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Ioannes Paulus PP. II
Ecclesia de Eucharistia

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  • IV. KAPITEL DIE EUCHARISTIE UND DIE KIRCHLICHE GEMEINSCHAFT
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IV. KAPITEL

DIE EUCHARISTIE
UND DIE KIRCHLICHE GEMEINSCHAFT

34. Die außerordentliche Versammlung der Bischofssynode 1985 fand in der »Communio-Ekklesiologie« die zentrale und grundlegende Idee der Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils. 67 Die hier auf Erden pilgernde Kirche ist aufgerufen, sowohl die Gemeinschaft mit dem Dreifaltigen Gott als auch die Gemeinschaft unter den Gläubigen zu bewahren und zu fördern. Zu diesem Zweck besitzt sie das Wort und die Sakramente, vor allem die Eucharistie, aus der sie »immerfort lebt und wächst« 68 und in der sie sich zur gleichen Zeit selbst ausdrückt. Nicht zufällig ist der Begriff Kommunion eine der spezifischen Bezeichnungen dieses erhabenen Sakramentes geworden.

Die Eucharistie erscheint demnach als Höhepunkt aller Sakramente, indem sie die Gemeinschaft mit Gott dem Vater mittels der Identifikation mit dem Eingeborenen Sohn durch das Werk des Heiligen Geistes zur Vollendung bringt. Mit dem Scharfsinn des Glaubens drückte diese Wahrheit ein bedeutender Schriftsteller der byzantinischen Tradition aus: in der Eucharistie »ist – vor jedem anderen Sakrament – das Geheimnis [der Gemeinschaft] so vollkommen, daß es zum Gipfel aller Güter führt: hier liegt das höchste Ziel jeder menschlichen Sehnsucht, weil wir hier Gott folgen, und Gott sich mit uns in der vollkommensten Einheit verbindet«.69 Genau deshalb ist es angemessen, in der Seele das dauernde Verlangen nach dem eucharistischen Sakrament zu pflegen. Hier ist die Praxis der »geistlichen Kommunion« entstanden, die sich seit Jahrhunderten in der Kirche erfolgreich durchgesetzt hat und von heiligen Lehrmeistern des geistlichen Lebens empfohlen wird. Die heilige Theresa von Jesus schrieb: »Wenn ihr nicht kommuniziert und an der Messe teilnehmt, kommuniziert geistlich. Diese Übung birgt viele Vorteile... So wird in euch viel von der Liebe unseres Herrn eingeprägt«.70

35. Die Feier der Eucharistie aber kann nicht der Ausgangspunkt der Gemeinschaft sein, sie setzt diese vielmehr als existent voraus, um sie zu stärken und zur Vollkommenheit zu führen. Das Sakrament drückt ein solches Band der Gemeinschaft sowohl in der unsichtbaren Dimension, die uns in Christus durch das Wirken des Heiligen Geistes mit dem Vater und untereinander verbindet, als auch in der sichtbaren Dimension aus, welche die Gemeinschaft in der Lehre der Apostel, in den Sakramenten und in der hierarchischen Ordnung beinhaltet. Die innige Beziehung, die zwischen den unsichtbaren Elementen und den sichtbaren Elementen der kirchlichen Gemeinschaft besteht, ist ein Konstitutivum der Kirche als Sakrament des Heiles. 71 Nur in diesem Zusammenhang gibt es eine gültige Feier der Eucharistie und eine wahrhafte Teilnahme an ihr. Daher ergibt sich als eine grundsätzliche Anforderung an die Eucharistie, daß sie in der Communio gefeiert werde, und zwar konkret in der Unversehrtheit ihrer Bande.

36. Die unsichtbare Gemeinschaft, die ihrer Natur nach immer im Wachstum begriffen ist, setzt das Leben der Gnade voraus, durch das man »Anteil an der göttlichen Natur« (2 Petr 1, 4) erhält, ebenso wie die Praxis der Tugenden des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe. Nur so hat man wahrhaftig Gemeinschaft mit dem Vater, dem Sohn und dem Heiligen Geist. Der Glaube genügt nicht; es ist vielmehr nötig, die heiligmachende Gnade und die Liebe zu bewahren und mit dem »Leib« und dem »Herzen« 72 im Schoß der Kirche zu bleiben. Es ist daher erforderlich, um es mit den Worten des heiligen Paulus zu sagen, »den Glauben zu haben, der in der Liebe wirksam ist« (Gal 5, 6).

