»Man muß Gott mehr
gehorchen als den Menschen« (Apg 5, 29): Staatliches Gesetz und
Sittengesetz
68. Eines der
Wesensmerkmale der — schon mehrmals erwähnten — derzeitigen
Anschläge auf das menschliche Leben besteht in dem Bestreben, gesetzliche
Legitimation für sie zu fordern, so als würde es sich um Rechte handeln,
die der Staat, zumindest unter bestimmten Bedingungen, den Bürgern zuerkennen
müsse, und demzufolge in dem Bestreben, die Umsetzung dieser Rechte mit dem
sicheren und unentgeltlichen Beistand der Ärzte und des Pflegepersonals zu
verlangen.
Nicht selten wird behauptet, das
Leben eines ungeborenen oder eines sich in völliger Schwäche befindlichen
Menschen sei nur ein relatives Gut: entsprechend einer Logik der
Verhältnismäßigkeit oder des kalten Kalküls sollte es mit anderen Gütern
verglichen und abgewogen werden. Und es wird auch behauptet, daß nur jemand,
der sich in der konkreten Situation befindet und persönlich involviert ist,
eine gerechte Abwägung der Güter vornehmen könne, um die es geht: infolgedessen
könnte nur er über die Sittlichkeit seiner Entscheidung bestimmen. Der Staat
sollte daher im Interesse des zivilen Zusammenlebens und der sozialen Eintracht
diese Entscheidung respektieren und endlich auch Abtreibung und Euthanasie
zulassen.
Bisweilen wird die Meinung
vertreten, das staatliche Gesetz könne nicht verlangen, daß alle Bürger einem
Sittlichkeitsgrad gemäß leben, der höher ist als jener, den sie selber
anerkennen und teilen. Deshalb sollte das Gesetz immer Ausdruck der Meinung und
des Willens der Mehrheit der Bürger sein und ihnen, wenigstens in bestimmten
Extremfällen, auch das Recht auf Abtreibung und auf Euthanasie zuerkennen. Im
übrigen würde das Verbot und die Bestrafung von Abtreibung und Euthanasie in
diesen Fällen — so wird behauptet — unvermeidbar zu einer Zunahme
illegaler Praktiken führen: diese wären allerdings nicht der notwendigen
sozialen Kontrolle unterworfen und würden ohne die erforderliche ärztliche
Sicherheit vorgenommen. Hier fragt man sich außerdem, ob das Festhalten an
einem konkret nicht anwendbaren Gesetz nicht am Ende bedeute, daß auch die
Glaubwürdigkeit jedes anderen Gesetzes untergraben werde.
Die radikalsten
Meinungsäußerungen gehen schließlich soweit zu behaupten, in einer modernen und
pluralistischen Gesellschaft müßte jedem Menschen volle Autonomie zuerkannt werden,
über das eigene Leben und das Leben des ungeborenen Kindes zu verfügen: die
Wahl und Entscheidung zwischen den verschiedenen Moralauffassungen wäre in der
Tat nicht Sache des Gesetzes, und noch weniger könnte es sich die Auferlegung
einer einzelnen dieser Auffassungen zum Nachteil der anderen anmaßen.
69. Auf jeden
Fall ist in der demokratischen Kultur unserer Zeit die Meinung weit verbreitet,
wonach sich die Rechtsordnung einer Gesellschaft darauf beschränken sollte, die
Überzeugungen der Mehrheit zu verzeichnen und anzunehmen, und daher nur auf dem
aufbauen, was die Mehrheit selber als moralisch anerkennt und lebt. Wenn dann
sogar die Meinung vertreten wird, eine allgemeine und objektive Wahrheit sei de
facto unannehmbar, würde es die Achtung vor der Freiheit der Bürger — die
in einem demokratischen System als die eigentlichen Souveräne gelten —
erfordern, daß man auf Gesetzgebungsebene die Autonomie der einzelnen Gewissen
anerkennt und daher bei der Festlegung jener Normen, die auf jeden Fall für das
soziale Zusammenleben notwendig sind, ausschließlich dem Willen der Mehrheit,
welcher Art immer sie sein mag, gerecht wird. Auf diese Weise müßte jeder
Politiker in seinem Tun den Bereich des privaten Gewissens klar von dem des
öffentlichen Verhaltens trennen.
