Laborem exercens
Kap., Abschnitt 1 2, 5| beraubt, wenn sie viele Arbeitnehmer um ihre Beschäftigung bringt
2 2, 7| eine Art »Ware«, die der Arbeitnehmer, vor allem der Industriearbeiter,
3 2, 8| Arbeit, die Ausbeutung der Arbeitnehmer und die wachsenden Zonen
4 3, 15| einige spezifische Rechte der Arbeitnehmer, welche der Verpflichtung
5 3, 15| Zentralisierung, wo sich der Arbeitnehmer eher als Rädchen in einem
6 4, 16| indirekten Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer im Sinn.~Die Unterscheidung
7 4, 16| Institution ist, mit der ein Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag unter
8 4, 17| letzten Endes den einzelnen Arbeitnehmer, das eigentliche Subjekt
9 4, 17| Bedarf und Anspruch der Arbeitnehmer an, vor allem dann, wenn
10 4, 19| eine Beschäftigung für alle Arbeitnehmer zukommt, um so die Achtung
11 4, 19| Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem direkten Arbeitgeber
12 4, 19| Gerechtigkeit im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verwirklichen,
13 4, 19| allem direkter Art) und dem Arbeitnehmer durch den Lohn geregelt,
14 4, 19| machen es notwendig, dem Arbeitnehmer einen leichteren Zugang
15 4, 19| korrektes Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entscheidend
16 4, 19| Produktionsprozesse zu beachten, die dem Arbeitnehmer weder gesundheitlich noch
17 4, 20| der Notwendigkeit, daß die Arbeitnehmer selbst sich für deren Gewährleistung
18 4, 20| Die Lebensinteressen der Arbeitnehmer sind bis zu einem gewissen
19 4, 20| Gewerkschaften sind aus dem Kampf der Arbeitnehmer, der Arbeiterschaft und
20 4, 20| existentiellen Interessen der Arbeitnehmer in allen Bereichen, wo ihre
21 4, 20| Gewerkschaften der Landwirte und der Arbeitnehmer in leitender Stellung wie
22 4, 20| berechtigten Ansprüche der Arbeitnehmer im Rahmen des Gemeinwohls
23 4, 20| berechtigten Ansprüche der Arbeitnehmer je nach den verschiedenen
24 4, 20| zu wünschen, daß es dem Arbeitnehmer dank des Wirkens seiner
25 4, 23| müssen für den eingewanderten Arbeitnehmer die gleichen Kriterien gelten
26 4, 23| gelten wie für jeden anderen Arbeitnehmer des betreffenden Landes.
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