Die Unversehrtheit der unsichtbaren Bande ist eine Gewissenspflicht des Christen, der in voller Weise an der Eucharistie teilhaben will, um den Leib und das Blut Christi zu kommunizieren. »Jeder soll sich selbst prüfen; erst dann soll er von dem Brot essen und aus dem Kelch trinken« (1 Kor 11, 28). Der heilige Johannes Chrysostomus ermahnte mit der Kraft seiner Redegewandtheit die Gläubigen: »Auch ich erhebe die Stimme, flehe, bitte und beschwöre euch, nicht zu diesem heiligem Tisch mit einem befleckten und verdorbenen Gewissen hinzutreten. Eine solche Annäherung wird man tatsächlich nie Kommunion nennen können, auch wenn wir tausendmal den Leib des Herrn berühren, sondern Verdammnis, Pein und Vermehrung der Strafen«.73

Auf dieser Linie hält der Katechismus der Katholischen Kirche zu Recht fest: »Wer sich einer schweren Sünde bewußt ist, muß das Sakrament der Buße empfangen, bevor er die Kommunion empfängt«.74 Ich wünsche daher, daß in der Kirche immer die Norm in Kraft ist und in Kraft bleiben wird, mit der das Konzil von Trient die ernste Mahnung des Apostels Paulus (vgl. 1 Kor 11, 28) konkretisiert, indem es festhält, daß »dem würdigen Empfang der Eucharistie die Beichte vorausgehen muß, wenn einer sich einer Todsünde bewußt ist«.75

37. Die Eucharistie und die Buße sind zwei eng miteinander verbundene Sakramente. Wenn die Eucharistie das Erlösungsopfer des Kreuzes gegenwärtig setzt und es auf sakramentale Weise fortdauern läßt, folgt aus ihr ein fortwährender Anspruch zur Bekehrung und zu einer persönlichen Antwort auf die Ermahnung, die der heilige Paulus an die Christen von Korinth richtete: »Wir bitten an Christi statt: Laßt euch mit Gott versöhnen« (2 Kor 5, 20). Wenn also der Christ auf seinem Gewissen die Last einer schweren Sünde trägt, so wird sein Bußgang über das Sakrament der Versöhnung ein verpflichtender Weg sein, um zur vollen Teilnahme am eucharistischen Opfer zu gelangen.

Das Urteil über den Gnadenstand kommt offensichtlich nur dem Betroffenen zu, wobei es sich hier um eine Gewissensfrage handelt. In den Fällen allerdings eines äußeren Verhaltens in schwerwiegendem, offenem und beharrlichem Widerspruch zur moralischen Norm kann die Kirche in ihrer pastoralen Sorge um die rechte Gemeinschaftsordnung und aus Achtung vor dem Sakrament nicht umhin, sich in die Pflicht genommen zu fühlen. Auf diese Situation offensichtlicher moralischer Indisponiertheit bezieht sich die Norm des Codex des Kanonischen Rechtes über die Nichtzulassung zur eucharistischen Kommunion all derer, »die hartnäckig in einer offenkundig schweren Sünde verharren«.76

38. Die kirchliche Gemeinschaft, woran ich bereits erinnert habe, ist auch sichtbar, und drückt sich in den Banden aus, die das Konzil auflistet, wenn es lehrt: »Jene werden der Gemeinschaft der Kirche voll eingegliedert, die, im Besitze des Geistes Christi, ihre ganze Ordnung und alle in ihr eingerichteten Heilsmittel annehmen und in ihrem sichtbaren Verband mit Christus, der sie durch den Papst und die Bischöfe leitet, verbunden sind, und dies durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente und der kirchlichen Leitung und Gemeinschaft«.77

Da die Eucharistie die höchste sakramentale Darstellung der Gemeinschaft in der Kirche ist, verlangt sie, im Kontext der Unversehrtheit auch der äußeren Bande der Gemeinschaft gefeiert zu werden. In besonderer Weise ist sie »die Vollendung des geistlichen Lebens und das Ziel aller Sakramente« ; 78 daher ist es erforderlich, daß die Bande der Gemeinschaft in den Sakramenten wirklich bestehen, besonders in der Taufe und in der Priesterweihe. Es ist nicht möglich, einer Person, die nicht getauft ist, oder die die unverkürzte Glaubenswahrheit über das eucharistische Geheimnis zurückweist, die Kommunion zu reichen. Christus ist die Wahrheit und legt Zeugnis von der Wahrheit ab (vgl. Joh 14,6; 18,37); das Sakrament seines Leibes und seines Blutes duldet keine falschen Vorspiegelungen.