Es lassen sich infolgedessen zwei
anscheinend diametral entgegengesetzte Tendenzen feststellen. Auf der einen
Seite machen die einzelnen Individuen für sich die vollständigste sittliche
Entscheidungsautonomie geltend und fordern, daß sich der Staat keine ethische
Auffassung zu eigen macht und diese vorschreibt, sondern sich darauf
beschränkt, der Freiheit jedes einzelnen weitestmöglichen Raum zu garantieren
mit der einzigen äußeren Einschränkung, den Raum von Autonomie nicht zu
verletzen, auf den auch jeder andere Bürger ein Recht hat. Auf der anderen
Seite vertritt man die Meinung, daß bei der Ausübung der öffentlichen und
beruflichen Aufgaben die Achtung vor der Entscheidungsfreiheit des anderen es
einem jedem auferlege, von den eigenen Überzeugungen abzurücken, um sich in den
Dienst jeder Forderung der Bürger zu stellen, die die Gesetze anerkennen und
schützen, wobei als einziges sittliches Kriterium für die Ausübung der eigenen
Funktionen akzeptiert wird, was eben von diesen Gesetzen festgelegt wurde. Auf
diese Weise wird unter Verzicht auf das eigene sittliche Gewissen zumindest im
Bereich des öffentlichen Wirkens die Verantwortlichkeit des Menschen dem
staatlichen Gesetz überlassen.
70. Gemeinsame
Wurzel all dieser Tendenzen ist der ethische Relativismus, der für weite
Teile der modernen Kultur bezeichnend ist. Manche behaupten, dieser
Relativismus sei eine Voraussetzung für die Demokratie, weil nur er Toleranz,
gegenseitige Achtung der Menschen untereinander und Bindung an die
Entscheidungen der Mehrheit gewährleisten würde, während die als objektiv und
bindend angesehenen sittlichen Normen zu Autoritarismus und Intoleranz führen
würden.
Doch gerade die Problematik der
Achtung vor dem Leben zeigt, welche Mißverständnisse und Widersprüche,
begleitet von entsetzlichen praktischen Folgen, sich hinter dieser Einstellung
verbergen.
Es stimmt, daß die Geschichte
Fälle kennt, in denen im Namen der »Wahrheit« Verbrechen begangen worden sind.
Aber nicht minder schwere Verbrechen und radikale Leugnungen der Freiheit
wurden und werden weiter auch im Namen des »ethischen Relativismus« begangen.
Faßt eine parlamentarische oder gesellschaftliche Mehrheit, wenn sie die
Rechtmäßigkeit der unter bestimmten Bedingungen vorgenommenen Tötung des
ungeborenen menschlichen Lebens beschließt, nicht vielleicht einen
»tyrannischen« Beschluß gegen das schwächste und wehrloseste menschliche
Geschöpf? Das Weltgewissen reagiert mit Recht auf die Verbrechen gegen die
Menschlichkeit, mit denen unser Jahrhundert so traurige Erfahrungen gemacht
hat. Würden diese Untaten vielleicht nicht mehr länger Verbrechen sein, wenn
sie, statt von skrupellosen Tyrannen begangen worden zu sein, durch des Volkes
Zustimmung für rechtmäßig erklärt worden wären?
Tatsächlich darf die Demokratie
nicht solange zum Mythos erhoben werden, bis sie zu einem Ersatzmittel für die
Sittlichkeit oder einem Allheilmittel gegen die Unsittlichkeit gemacht wird.
Sie ist ihrem Wesen nach eine »Ordnung« und als solche ein Werkzeug und nicht
ein Ziel. Ihr »sittlicher« Charakter ist nicht automatisch gegeben, sondern
hängt von der Übereinstimmung mit dem Sittengesetz ab, dem sie, wie jedes
andere menschliche Verhalten, unterstehen muß: das heißt, er hängt von der
Sittlichkeit der Ziele ab, die sie verfolgt, und der Mittel, deren sie sich
bedient. Wenn heute ein beinahe weltweites Einvernehmen über den Wert der
Demokratie festzustellen ist, wird das als ein positives »Zeichen der Zeit«
angesehen, wie auch das Lehramt der Kirche wiederholt hervorgehoben hat.
Aber der Wert der Demokratie steht und fällt mit den Werten, die
sie verkörpert und fördert: grundlegend und unumgänglich sind sicherlich die
Würde jeder menschlichen Person, die Achtung ihrer unverletzlichen und unveräußerlichen
Rechte sowie die Übernahme des »Gemeinwohls« als Ziel und regelndes Kriterium
für das politische Leben.
