»Deine Augen sahen, wie ich
entstand« (Ps 139 4, 16): das verabscheuungswürdige Verbrechen
der Abtreibung
58. Unter allen
Verbrechen, die der Mensch gegen das Leben begehen kann, weist die Vornahme der
Abtreibung Merkmale auf, die sie besonders schwerwiegend und verwerflich
machen. Das II. Vatikanische Konzil bezeichnet sie und die Tötung des Kindes
als »verabscheuungswürdiges Verbrechen«.
Doch heute hat sich im Gewissen
vieler die Wahrnehmung der Schwere des Vergehens nach und nach verdunkelt. Die
Billigung der Abtreibung in Gesinnung, Gewohnheit und selbst im Gesetz ist ein
beredtes Zeichen für eine sehr gefährliche Krise des sittlichen Bewußtseins,
das immer weniger imstande ist, zwischen Gut und Böse zu unterscheiden, selbst
dann, wenn das Grundrecht auf Leben auf dem Spiel steht. Angesichts einer so
ernsten Situation bedarf es mehr denn je des Mutes, der Wahrheit ins Gesicht zu
schauen und die Dinge beim Namen zu nennen, ohne bequemen Kompromissen
oder der Versuchung zur Selbsttäuschung nachzugeben. In diesem Zusammenhang
klingt der Tadel des Propheten kategorisch: »Weh denen, die das Böse gut und
das Gute böse nennen, die die Finsternis zum Licht und das Licht zur Finsternis
machen« (Jes 5, 20). Gerade in bezug auf die Abtreibung ist die
Verbreitung eines zweideutigen Sprachgebrauchs festzustellen, wie die
Formulierung »Unterbrechung der Schwangerschaft«, die darauf abzielt, deren
wirkliche Natur zu verbergen und ihre Schwere in der öffentlichen Meinung
abzuschwächen. Vielleicht ist dieses sprachliche Phänomen selber Symptom für
ein Unbehagen des Gewissens. Doch kein Wort vermag die Realität der Dinge zu
ändern: die vorsätzliche Abtreibung ist, wie auch immer sie vorgenommen
werden mag, die beabsichtigte und direkte Tötung eines menschlichen Geschöpfes
in dem zwischen Empfängnis und Geburt liegenden Anfangsstadium seiner Existenz.
Die sittliche Schwere der
vorsätzlichen Abtreibung wird in ihrer ganzen Wahrheit deutlich, wenn man
erkennt, daß es sich um einen Mord handelt, und insbesondere, wenn man die
spezifischen Umstände bedenkt, die ihn kennzeichnen. Getötet wird hier ein
menschliches Geschöpf, das gerade erst dem Leben entgegengeht, das heißt das
absolut unschuldigste Wesen, das man sich vorstellen kann: es könnte
niemals als Angreifer und schon gar nicht als ungerechter Angreifer angesehen
werden! Es ist schwach, wehrlos, so daß es selbst ohne jenes Minimum an
Verteidigung ist, wie sie die flehende Kraft der Schreie und des Weinens des
Neugeborenen darstellt. Es ist voll und ganz dem Schutz und der Sorge
derjenigen anvertraut, die es im Schoß trägt. Doch manchmal ist es
gerade sie, die Mutter, die seine Tötung beschließt und darum ersucht und sie
sogar vornimmt.
Gewiß nimmt der Entschluß zur
Abtreibung für die Mutter sehr oft einen dramatischen und schmerzlichen
Charakter an, wenn die Entscheidung, sich der Frucht der Empfängnis zu
entledigen, nicht aus rein egoistischen und Bequemlichkeitsgründen gefaßt
wurde, sondern weil manche wichtigen Güter, wie die eigene Gesundheit oder ein
anständiges Lebensniveau für die anderen Mitglieder der Familie gewahrt werden
sollten. Manchmal sind für das Ungeborene Existenzbedingungen zu befürchten,
die den Gedanken aufkommen lassen, es wäre für dieses besser nicht geboren zu
werden.Niemals jedoch können diese und ähnliche Gründe, mögen sie noch
so ernst und dramatisch sein, die vorsätzliche Vernichtung eines
unschuldigen Menschen rechtfertigen.
59. Den Tod des
noch ungeborenen Kindes beschließen außer der Mutter häufig andere Personen.