39. Darüber hinaus muß wegen des eigenen Charakters der kirchlichen Gemeinschaft und des Verhältnisses, welches das Sakrament der Eucharistie zu ihr hat, daran erinnert werden, daß »das eucharistische Opfer, wenngleich es immer in einer einzelnen Gemeinschaft gefeiert wird, niemals Feier nur dieser Gemeinde ist: Diese empfängt ja mit der eucharistischen Gegenwart des Herrn zugleich die ganze Heilsgabe und erweist sich so in ihrer bleibenden sichtbaren Einzelgestalt als Abbild und wahre Präsenz der einen heiligen, katholischen und apostolischen Kirche«.79 Daraus folgt, daß eine wahrhaft eucharistische Gemeinschaft sich nicht in sich selbst zurückziehen kann, als ob sie sich selbst genügen könnte, sondern sich in Einklang mit jeder anderen katholischen Gemeinschaft halten muß.

Die Eucharistiegemeinschaft der eucharistischen Versammlung ist Gemeinschaft mit dem eigenen Bischof und mit dem Römischen Pontifex, dem Bischof von Rom. Der Bischof ist schließlich das sichtbare Prinzip und das Fundament der Einheit in seiner Teilkirche. 80 Es wäre daher äußerst unangebracht, wenn das Sakrament der Einheit in der Kirche schlechthin ohne eine wahre Gemeinschaft mit dem Bischof gefeiert würde. Der heilige Ignatius von Antiochien schrieb: »Jene Eucharistie wird als sicher erachtet, die unter dem Bischof oder dem, den er damit betraut hat, verwirklicht wird«.81 Da zudem »der Bischof von Rom als Nachfolger Petri das immerwährende, sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit von Bischöfen und Gläubigen« 82 darstellt, ist die Gemeinschaft mit ihm eine innere Notwendigkeit der Feier des eucharistischen Opfers. Diese große Wahrheit wird auf vielfache Weise in der Liturgie zum Ausdruck gebracht: »Jede Eucharistiefeier wird in Einheit nicht nur mit dem eigenen Bischof, sondern auch mit dem Papst, mit der Gemeinschaft der Bischöfe, mit dem gesamten Klerus und mit dem ganzen Volk vollzogen wird. In jeder gültigen Eucharistiefeier kommt diese universale Gemeinschaft mit Petrus und mit der ganzen Kirche zum Ausdruck, oder sie wird objektiv verlangt, wie bei den von Rom getrennten christlichen Kirchen«.83

40. Die Eucharistie schafft Gemeinschaft und erzieht zur Gemeinschaft. Der heilige Paulus schrieb an die Gläubigen von Korinth, um ihnen aufzuzeigen, wie sehr die Spaltungen, die unter ihnen während der eucharistischen Feiern zu Tage traten, im Widerspruch zu dem standen, was sie feierten: das Mahl des Herrn. Folgerichtig lud der Apostel sie ein, über das wahre Wesen der Eucharistie nachzudenken, um sie dazu zu bringen, zur brüderlichen Gemeinschaft zurückzukehren (vgl. 1 Kor 11, 17-34). Wirkungsvoll machte sich der heilige Augustinus diesen Anspruch zu eigen, als er an das Wort des Apostels erinnerte »Ihr seid der Leib Christi und seine Glieder« (1 Kor 12, 27) und dazu bemerkte: »Wenn ihr der Leib Christi und seine Glieder seid, so ist auf dem Tisch des Herrn das niedergelegt, was euer Geheimnis ist; ja, ihr empfangt das, was euer Geheimnis ist«.84 Und aus dieser Feststellung schloß er: »Christus, der Herr, [...] heiligte an seinem Tisch das Geheimnis unseres Friedens und unserer Einheit. Wer das Geheimnis der Einheit empfängt, aber nicht das Band des Friedens bewahrt, empfängt das Geheimnis nicht zu seinem Nutzen, sondern einen Beweis gegen sich selbst«.85

