»Für das Leben des Menschen
fordere ich Rechenschaft vom Menschen« (Gen 9, 5): das
menschliche Leben ist heilig und unantastbar
53. »Das
menschliche Leben ist als etwas Heiliges anzusehen, da es ja schon von seinem
Anfang an 'das Handeln des Schöpfers erfordert? und immer in einer besonderen
Beziehung mit dem Schöpfer, seinem einzigen Ziel, verbunden bleibt. Gott allein
ist der Herr des Lebens vom Anfang bis zum Ende: Niemand kann sich —
unter keinen Umständen — das Recht anmaßen, einem unschuldigen
menschlichen Geschöpf direkt den Tod zuzufügen«. Mit diesen Worten
legt die Instruktion Donum vitae den zentralen Inhalt der Offenbarung
Gottes über die Heiligkeit und Unantastbarkeit des menschlichen Lebens dar.
Denn die Heilige Schrift legt
dem Menschen die Vorschrift »Du sollst nicht töten« als göttliches Gebot vor (Ex
20, 13; Dtn 5, 17). Es steht — wie ich schon unterstrichen
habe — im Dekalog, im Herzen des Bundes, den der Herr mit dem
auserwählten Volk schließt; doch enthalten war es bereits in dem allerersten
Bund Gottes mit der Menschheit nach der reinigenden Strafe der Sintflut, die
durch das Überhandnehmen von Sünde und Gewalt ausgelöst worden war (vgl. Gen
9, 5-6).
Gott erklärt sich zum absoluten
Herrn über das Leben des nach seinem Bild und Gleichnis gestalteten Menschen
(vgl. Gen 1, 26-28). Das menschliche Leben weist somit einen
heiligmäßigen und unverletzlichen Charakter auf, in dem sich die Unantastbarkeit
des Schöpfers selber widerspiegelt. Eben deshalb wird Gott zum strengen Richter
einer jeden Verletzung des Gebotes »du sollst nicht töten«, das die Grundlage
des gesamten menschlichen Zusammenlebens bildet. Er ist der »goel«, das heißt
der Verteidiger des Unschuldigen (vgl. Gen 4, 9-15; Jes 41, 14; Jer
50, 34; Ps 19 2, 15). Auch auf diese Weise macht Gott deutlich, daß er
keine Freude am Untergang der Lebenden hat (vgl. Weish 1, 13). Nur der
Teufel vermag sich darüber zu freuen: durch seinen Neid kam der Tod in die Welt
(vgl. Weish 2, 24). Er, der »ein Mörder von Anfang an« ist, ist auch
»ein Lügner und der Vater der Lüge« (Joh 8, 44): durch Irreführung lenkt
er den Menschen auf die Ziele Sünde und Tod, die als Lebensziele und Erfolge
hingestellt werden.
54. Das Gebot
»du sollst nicht töten« besitzt einen ausgesprochen starken negativen Inhalt:
es zeigt die äußerste Grenze auf, die niemals überschritten werden darf.
Implizit jedoch spornt es zu einem positiven Verhalten der absoluten Achtung
vor dem Leben an mit dem Ziel, es zu fördern und auf dem Weg der Liebe, die
sich verschenkt, die annimmt und dient, fortzuschreiten. Auch das Volk des
Alten Bundes hat, wenn auch langsam und mit Widersprüchen, nach dieser
Auffassung eine fortschreitende Reife gekannt und sich so auf die großartige
Verkündigung Jesu vorbereitet: das Gebot der Nächstenliebe ist dem Gebot der
Gottesliebe ähnlich; »an diesen beiden Geboten hängt das ganze Gesetz samt den
Propheten« (vgl. Mt 22, 36-40). »Denn die Gebote... du sollst nicht
töten... und alle anderen Gebote — unterstreicht der hl. Paulus —
sind in dem einen Satz zusammengefaßt: Du sollst deinen Nächsten lieben wie
dich selbst« (Röm 13, 9; vgl. Gal 5, 14). Nachdem es in das Neue
Gesetz übernommen und in ihm zur Vollendung gebracht worden ist, bleibt das
Gebot »du sollst nicht töten« unverzichtbare Voraussetzung, um »das Leben
erlangen« zu können (vgl. Mt 19, 16-19). Aus dieser Sicht klingt auch
das Wort des Apostels Johannes endgültig: »Jeder, der seinen Bruder haßt, ist
ein Mörder, und ihr wißt: Kein Mörder hat ewiges Leben, das in ihm bleibt« (1
Joh 3, 15).