Schuldig sein kann vor allem der Vater des Kindes, nicht nur, wenn er die Frau
ausdrücklich zur Abtreibung drängt, sondern auch, wenn er ihre Entscheidung
dadurch indirekt begünstigt, daß er sie mit den Problemen der Schwangerschaft
allein läßt: 55 auf diese Weise wird die Familie tödlich verletzt und in ihrem
Wesen als Liebesgemeinschaft und in ihrer Berufung, »Heiligtum des Lebens« zu sein,
entwürdigt. Nicht verschwiegen werden dürfen sodann die Beeinflussungen, die
aus dem weiteren Familienverband und von Freunden kommen. Nicht selten ist die
Frau einem so starken Druck ausgesetzt, daß sie sich psychologisch gezwungen
fühlt, in die Abtreibung einzuwilligen: ohne Zweifel lastet in diesem Fall die
sittliche Verantwortung besonders auf denen, die sie direkt oder indirekt
gezwungen haben, eine Abtreibung vorzunehmen. Verantwortlich sind auch die
Ärzte und das Pflegepersonal, wenn sie ihre berufliche Kompetenz, die sie
erworben haben, um das Leben zu fördern, in den Dienst des Todes stellen.
Aber in die Verantwortung
miteinbezogen sind auch die Gesetzgeber, die Abtreibungsgesetze gefördert und
beschlossen haben, und in dem Maße, in dem die Sache von ihnen abhängt, die
Verwalter der Einrichtungen des Gesundheitswesens, die für die Durchführung von
Abtreibungen benutzt werden. Eine nicht minder schwere allgemeine Verantwortung
betrifft sowohl alle, die die Verbreitung einer Mentalität sexueller Freizügigkeit
und Geringschätzung der Mutterschaft begünstigt haben, als auch diejenigen, die
wirksame familien– und sozialpolitische Maßnahmen zur Unterstützung der
Familien, namentlich der kinderreichen oder mit besonderen wirtschaftlichen und
erzieherischen Schwierigkeiten belasteten Familien, hätten sicherstellen
müssen, dies aber nicht getan haben. Nicht unterschätzt werden darf schließlich
das Netz der Mittäterschaft, das sich bis auf internationale Institutionen,
Stiftungen und Vereinigungen ausdehnt, die systematisch für die Legalisierung
und Verbreitung der Abtreibung in der Welt kämpfen. Damit übersteigt die
Abtreibung die Verantwortung der einzelnen Personen und den ihnen verursachten
Schaden und nimmt eine stark soziale Dimension an: sie ist eine sehr schwere Verletzung,
die der Gesellschaft und ihrer Kultur von denen zugefügt wird, die sie
aufbauen und verteidigen sollten. Wie ich in meinem Brief an die Familien
schrieb, »stehen wir vor einer enormen Bedrohung des Lebens, nicht nur
einzelner Individuen, sondern auch der ganzen Zivilisation«. Wir
stehen vor dem, was als eine gegen das noch ungeborene menschliche Leben
gerichtete »Sündenstruktur« definiert werden kann.
60. Manche
versuchen, die Abtreibung durch die Behauptung zu rechtfertigen, die Frucht der
Empfängnis könne, wenigstens bis zu einer bestimmten Zahl von Tagen, noch nicht
als ein persönliches menschliches Leben angesehen werden. In Wirklichkeit
»beginnt in dem Augenblick, wo das Ei befruchtet wird, ein Leben, das nicht das
des Vaters oder der Mutter, sondern eines neuen menschlichen Geschöpfes ist,
das sich eigenständig entwickelt. Es wird nie menschlich werden, wenn es das
nicht von dem Augenblick an gewesen ist. Für die Augenfälligkeit dieser alten
Einsicht... liefert die moderne genetische Forschung wertvolle Bestätigungen.