41. In dieser einzigartigen Wirksamkeit bei der Förderung der Gemeinschaft, die der Eucharistie zu eigen ist, liegt einer der Gründe für die Bedeutung der Sonntagsmesse. Über sie und über weitere Gründe, die sie für das Leben der Kirche und der einzelnen Gläubigen grundlegend machen, habe ich mich im Apostolischen Schreiben über die Heiligung des Sonntags Dies Domini86 geäußert. Hier erinnerte ich u. a. daran, daß es für die Gläubigen, ausgenommen bei Verhinderung aus schwerwiegendem Grunde, die Verpflichtung besteht, an der Messe teilzunehmen. Daher ist den Hirten die entsprechende Pflicht auferlegt, allen tatsächlich die Möglichkeit zu bieten, diesem Gebot nachzukommen. 87 Im Apostolischen Schreiben Novo millenio ineunte, in dem ich vor noch nicht langer Zeit den pastoralen Weg der Kirche zu Beginn des Dritten Jahrtausends abgesteckt habe, wollte ich die besondere Bedeutung der sonntäglichen Eucharistie betonen, indem ich deren gemeinschaftsbildende Wirksamkeit hervorhob: »Sie ist – so schrieb ich – der vorzügliche Ort, wo die Gemeinschaft ständig verkündet und gepflegt wird. Gerade durch die Teilnahme an der Eucharistie wird der Tag des Herrn auch der Tag der Kirche, die auf diese Weise ihre Rolle als Sakrament der Einheit wirksam spielen kann«.88

42. Die Bewahrung und Förderung der kirchlichen Gemeinschaft ist Aufgabe eines jeden Gläubigen, der in der Eucharistie, dem Sakrament der Einheit der Kirche, einen Bereich vorfindet, in dem es sich besonders zu bemühen gilt. Konkreter fällt diese Aufgabe mit besonderer Verantwortung den Hirten der Kirche zu, entsprechend ihrer Stellung und gemäß dem jeweiligen kirchlichen Amt. Daher hat die Kirche Normen erlassen, die insgesamt darauf abzielen, den häufigen und fruchtbaren Zutritt der Gläubigen zum Tisch des Herrn anzuregen und die objektiven Bedingungen festzulegen, unter denen von der Spendung der Kommunion abgesehen werden muß. Das sorgsame Bemühen um die treue Beachtung dieser Normen wird ein wirksamer Ausdruck der Liebe zur Eucharistie und zur Kirche sein.

43. In der Betrachtung der Eucharistie als Sakrament der kirchlichen Gemeinschaft gibt es ein Thema, das wegen seiner Bedeutung nicht vernachlässigt werden darf: Ich nehme hier auf ihre Beziehung zum ökumenischen Engagement Bezug. Wir alle müssen der Allerheiligsten Dreifaltigkeit dafür danken, daß in diesen letzten Jahrzehnten viele Gläubige in allen Teilen der Welt vom brennenden Verlangen nach der Einheit unter allen Christen beseelt worden sind. Das Zweite Vatikanische Konzil erkennt darin – am Beginn des Dekrets über die Ökumene – eine besondere Gabe Gottes. 89 Diese war eine wirksame Gnade, die sowohl uns, die Söhne und Töchter der Katholischen Kirche, als auch unsere Brüder und Schwestern in den anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften auf den Weg der Ökumene geführt hat.

Das Hinstreben zum Ziel der Einheit drängt uns, den Blick auf die Eucharistie zu richten, die das höchste Sakrament der Einheit des Volkes Gottes ist, da es eben dafür den angemessenen Ausdruck und die unüberbietbare Quelle darstellt. 90 In der Feier des eucharistischen Opfers erhebt die Kirche ihr Flehen zu Gott, dem Vater des Erbarmens, damit er seinen Kindern die Fülle des Heiligen Geistes gebe, um so ein Leib und ein Geist zu werden in Christus. 91 Wenn die Kirche dieses Gebet dem Vater des Lichtes, von dem jedes gute Geschenk und jede vollkommene Gabe kommt (vgl. Jak 1, 17), darbringt, glaubt sie an seine Wirksamkeit, da sie ja in Einheit mit Christus, dem Haupt und dem Bräutigam, betet, der sich das Flehen der Braut zu eigen macht und es mit dem seines Erlösungsopfers verbindet.