Grundlage dieser Werte können
nicht vorläufige und wechselnde Meinungs«mehrheiten« sein, sondern nur die
Anerkennung eines objektiven Sittengesetzes, das als dem Menschen ins Herz
geschriebene »Naturgesetz« normgebender Bezugspunkt eben dieses staatlichen
Gesetzes ist. Wenn infolge einer tragischen kollektiven Trübung des Gewissens
der Skeptizismus schließlich sogar die Grundsätze des Sittengesetzes in Zweifel
zöge, würde selbst die demokratische Ordnung in ihren Fundamenten erschüttert,
da sie zu einem bloßen Mechanismus empirischer Regelung der verschiedenen und
gegensätzlichen Interessen verkäme.
Mancher könnte sich vorstellen, daß
in Ermangelung eines Besseren auch eine solche Funktion um des sozialen
Friedens willen anerkannt werden müsse. Selbst wenn man in einer solchen
Einschätzung einen gewissen Wahrheitsaspekt anerkennt, muß man doch sehen, daß
ohne eine objektive sittliche Verankerung auch die Demokratie keinen stabilen
Frieden sicherstellen kann, um so mehr als der Friede, der nicht an den Werten
der Würde jedes Menschen und der Solidarität unter allen Menschen gemessen
wird, nicht selten eine illusorische Angelegenheit ist. Denn in den die
demokratische Beteiligung einschließenden Regierungssystemen selbst erfolgt die
Regelung der Interessen häufig zum Vorteil der Stärkeren, vermögen sie doch am
besten nicht nur die Hebel der Macht, sondern auch das Zustandekommen des Konsenses
zu steuern. In einer solchen Situation wird Demokratie leicht zu einem leeren
Wort.
71. Im Hinblick
auf die Zukunft der Gesellschaft und die Entwicklung einer gesunden Demokratie
ist es daher dringend notwendig, das Vorhandensein wesentlicher, angestammter
menschlicher und sittlicher Werte wiederzuentdecken, die der Wahrheit des
menschlichen Seins selbst entspringen und die Würde der Person zum Ausdruck
bringen und schützen: Werte also, die kein Individuum, keine Mehrheit und kein
Staat je werden hervorbringen, verändern oder zerstören können, sondern die sie
nur anerkennen, achten und fördern werden müssen.
In diesem Sinne muß man wieder
die Grundzüge der Auffassung von den Beziehungen zwischen staatlichem Gesetz
und Sittengesetz aufgreifen, die von der Kirche vorgelegt werden, die aber
auch zum Erbe der großen Rechtstraditionen der Menschheit gehören.
Sicherlich ist die Aufgabe des
staatlichen Gesetzes im Vergleich zu der des Sittengesetzes anders und von
begrenzterem Umfang. Jedoch »kann in keinem Lebensbereich das staatliche Gesetz
das Gewissen ersetzen, noch kann es Normen über das vorschreiben, was über
seine Zuständigkeit hinausgeht«, die darin besteht, das Gemeinwohl
der Menschen durch die Anerkennung und den Schutz ihrer Grundrechte, durch die
Förderung des Friedens und der öffentlichen Sittlichkeit sicherzustellen.
Denn die Aufgabe des staatlichen Gesetzes besteht darin, ein
geordnetes soziales Zusammenleben in wahrer Gerechtigkeit zu gewährleisten, damit
wir alle »in aller Frömmigkeit und Rechtschaffenheit ungestört und ruhig leben
können« (1 Tim 2, 2). Eben deshalb muß das staatliche Gesetz für alle
Mitglieder der Gesellschaft die Achtung einiger Grundrechte sicherstellen, die
dem Menschen als Person eigen sind und die jedes positive Gesetz anerkennen und
garantieren muß. Erstes und grundlegendes aller Rechte ist das unverletzliche
Recht auf Leben eines jeden unschuldigen Menschen. Auch wenn die öffentliche
Autorität bisweilen auf die Unterdrückung von etwas verzichten kann, was im
Fall des Verbots einen schwereren Schaden anrichten würde, kann sie
doch niemals zulassen, die Verletzung, die anderen Menschen durch die Nicht -
Anerkennung eines ihrer Grundrechte wie das auf Leben zugefügt wird, als Recht
der einzelnen zu legitimieren — selbst wenn diese die Mehrheit der
Mitglieder der Gesellschaft ausmachen würden. Die gesetzliche Tolerierung von
Abtreibung oder Euthanasie kann sich gerade deshalb keinesfalls auf die
Respektierung des Gewissens der anderen berufen, weil die Gesellschaft das
Recht und die Pflicht hat, sich vor den Mißbräuchen zu schützen, die im Namen
des Gewissens und unter dem Vorwand der Freiheit zustande kommen können.