Sie hat gezeigt, daß vom ersten Augenblick an das Programm für das, was dieses
Lebewesen sein wird, festgelegt ist: eine Person, diese individuelle Person mit
ihren bekannten, schon genau festgelegten Wesensmerkmalen. Bereits mit der
Befruchtung hat das Abenteuer eines Menschenlebens begonnen, von dessen großen
Fähigkeiten jede einzelne Zeit braucht, um sich zu organisieren und
funktionsbereit zu sein«. Auch wenn das Vorhandensein einer
Geistseele von keiner experimentellen Beobachtung ausgemacht werden kann,
liefern die Schlußfolgerungen der Wissenschaft über den menschlichen Embryo
»einen wertvollen Hinweis, um das Vorhandensein einer Person von diesem ersten
Erscheinen eines menschlichen Lebens an rational zu erkennen: sollte ein
menschliches Individuum etwa nicht eine menschliche Person sein?«
Im übrigen ist der Einsatz, der
auf dem Spiel steht, so groß, daß unter dem Gesichtspunkt der moralischen
Verpflichtung schon die bloße Wahrscheinlichkeit, eine menschliche Person vor
sich zu haben, genügen würde, um das strikteste Verbot jedes Eingriffs zu
rechtfertigen, der zur Tötung des menschlichen Embryos vorgenommen wird. Eben
deshalb hat die Kirche jenseits der wissenschaftlichen Auseinandersetzungen und
selbst der philosophischen Aussagen, auf die sich das Lehramt nicht
ausdrücklich eingelassen hat, stets gelehrt und lehrt noch immer, daß der
Frucht der menschlichen Zeugung vom ersten Augenblick ihrer Existenz an jene
unbedingte Achtung zu gewährleisten ist, die dem Menschen in seiner leiblichen
und geistigen Ganzheit und Einheit moralisch geschuldet wird: »Ein
menschliches Geschöpf ist von seiner Empfängnis an als Person zu achten und zu
behandeln, und deshalb sind ihm von jenem Augenblick an die Rechte einer
Person zuzuerkennen, als deren erstes das unverletzliche Recht auf Leben
angesehen wird, dessen sich jedwedes unschuldige menschliche Geschöpf erfreut«.
61. Auch wenn
die Texte der Heiligen Schrift nie von einer vorsätzlichen Abtreibung
sprechen und deshalb keine direkten und spezifischen Verurteilungen
diesbezüglich enthalten, so weisen sie doch auf eine Betrachtung des
menschlichen Lebewesens im Mutterleib hin, deren logische Konsequenz die
Forderung ist, daß Gottes Gebot: »du sollst nicht töten« auch auf dieses noch
ungeborene Leben anzuwenden sei.
Das menschliche Leben ist in
jedem Augenblick seiner Existenz, auch in jenem Anfangsstadium, das der Geburt
vorausgeht, heilig und unantastbar. Der Mensch gehört vom Mutterschoß an Gott,
der alles erforscht hat und kennt, der ihn mit seinen Händen formt und
gestaltet, der ihn sieht, während er noch ein kleiner formloser Embryo ist, und
der in ihm bereits den Erwachsenen von morgen sieht, dessen Tage gezählt sind
und dessen Berufung schon in dem »Buch des Lebens« verzeichnet ist (vgl. Ps
139 1, 1. 13-16). Auch da, wenn er sich also noch im Mutterschoß befindet, ist
— wie zahlreiche Bibeltexte bezeugen — der Mensch das
persönlichste Ziel der liebenden und väterlichen Vorsehung Gottes.
Die christliche Überlieferung stimmt
— wie die von der Kongregation für die Glaubenslehre diesbezüglich
herausgegebene Erklärung gut hervorhebt — von den Anfängen
bis in unsere Tage klar darin überein, daß sie die Abtreibung als besonders
schwerwiegende sittliche Verwilderung einstuft. Die erste christliche Gemeinde
hat sich seit der ersten Konfrontation mit der griechisch-römischen Welt, in
der die Abtreibung und die Kindestötung weitgehend praktiziert wurden, durch
ihre Lehre und ihre Praxis den in jener Gesellschaft herrschenden
Gepflogenheiten radikal widersetzt, wofür die bereits zitierte Didachè ein
klarer Beweis ist. Unter den kirchlichen Schriftstellern aus dem
griechischen Raum erwähnt Athenagoras, daß die Christen Frauen, die auf
medizinische Eingriffe zur Abtreibung zurückgreifen, als Mörderinnen ansehen,
weil die Kinder, auch wenn sie noch im Mutterschoß sind, »bereits das Objekt
der Fürsorge der göttlichen Vorsehung sind«. Unter den lateinischen
Schriftstellern behauptet Tertullian: »Die Verhinderung der Geburt ist
vorzeitiger Mord; es kommt nicht darauf an, ob man die schon geborene Seele
tötet oder sie beim Zurweltkommen auslöscht. Es ist bereits der Mensch, der er
später sein wird«.