44. Gerade weil die Einheit der Kirche, welche die Eucharistie durch das Opfer und den Empfang des Leibes und Blutes des Herrn vollzieht, unter dem unabdingbaren Anspruch der vollen Gemeinschaft steht, die durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente und des kirchlichen Leitungsamtes gesichert wird, ist es nicht möglich, die eucharistische Liturgie gemeinsam zu feiern bevor diese Bande nicht völlig wiederhergestellt sind. Eine derartige Konzelebration wäre kein sinnvoller Weg und könnte sich vielmehr als ein Hindernis für das Erreichen der vollen Gemeinschaft erweisen, da sie den Sinn für die Entfernung vom Ziel verschleiert und Zweideutiges über die eine oder andere Glaubenswahrheit einführt oder dafür Vorschub leistet. Der Weg zur vollen Einheit kann nicht anders beschritten werden als in der Wahrheit. Zu diesem Thema läßt das Verbot des Kirchenrechts keinen Raum für Unklarheiten, 92 und zwar im Gehorsam gegenüber den vom Zweiten Vatikanischen Konzil proklamierten moralischen Normen. 93

Ich möchte auf jeden Fall bestätigen, was ich in der Enzyklika Ut unum sint ausgeführt habe, nachdem ich die Unmöglichkeit der gegenseitigen eucharistischen Teilnahme festgestellt habe: »Doch haben wir den sehnlichen Wunsch, gemeinsam die Eucharistie des Herrn zu feiern, und dieser Wunsch wird schon zu einem gemeinsamen Lob, zu ein und demselben Bittgebet. Gemeinsam wenden wir uns an den Vater und tun das zunehmend ”mit nur einem Herzen“«. 94

45. Wenn auch beim Nichtvorhandensein der vollen Gemeinschaft die Konzelebration in keinem Fall statthaft ist, so trifft diese Zurückhaltung nicht zu hinsichtlich der Spendung der Eucharistie unter besonderen Umständen und gegenüber einzelnen Personen, die zu Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften gehören, welche nicht in der vollen Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche stehen. In diesem Fall besteht die Zielsetzung in der Tat darin, einem schwerwiegenden geistlichen Bedürfnis im Hinblick auf das ewige Heil einzelner Gläubiger zu entsprechen, nicht aber darin, eine Interkommunion zu praktizieren, die unmöglich bleibt, solange die sichtbaren Bande der kirchlichen Gemeinschaft nicht vollständig geknüpft sind.

In diesem Sinne hat sich das Zweite Vatikanische Konzil verhalten, indem es die zu befolgende Praxis gegenüber den Orientalen bestimmte, welche, in gutem Glauben getrennt von der Katholischen Kirche lebend, spontan um den Empfang der Eucharistie aus der Hand eines katholischen geweihten Amtsträgers bitten und in rechter Weise darauf vorbereitet sind. 95 Diese Vorgehensweise ist des weiteren von den beiden Codices bestätigt worden, in denen mit den entsprechenden Anpassungen auch der Fall der anderen, nicht orientalischen Christen berücksichtigt wird, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche stehen. 96

46. In der Enzyklika Ut unum sint habe ich selbst meine Wertschätzung für diese Norm zum Ausdruck gebracht, die es erlaubt, mit angemessenem Urteilsvermögen für das Heil der Seelen Sorge zu tragen: »Ein Grund zur Freude ist in diesem Zusammenhang, daran zu erinnern, daß die katholischen Priester in bestimmten Einzelfällen die Sakramente der Eucharistie, der Buße und der Krankensalbung anderen Christen spenden können, die zwar noch nicht in voller Gemeinschaft mit der Katholischen Kirche stehen, aber sehnlich den Empfang der Sakramente wünschen, von sich aus darum bitten und den Glauben bezeugen, den die katholische Kirche in diesen Sakramenten bekennt. Umgekehrt können sich in bestimmten Fällen und unter besonderen Umständen auch die Katholiken zum Empfang derselben Sakramente an die Geistlichen jener Kirchen wenden, in denen sie gültig gespendet werden«.97

Es tut Not, diese Bedingungen, die unumgänglich sind, genau zu beachten, obgleich es sich um begrenzte Einzelfälle handelt. Denn die Ablehnung einer oder mehrerer Glaubenswahrheiten hinsichtlich dieser Sakramente und, unter diesen, die Leugnung jener Wahrheit, welche das zu ihrer Gültigkeit unabdingbare Erfordernis des Weihepriestertums betrifft, macht den Bittsteller indisponiert für den Empfang bzw. für die rechtmäßige Spendung der Sakramente. Und auch umgekehrt wird ein katholischer Gläubiger die heilige Kommunion in einer Gemeinschaft, in der das gültige Weihesakrament nicht vorhanden ist, nicht empfangen können. 98

Die getreue Einhaltung der Gesamtheit der zu dieser Materie festgelegten Normen99 ist Ausdruck und gleichzeitig Garantie der Liebe, sowohl gegenüber Jesus Christus im Allerheiligsten Sakrament, als auch gegenüber den Brüdern einer anderen christlichen Konfession, denen wir das Zeugnis der Wahrheit schulden, sowie auch gegenüber dem Grund selbst der Förderung der Einheit.