Papst Johannes XXIII. hatte
diesbezüglich in der Enzyklika Pacem in terris festgestellt: »Da man in
unserer Zeit annimmt, das Gemeinwohl bestehe vor allem in der Wahrung der
Rechte und Pflichten der menschlichen Person, muß die Aufgabe der Staatslenker
vor allem darin bestehen, daß einerseits die Rechte anerkannt, geachtet,
untereinander in Einklang gebracht, verteidigt und gefördert werden, und
andererseits jeder seine Pflichten leichter erfüllen kann. Denn 'die den
Menschen eigenen unverletzlichen Rechte zu schützen und dafür zu sorgen, daß
jeder seine Aufgaben leichter erfülle, das ist die vornehmliche Pflicht jeder
öffentlichen Gewalt'. Wenn deshalb Behörden die Rechte des Menschen entweder
nicht anerkennen oder verletzen, so weichen sie nicht nur selbst von ihrer
Pflicht ab, sondern es entbehrt auch das, was von ihnen befohlen wurde, jeder
Verbindlichkeit«.
72. In
Kontinuität mit der gesamten Tradition der Kirche steht auch die Lehre über die
notwendige Übereinstimmung des staatlichen Gesetzes mit dem Sittengesetz, wie
sie gleichfalls aus der genannten Enzyklika Johannes' XXIII. hervorgeht: »Die
Befehlsgewalt wird von der sittlichen Ordnung erfordert und geht von Gott aus.
Falls daher Staatslenker entgegen dieser Ordnung und insofern entgegen dem
Willen Gottes Gesetze erlassen oder etwas gebieten, dann können weder die
erlassenen Gesetze noch die gewährten Vollmachten das Gewissen der Bürger
verpflichten... Vielmehr bricht dann die Autorität selbst völlig zusammen, und
es folgt scheußliches Unrecht«. Das ist die klare Lehre des hl.
Thomas von Aquin, der unter anderem schreibt: »Das menschliche Gesetz hat nur
insoweit den Charakter eines Gesetzes, insoweit es der rechten Vernunft gemäß
ist; und insofern ist es offensichtlich, daß es vom ewigen Gesetz her abgeleitet
wird. Wenn es aber von der Vernunft abweicht, wird es ungerechtes Gesetz
genannt und hat nicht den Charakter eines Gesetzes, sondern vielmehr den einer
Gewalttätigkeit«. Und weiter: »Jedes von Menschen erlassene Gesetz
hat insoweit den Charakter eines Gesetzes, insoweit es vom Naturgesetz
abgeleitet wird. Wenn es aber in irgend etwas von dem Naturgesetz abweicht,
dann wird es nicht mehr Gesetz, sondern die Zersetzung des Gesetzes sein«.
Die erste und unmittelbarste
Anwendung dieser Lehre betrifft das menschliche Gesetz, welches das jedem
Menschen eigene fundamentale Grundrecht auf Leben nicht anerkennt. Auf diese
Weise befinden sich die Gesetze, die in Form der Abtreibung und der Euthanasie
die unmittelbare Tötung unschuldiger Menschen für rechtmäßig erklären, in
totalem und unversöhnlichem Widerspruch zu dem allen Menschen eigenen
unverletzlichen Recht auf Leben und leugnen somit die Gleichheit aller vor dem
Gesetz. Man könnte einwenden, daß das auf die Euthanasie dann nicht zutreffe,
wenn der betreffende Mensch bei vollem Bewußtsein um sie gebeten hat. Aber ein
Staat, der ein derartiges Ersuchen legitimieren und seine Durchführung
gestatten würde, würde gegen die Grundprinzipien der Unverfügbarkeit des Lebens
und des Schutzes jedes menschlichen Lebens einen Selbstmord-bzw. Mordfall
legalisieren. Auf diese Weise wird dem Nachlassen der Achtung vor dem Leben
Vorschuß geleistet und Haltungen der Weg geebnet, die das Vertrauen in die
sozialen Beziehungen zerstören.