Die lebendige Tradition der
Kirche hat von ihren Anfängen an — wie die Didaché, die
älteste außerbiblische christliche Lehrschrift bezeugt — das Gebot »du
sollst nicht töten« in kategorischer Form wieder aufgegriffen: »Es gibt zwei
Wege, der eine ist der Weg des Lebens, der andere der des Todes; zwischen ihnen
besteht ein großer Unterschied... Nach der Vorschrift der Lehre: Du sollst
nicht töten..., du sollst ein Kind weder abtreiben noch ein Neugeborenes
töten... Der Weg des Todes ist folgender:... sie haben kein Mitleid mit dem
Armen, sie leiden nicht mit dem Leidenden, sie anerkennen nicht ihren Schöpfer,
sie töten ihre Kinder und bringen durch Abtreibung Geschöpfe Gottes um; sie
schicken den Bedürftigen fort, unterdrücken den Geplagten, sind Anwälte der
Reichen und ungerechte Richter der Armen; sie sind voller Sünde. Mögt ihr, o
Söhne, euch stets von all dieser Schuld fernhalten!«.
Im Laufe der Zeit hat die
Tradition der Kirche immer einmütig den absoluten und bleibenden Wert des
Gebotes »du sollst nicht töten« gelehrt. Bekanntlich wurde in den ersten
Jahrhunderten der Mord — zusammen mit Abtrünnigkeit vom Glauben und
Ehebruch — unter die drei schwersten Sünden gereiht und eine besonders
schwere und lange öffentliche Bube verlangt, ehe dem reuigen Mörder Vergebung
und die Wiederaufnahme in die kirchliche Gemeinschaft gewährt wurden.
55. Das darf
uns nicht erstaunen: das Töten eines Menschen, in dem das Bild Gottes
gegenwärtig ist, ist eine besonders schwere Sünde. Gott allein ist Herr des
Lebens! Doch angesichts der vielfältigen und oft dramatischen
Begebenheiten, die das Leben des einzelnen und der Gemeinschaft bereithält,
haben die Gläubigen seit eh und je darüber nachgedacht und versucht, zu einer
vollständigeren und tieferen Einsicht dessen zu gelangen, was das Gebot Gottes
verbietet und vorschreibt. Es gibt nämlich Situationen, in denen
die vom Gesetz Gottes festgelegten Werte in Form eines wirklichen Widerspruchs
erscheinen. Das kann zum Beispiel bei der Notwehr der Fall sein, in der
das Recht, das eigene Leben zu schützen, und die Pflicht, das Leben des anderen
nicht zu verletzen, sich nur schwer miteinander in Einklang bringen lassen.
Zweifellos begründen der innere Wert des Lebens und die Verpflichtung, sich
selbst nicht weniger Liebe entgegenzubringen als den anderen, ein wirkliches
Recht auf Selbstverteidigung. Selbst das vom Alten Testament verkündete und
von Jesus bekräftigte anspruchsvolle Gebot der Liebe zu den anderen setzt die
Eigenliebe als Vergleichsbegriff voraus: »Du sollst deinen Nächsten lieben wie
dich selbst« (Mk 12, 31). Auf das Recht sich zu verteidigen könnte
demnach niemand aus mangelnder Liebe zum Leben oder zu sich selbst, sondern nur
kraft einer heroischen Liebe verzichten, die die Eigenliebe vertieft und gemäß
dem Geist der Seligpreisungen des Evangeliums (vgl. Mt 5, 38-48) in die
aufopfernde Radikalität verwandelt, deren erhabenstes Beispiel der Herr Jesus
selber ist.