Diese selbe Lehre ist während
ihrer nunmehr zweitausendjährigen Geschichte von den Vätern der Kirche, von
ihren Hirten und Lehrern ständig gelehrt worden. Auch die wissenschaftlichen
und philosophischen Diskussionen darüber, zu welchem Zeitpunkt genau das
Eingießen der Geistseele erfolge, haben nie auch nur den geringsten Zweifel an
der sittlichen Verurteilung der Abtreibung aufkommen lassen.
62. Das päpstliche
Lehramt der jüngsten Zeit hat diese allgemeine Lehre mit großem Nachdruck
bekräftigt. Insbesondere Pius XI. hat in der Enzyklika Casti connubii die
als Vorwand dienenden Rechtfertigungen der Abtreibung zurückgewiesen;
Pius XII. hat jede direkte Abtreibung ausgeschlossen, das heißt
jede Handlung, die das noch ungeborene menschliche Leben direkt zu vernichten
trachtet, »mag diese Vernichtung nun als Ziel oder nur als Mittel zum Zweck
verstanden werden«; Johannes XXIII. hat neuerlich beteuert, daß das
menschliche Leben heilig ist, denn »es erfordert von seinem Anbeginn an das
Wirken Gottes, des Schöpfers«. Das II. Vatikanische Konzil hat, wie
bereits erwähnt, die Abtreibung sehr streng verurteilt: »Das Leben ist von der
Empfängnis an mit höchster Sorgfalt zu schützen. Abtreibung und Tötung des
Kindes sind verabscheuungswürdige Verbrechen«.
Die Rechtsordnung der Kirche hat
von den ersten Jahrhunderten an über jene, die sich der Abtreibung schuldig
machten, Strafsanktionen verhängt. Diese Praxis mit mehr oder weniger schweren
Strafen wurde in den verschiedenen Abschnitten der Geschichte bestätigt. Der Codex
des kanonischen Rechtes von 1917 drohte für die Abtreibung die Strafe der
Exkommunikation an. Auch die erneuerte kanonische Gesetzgebung stellt
sich auf diese Linie, wenn sie bekräftigt: »Wer eine Abtreibung vornimmt, zieht
sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation latae
sententiae zu«, das heißt die Strafe tritt von selbst durch
Begehen der Straftat ein.
Die Exkommunikation trifft alle,
die diese Straftat in Kenntnis der Strafe begehen, somit auch jene Mittäter,
ohne deren Handeln sie nicht begangen worden wäre. Mit dieser
erneut bestätigten Sanktion stellt die Kirche diese Straftat als eines der
schwersten und gefährlichsten Verbrechen hin und spornt so den, der sie begeht,
an, rasch auf den Weg der Umkehr zurückzufinden. Denn in der Kirche hat die
Strafe der Exkommunikation den Zweck, die Schwere einer bestimmten Sünde voll
bewußt zu machen und somit eine entsprechende Umkehr und Reue zu begünstigen.
Angesichts einer solchen
Einmütigkeit in der Tradition der Lehre und Disziplin der Kirche konnte Paul
VI. erklären, daß sich diese Lehre »nicht geändert hat und unveränderlich ist«.
Mit der Autorität, die Christus Petrus und seinen Nachfolgern
übertragen hat, erkläre ich deshalb in Gemeinschaft mit den Bischöfen —
die mehrfach die Abtreibung verurteilt und, obwohl sie über die Welt verstreut
sind, bei der eingangs erwähnten Konsultation dieser Lehre einhellig zugestimmt
haben — daß die direkte, das heißt als Ziel oder Mittel gewollte
Abtreibung immer ein schweres sittliches Vergehen darstellt, nämlich die
vorsätzliche Tötung eines unschuldigen Menschen. Diese Lehre ist auf dem
Naturrecht und auf dem geschriebenen Wort Gottes begründet, von der Tradition
der Kirche überliefert und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche
gelehrt.
Kein Umstand, kein Zweck, kein
Gesetz wird jemals eine Handlung für die Welt statthaft machen können, die in
sich unerlaubt ist, weil sie dem Gesetz Gottes widerspricht, das jedem Menschen
ins Herz geschrieben, mit Hilfe der Vernunft selbst erkennbar und von der
Kirche verkündet worden ist.