Die Gesetze, die Abtreibung und
Euthanasie zulassen und begünstigen, stellen sich also nicht nur radikal gegen
das Gut des einzelnen, sondern auch gegen das Gemeinwohl und sind daher ganz
und gar ohne glaubwürdige Rechtsgültigkeit. Tatsächlich ist es die
Nicht-Anerkennung des Rechtes auf Leben, die sich, gerade weil sie zur Tötung
des Menschen führt — in dessen Dienst zu stehen die Gesellschaft ja den
Grund ihres Bestehens hat —, am frontalsten und irreparabel der
Möglichkeit einer Verwirklichung des Gemeinwohls entgegenstellt. Daraus folgt,
daß ein staatliches Gesetz, wenn es Abtreibung und Euthanasie billigt, eben
darum kein wahres, sittlich verpflichtendes staatliches Gesetz mehr ist.
73. Abtreibung
und Euthanasie sind also Verbrechen, die für rechtmäßig zu erklären sich kein
menschliches Gesetz anmaßen kann. Gesetze dieser Art rufen nicht nur keine
Verpflichtung für das Gewissen hervor, sondern erheben vielmehr die schwere
und klare Verpflichtung, sich ihnen mit Hilfe des Einspruchs aus
Gewissensgründen zu widersetzen. Seit den Anfangszeiten der Kirche hat die
Verkündigung der Apostel den Christen die Verpflichtung zum Gehorsam gegenüber
den rechtmäßig eingesetzten staatlichen Autoritäten eingeschärft (vgl. Röm 13,
1-7; 1 Petr 2, 13-14), sie aber gleichzeitg entschlossen ermahnt, daß
»man Gott mehr gehorchen muß als den Menschen« (Apg 5, 29). Schon im
Alten Testament finden wir in bezug auf die Bedrohungen gegen das Leben ein
gewichtiges Beispiel für den Widerstand gegen das ungerechte Gebot der
staatlichen Autorität. Die hebräischen Hebammen widersetzten sich dem Pharao,
der angeordnet hatte, jeden neugeborenen Knaben zu töten. Sie »taten nicht, was
ihnen der König von Ägypten gesagt hatte, sondern liessen die Kinder am Leben«
(Ex 1, 17). Wichtig ist aber, auf den tieferen Grund dieses ihres
Verhaltens hinzuweisen: »Die Hebammen fürchteten Gott« (ebd.).
Aus dem Gehorsam gegenüber Gott — dem allein jene Furcht gebührt, die
Anerkennung seiner absoluten Souveränität ist — erwachsen die Kraft und
der Mut, den ungerechten Gesetzen der Menschen zu widerstehen. Die Kraft und
der Mut dessen, der bereit ist, auch ins Gefängnis zu gehen oder durch das
Schwert umzukommen in der Gewißheit, daß »sich hier die Standhaftigkeit und die
Glaubenstreue der Heiligen bewähren« muß (Offb 13, 10).
Es ist daher niemals erlaubt,
sich einem in sich ungerechten Gesetz, wie jenem, das Abtreibung und Euthanasie
zuläßt, anzupassen, »weder durch Beteiligung an einer Meinungskampagne für ein
solches Gesetz noch dadurch, daß man bei der Abstimmung dafür stimmt«.
Ein besonderes Gewissensproblem
könnte sich in den Fällen ergeben, in denen sich eine parlamentarische
Abstimmung als entscheidend dafür herausstellen würde, in Alternative zu einem
bereits geltenden oder zur Abstimmung gestellten ungleich freizügigeren Gesetz
ein restriktiveres Gesetz zu begünstigen, das heißt ein Gesetz, das die Anzahl
der erlaubten Abtreibungen begrenzt. Solche Fälle sind nicht selten. Man kann
nämlich Folgendes feststellen: Während in manchen Teilen der Welt die nicht
selten von mächtigen internationalen Organisationen unterstützten Kampagnen für
die Einführung von Gesetzen zur Freigabe der Abtreibung weitergehen, werden
dagegen in anderen Nationen — besonders in jenen, die bereits die bittere
Erfahrung mit derartigen freizügigen Gesetzen hinter sich haben —
Anzeichen eines Umdenkens sichtbar. In dem hypothetisch angenommenen Fall ist
es einleuchtend, daß es einem Abgeordneten, dessen persönlicher absoluter
Widerstand gegen die Abtreibung klargestellt und allen bekannt wäre, dann, wenn
die Abwendung oder vollständige Aufhebung eines Abtreibungsgesetzes nicht
möglich wäre, gestattet sein könnte, Gesetzesvorschläge zu unterstützen, die
die Schadensbegrenzung eines solchen Gesetzes zum Ziel haben und die
negativen Auswirkungen auf das Gebiet der Kultur und der öffentlichen Moral
vermindern. Auf diese Weise ist nämlich nicht eine unerlaubte Mitwirkung an
einem ungerechten Gesetz gegeben; vielmehr wird ein legitimer und gebührender Versuch
unternommen, die ungerechten Aspekte zu begrenzen.