Andererseits »kann die Notwehr
für den, der für das Leben anderer oder für das Wohl seiner Familie oder des
Gemeinwesens verantwortlich ist, nicht nur ein Recht, sondern eine
schwerwiegende Verpflichtung sein«. Es geschieht leider, daß die
Notwendigkeit, den Angreifer unschädlich zu machen, mitunter seine Tötung mit
sich bringt. In diesem Fall wird der tödliche Ausgang dem Angreifer zur Last
gelegt, der sich ihm durch seine Tat ausgesetzt hat, auch für den Fall, daß er
aus Mangel an Vernunftgebrauch moralisch nicht verantwortlich wäre.
56. In diesen
Problemkreis gehört auch die Frage der Todesstrafe, wobei in der Kirche
wie in der weltlichen Gesellschaft zunehmend eine Tendenz festzustellen ist,
die eine sehr begrenzte Anwendung oder überhaupt die völlige Abschaffung der
Todesstrafe fordert. Das Problem muß in die Optik einer Strafjustiz eingeordnet
werden, die immer mehr der Würde des Menschen und somit letzten Endes Gottes
Plan bezüglich des Menschen und der Gesellschaft entsprechen soll. Tatsächlich
soll die von der Gesellschaft verhängte Strafe »in erster Linie die durch das
Vergehen herbeigeführte Unordnung wiedergutmachen«. Die öffentliche
Autorität muß die Verletzung der Rechte des einzelnen und der Gemeinschaft
dadurch wiedergutmachen, daß sie dem Schuldigen als Vorbedingung für seine
Wiederentlassung in die Freiheit eine angemes - sene Sühne für d as Vergehen
auferlegt. Auf diese Weise erreicht die Autorität auch das Ziel, die
öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Person zu verteidigen und zugleich
dem Schuldigen selbst einen Ansporn und eine Hilfe zur Besserung und Heilung
anzubieten.
Um alle diese Ziele zu erreichen,
müssen Ausmaß und Art der Strafe sorgfältig abgeschätzt und festgelegt
werden und dürfen außer in schwerwiegendsten Fällen, das heißt wenn der Schutz
der Gesellschaft nicht anders möglich sein sollte, nicht bis zum Äußersten,
nämlich der Verhängung der Todesstrafe gegen den Schuldigen, gehen. Solche
Fälle sind jedoch heutzutage infolge der immer angepaßteren Organisation des
Strafwesens schon sehr selten oder praktisch überhaupt nicht mehr gegeben.
Jedenfalls bleibt der vom neuen Katechismus
der Katholischen Kirche angeführte Grundsatz gültig: »soweit unblutige
Mittel hinreichen, um das Leben der Menschen gegen Angreifer zu verteidigen und
die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Menschen zu schützen, hat sich
die Autorität an diese Mittel zu halten, denn sie entsprechen besser den
konkreten Bedingungen des Gemeinwohls und sind der Menschenwürde angemessener«.
57. Wenn auf
die Achtung jeden Lebens, sogar des Schuldigen und des ungerechten Angreifers,
so große Aufmerksamkeit verwendet wird, hat das Gebot »du sollst nicht töten«
absoluten Wert, wenn es sich auf den unschuldigen Menschen bezieht. Und
das umso mehr, wenn es sich um ein schwaches und schutzloses menschliches
Lebewesen handelt, das einzig in der absoluten Kraft des Gebotes Gottes seinen
radikalen Schutz gegenüber der Willkür und Gewalttätigkeit der anderen findet.