63. Die
sittliche Bewertung der Abtreibung muß auch auf die neuen Formen des Eingriffs
auf menschliche Embryonen angewandt werden, die unvermeidlich mit der
Tötung des Embryos verbunden sind, auch wenn sie Zwecken dienen, die an sich
erlaubt sind. Das ist bei der Durchführung von Versuchen an Embryonen gegeben,
die auf dem Gebiet der biomedizinischen Forschung in wachsender Zunahme
begriffen und in einigen Staaten gesetzlich erlaubt ist. Auch wenn »die
Eingriffe am menschlichen Embryo unter der Bedingung als erlaubt angesehen werden
2, daß sie das Leben und die Unversehrtheit des Embryos achten und daß sie
nicht Gefahren mit sich bringen, die nicht verhältnismäßig sind, sondern daß
sie auf die Heilung der Krankheit, auf die Wandlung des Gesundheitszustands zum
besseren hin und auf die Sicherstellung des Überlebens des einzelnen Fötus
ausgerichtet sind«, muß man jedoch geltend machen, daß die
Verwendung von Embryonen oder Föten als Versuchsobjekt ein Verbrechen darstellt
gegen ihre Würde als menschliche Geschöpfe, die dasselbe Recht haben, das dem
bereits geborenen Kind und jeder Person geschuldet wird.
Aus sittlichen Gründen zu
verwerfen ist ebenso auch die Vorgehensweise, die — bisweilen eigens zu
diesem Zweck mit Hilfe der In-vitro-Befruchtung »erzeugte« — noch lebende
menschliche Embryonen und Föten mißbraucht, sei es als zu verwertendes
»biologisches Material« oder als Lieferanten von Organen oder Geweben zur
Transplantation für die Behandlung bestimmter Krankheiten. Die Tötung
unschuldiger menschlicher Geschöpfe, und sei es auch zum Vorteil anderer,
stellt in Wirklichkeit eine absolut unannehmbare Handlung dar.
Besondere Aufmerksamkeit muß der
sittlichen Bewertung der Verfahren vorgeburtlicher Diagnose gelten, die die
frühzeitige Feststellung eventueller Mißbildungen oder Krankheiten des
ungeborenen Kindes erlauben. Wegen der Komplexität dieser Verfahren muß eine
solche Bewertung in der Tat sorgfältiger und artikulierter erfolgen. Wenn sie
ohne unverhältnismäßige Gefahren für das Kind und für die Mutter sind und zum
Ziel haben, eine frühzeitige Therapie zu ermöglichen oder auch eine gefaßte und
bewußte Annahme des Ungeborenen zu begünstigen, sind diese Verfahren sittlich
erlaubt. Da jedoch die Behandlungsmöglichkeiten vor der Geburt heute noch recht
begrenzt sind, kommt es nicht selten vor, daß diese Verfahren in den Dienst
einer Eugenetik-Mentalität gestellt werden, die die selektive Abtreibung in
Kauf nimmt, um die Geburt von Kindern zu verhindern, die von Mißbildungen und
Krankheiten verschiedener Art betroffen sind. Eine solche Denkart ist
niederträchtig und höchst verwerflich, weil sie sich anmaßt, den Wert eines
menschlichen Lebens einzig und allein nach Maßstäben wie »Normalität« und
physisches Wohlbefinden zu beurteilen und auf diese Weise auch der Legitimation
der Kindestötung und der Euthanasie den Weg bahnt.
In Wirklichkeit stellen jedoch
gerade der Mut und die Gefaßtheit, mit denen viele unserer von schweren
Gebrechen betroffenen Brüder und Schwestern ihr Dasein meistern, wenn sie von
uns angenommen und geliebt werden, ein besonders wirkungsvolles Zeugnis für die
echten Werte dar, die das Leben kennzeichnen und es auch unter den
schwierigsten Bedingungen für sich selbst und für die anderen wertvoll machen. Die
Kirche ist jenen Eheleuten nahe, die unter großer Angst und viel Schmerz bereit
sind, ihre von Behinderung schwer heimgesuchten Kinder anzunehmen; und sie ist
all jenen Familien dankbar, die durch Adoption Kinder aufnehmen, die wegen
Behinderungen oder Krankheiten von ihren Eltern im Stich gelassen worden sind.
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