eine besondere Kommission einzusetzen " (AAS., Bd. XLIX, S. 768), der er auftrug, für die getreue Durchführung der Anordnungen und Vorschriften zu sorgen, die in der Enzyklika Miranda prorsus dargelegt sind und den Glauben, die Sitten und die kirchliche Zucht auf dem Gebiet des Rundfunks, des Fernsehens und des Films betreffen (Ebd., S. 805). 

Eingedenk daher der ernsten Probleme, die sich auf dem Gebiet der öffentlichen Sittlichkeit, der Ideenverbreitung und der Jugenderziehung aus den besagten Übertragungstechniken von Wort und Bild ergeben - die so großen Eindruck zu machen pflegen - möchten wir die Mahnungen und Vorschriften unseres Vorgängers wiederaufnehmen und bestätigen und jene vom gütigen Gott den Menschen verliehenen Mittel nach Kräften zu sicheren Stützen der Tugend und Rechtschaffenheit machen. Es ist ja bekannt, wieviel der Film, der Rundfunk oder das Fernsehen beizutragen vermögen zur Verbreitung einer höheren Kultur der Menschheit, einer echten Kunst und vor allem der Wahrheit. 

Als wir Patriarchen von Venedig waren, haben wir zuweilen die Vertreter des Films um uns geschart und väterlich ermahnt; nachdem wir durch den geheimen Ratschluß der göttlichen Vorsehung auf den Stuhl Petri erhoben wurden, haben wir den für Rundfunk, Fernsehen und Film Verantwortlichen unser Wohlwollen bezeugt (vgl. Brief des Staatssekretariats Nr. 117 vom 4. Nov. 1958 an den Präsidenten der Päpstlichen Kommission für Film, Rundfunk und Fernsehen). Und auch nachher versäumten wir keine sich darbietende Gelegenheit, um sie dazu aufzumuntern, ihren Beruf gemäß dem ihm vorgezeichneten christlichen Ideal auszuüben.

Nicht ohne Betrübnis müssen wir jedoch auf die Gefahren und die sittlichen Schäden hinweisen, die nicht selten von den Filmvorführungen und von den Rundfunk- oder Fernsehübertragungen ausgehen, wodurch die christlichen Sitten und auch die menschliche Würde selbst zugrundegerichtet werden.

Daher richten wir mit väterlichem Herzen an alle, die für diese Vorführungen und Übertragungen verantwortlich sind, immer wieder die Mahnung, den Gesetzen eines rechten und unverdorbenen Gewissens zu folgen, wie es sich für jene geziemt, die mit der schweren Pflicht, andere zu erziehen, betraut sind.

Gleichzeitig tragen wir den Ehrwürdigen Brüdern, den Erzbischöfen und Bischöfen von neuem auf, wachsam zu sein und mit weiser Sorge die verschiedenen Formen des Apostolats im Auge zu behalten, die in der erwähnten Enzyklika Miranda prorsus empfohlen wurden, namentlich aber die nationalen Amtsstellen, die in den einzelnen Ländern für die Leitung und Zusammenarbeit der katholischen Kräfte auf dem Gebiet des Films, Rundfunks und Fernsehens aufgestellt sind (vgl. AAS, Bd. XLIX, S. 783-4). Bei diesen Unternehmungen legen wir den größten Wert auf jene, die sich auf die Bildung des Gewissens und die Förderung der Geisteskultur beziehen, wie z. B. die Vorführung und die anschließende Besprechung von Filmen, die vom künstlerischen und moralischen Standpunkt aus besonders wertvoll sind. 

Da aber schon die Natur der Mittel für die erwähnten Übertragungen von Wort und Bild es verlangt - auch soweit es das Recht und die Zuständigkeit des Apostolischen Stuhles angeht - daß in Leitung und Durchführung die Einheit gewahrt werde, erlassen wir aus eigenem Antrieb (motu proprio), in sicherer Kenntnis, nach unserer reiflichen Überlegung und mit der Fülle der Apostolischen Autorität, kraft dieses Schreibens und für immer, die folgenden Richtlinien für die Arbeit der obenerwähnten Päpstlichen Kommission und heben damit die Vorschriften auf, die in den bisher geltenden Satzungen der gleichen Kommission enthalten sind (vgl. AAS, Bd. XLVI, S. 783-4). 




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