Die absolute Unantastbarkeit des
unschuldigen Menschenlebens ist in der Tat eine in der Heiligen Schrift
ausdrücklich gelehrte, in der Tradition der Kirche ständig aufrechterhaltene
und von ihrem Lehramt einmütig vorgetragene sittliche Wahrheit. Diese
Einmütigkeit ist sichtbare Frucht jenes vom Heiligen Geist geweckten und
getragenen »übernatürlichen Glaubenssinnes«, der das Gottesvolk vor Irrtum
bewahrt, wenn es »seine allgemeine Übereinstimmung in Sachen des Glaubens und
der Sitten äußert«.
Da im Bewußtsein der Menschen und
in der Gesellschaft das Wahrnehmungsvermögen dafür, daß die direkte, d.h.
vorsätzliche Tötung jedes unschuldigen Menschenlebens, besonders in seinem
Anfangs– und Endstadium, ein absolutes und schweres sittliches Vergehen
darstellt, zunehmend schwächer wird, hat das Lehramt der Kirche seine
Interventionen zur Verteidigung der Heiligkeit und Unantastbarkeit des
menschlichen Lebens verstärkt. Mit dem besonders insistierenden päpstlichen
Lehramt hat sich das bischöfliche Lehramt mit zahlreichen umfassenden Lehr
– und Pastoraldokumenten der Bischofskonferenzen wie einzelner Bischöfe
stets vereinigt. Und auch der feste und in seiner Kürze markante Beitrag des
II. Vatikanischen Konzils blieb nicht aus.
Mit der Petrus und seinen
Nachfolgern von Christus verliehenen Autorität bestätige ich daher in
Gemeinschaft mit den Bischöfen der katholischen Kirche, daß die direkte und
freiwillige Tötung eines unschuldigen Menschen immer ein schweres sittliches
Vergehen ist. Diese Lehre, die auf jenem ungeschriebenen Gesetz begründet
ist, das jeder Mensch im Lichte der Vernunft in seinem Herzen findet (vgl. Röm
2, 14-15), ist von der Heiligen Schrift neu bestätigt, von der Tradition
der Kirche überliefert und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt gelehrt.
Die willentliche Entscheidung,
einen unschuldigen Menschen seines Lebens zu berauben, ist vom moralischen
Standpunkt her immer schändlich und kann niemals, weder als Ziel noch als
Mittel zu einem guten Zweck gestattet werden. Sie ist in der Tat ein schwerer
Ungehorsam gegen das Sittengesetz, ja gegen Gott selber, seinen Urheber und
Garanten; sie widerspricht den Grundtugenden der Gerechtigkeit und der Liebe.
»Niemand und nichts kann in irgendeiner Weise zulassen, daß ein unschuldiges
menschliches Lebewesen getötet wird, sei es ein Fötus oder ein Embryo, ein Kind
oder ein Erwachsener, ein Greis, ein von einer unheilbaren Krankheit Befallener
oder ein im Todeskampf Befindlicher. Außerdem ist es niemandem erlaubt, diese
todbringende Handlung für sich oder für einen anderen, der seiner Verantwortung
anvertraut ist, zu erbitten, ja man darf in eine solche 3 nicht einmal explizit
oder implizit einwilligen. Auch kann sie keine Autorität rechtmäßig auferlegen
oder erlauben«.
Was das Recht auf Leben betrifft,
ist jedes unschuldige menschliche Lebewesen allen anderen absolut gleich. Diese
Gleichheit bildet die Grundlage jeder echten sozialen Beziehung, die, wenn sie
wirklich eine solche sein soll, auf der Wahrheit und der Gerechtigkeit gründen
muß, indem sie jeden Mann und jede Frau als Person anerkennt und schützt und
nicht als eine Sache betrachtet, über die man verfügen könne. Im Hinblick auf
die sittliche Norm, die die direkte Tötung eines unschuldigen Menschen
verbietet, »gibt es für niemanden Privilegien oder Ausnahmen. Ob einer
der Herr der Welt oder der Letzte, »Elendeste« auf Erden ist, macht keinen Unterschied:
Vor den sittlichen Ansprüchen sind wir alle absolut gleich«.
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