 




67 Vgl. Bischofssynode, Zweite Außerordentliche Generalversammlung (1985), Relazione finale, II. C. 1: L'Osservatore Romano, 10. Dezember 1985, 7.



68 Ökum. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, 26.



69 Nicolas Cabsilas, La vita in Cristo, IV, 10: SCh 355, 270.



70 Weg der Vollkommenheit, c. 35.



71 Ökum. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, 14.



72 Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Brief Communionis notio, 28. Mai 1992, 4: AAS 85 (1993) 839-840.



73 Predigt zu Jesaja6, 3: PG 56, 139.



74 N. 1385; vgl. Codex des Kanonischen Rechtes, can. 916; Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, can. 711.



75 Johannes Paul II., Ansprache an die Mitglieder der Heiligen Pönitentiarie und an die Beichtväter der römischen Patriarchalbasiliken (30. Januar 1981): AAS 73 (1981) 203. Vgl. Konzil von Trient, Sess.XIII. Decretum de ss.Eucharistia, cap.7 et can 11: DH 1647, 1661.



76 Vgl. Codex des Kanonischen Rechtes, can. 915; Gesetzbuch der Katholischen Ostkirchen, can. 712.



77 Ökum. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, 14.



78 Heiliger Thomas von Aquin, Summa theologiae, III, q. 73, a. 3c.



79 Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über einige Aspekte der Kirche als Communio Communionis notio (28. Mai 1992), 11: AAS 85 (1993), 844.



80 Vgl. Ökum. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 23.



81 Heiliger Ignatius von Antiochien, Epistola ad Smyrnaeos, 8, 1: J. A. Fischer (Hrsg.), 210.



82 Ökum. II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, 23.



83 Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über einige Aspekte der Kirche als Communio Communionis notio (28.Mai 1992), 14: AAS 85 (1993), 847.



84 Sermo 272: PL 38, 1247.



85 Ibid., 1248.



86 Vgl. nn. 31-51: AAS 90 (1998) 731-746.



87 Vgl. ibid., nn. 48-49: AAS 90 (1998) 744.



88 N. 36: AAS 93 (2001) 291-292.



89 Vgl. Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio, 1.



90 Vgl. Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, 11.



91 »Nos autem omnes, qui de uno pane et calice participamus, iunge ad invicem in unius Spiritus Sancti communionem« (Byzantinische Anaphora des Basilius von Caesarea:A. Hänggi I. Pahl [Hrsg.], Prex Eucharistica: Textus e variis liturgiis antiquioribus selecti, Fribourg 1968, 239).



92 Vgl. Codex des Kanonischen Rechtes, can. 908; Gesetzbuch der Katholischen Ostkirchen, can. 702; Päpstlicher Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium für die Ökumene, 25. März 1993, 122-125, 129-131: AAS 85 (1993), 1086-1089; Kongregation für die Glaubenslehre, Brief Ad exsequendam, 18. Mai 2001; AAS (2001), 786.



93 »Wenn eine Communicatio in sacris die Einheit der Kirche verletzt oder wenn sie eine formale Bejahung einer Irrlehre, die Gefahr eines Glaubensabfalls, eines Ärgernisses oder religiöser Gleichgültigkeit in sich birgt, dann ist sie durch göttliches Gesetz verboten« : Dekret Orientalium Ecclesiarum, 26.



94 Johannes Paul II., Enzyklika Ut unum sint, 25. Mai 1995, 45: AAS 87 (1995) 948.



95 Vgl. Ökum. II., Vatikanisches Konzil, Dekret Orientalium Ecclesiarum, 27.



96 Vgl. Codex des Kanonischen Rechtes, can. 844 §§ 3-4; Gesetzbuch der Katholischen Ostkirchen, can. 671 §§ 3-4.



97 Johannes Paul II., Enzyklika Ut unum sint, 25. Mai 1995, 46: AAS 87 (1995) 948.



98 Vgl. Ökum. II. Vatikanisches Konzil, Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio, 22.



99 Vgl. Codex des Kanonischen Rechtes, can. 844; Gesetzbuch der Katholischen Ostkirchen, can. 671.






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