74. Die
Einführung ungerechter Gesetzgebungen stellt moralisch korrekte Menschen oft
vor schwierige Gewissensprobleme, was die Mitwirkung im Verhältnis zur
gebührenden Geltendmachung des eigenen Rechtes betrifft, nicht zur Teilnahme an
sittlich schlechten Handlungen gezwungen zu sein. Manchmal sind die
Entscheidungen, die nötig erscheinen, schmerzlich und können sogar das Opfer
einer renommierten beruflichen Stellung oder den Verzicht auf berechtigte
Aufstiegs - und Karriereaussichten erfordern. In anderen Fällen kann sich
herausstellen, daß die Durchführung von an sich indifferenten oder sogar
positiven Handlungen, die in den Artikeln von insgesamt ungerechten
Gesetzgebungen vorgesehen sind, den Schutz bedrohter Menschenleben erlaubt.
Andererseits darf man jedoch mit Recht befürchten, daß die Bereitschaft zur
Durchführung solcher Handlungen nicht nur zu einem Stein des Anstoßes wird und
dem Nachlassen des notwendigen Widerstandes gegen Anschläge gegen das Leben
Vorschuß leistet, sondern unmerklich dazu verleitet, immer mehr einer
permissiven Logik nachzugeben.
Zur Erhellung dieses schwierigen
sittlichen Problems muß an die allgemeinen Grundsätze über die Mitwirkung an
schlechten Handlungen erinnert werden. Wie alle Menschen guten Willens sind
die Christen aufgerufen, aus ernster Gewissenspflicht nicht an jenen Praktiken
formell mitzuwirken, die, obgleich von der staatlichen Gesetzgebung zugelassen,
im Gegensatz zum Gesetz Gottes stehen. Denn unter sittlichem Gesichtspunkt ist
es niemals erlaubt, formell am Bösen mitzuwirken. Solcher Art ist die
Mitwirkung dann, wenn die durchgeführte Handlung entweder auf Grund ihres
Wesens oder wegen der Form, die sie in einem konkreten Rahmen annimmt, als
direkte Beteiligung an einer gegen das unschuldige Menschenleben gerichteten
Tat oder als Billigung der unmoralischen Absicht des Haupttäters bezeichnet
werden muß. Diese Mitwirkung kann niemals gerechtfertigt werden, weder durch
Berufung auf die Achtung der Freiheit des anderen, noch dadurch, daß man sich
auf die Tatsache stützt, daß das staatliche Gesetz diese Mitwirkung vorsehe und
fordere: denn für die Handlungen, die ein jeder persönlich vornimmt, gibt es
eine sittliche Verantwortlichkeit, der sich niemand entziehen kann und nach der
Gott selber einen jeden richten wird (vgl. Röm 2, 6; 14, 12).
Die Beteiligung am Begehen eines
Unrechts zu verweigern, ist nicht nur eine moralische Verpflichtung, sondern
auch ein menschliches Grundrecht. Wenn es nicht so wäre, würde der Mensch
gezwungen sein, eine mit seiner Würde an sich unvereinbare Handlung
durchzuführen, und auf diese Weise würde seine Freiheit, deren glaubwürdiger
Sinn und deren Ziel auf der Hinordnung zum Wahren und Guten beruhen, radikal
gefährdet sein. Es handelt sich also um ein wesentliches Recht, das eben als
solches vom staatlichen Gesetz selbst vorgesehen und geschützt werden müßte. In
diesem Sinne müßte für die Ärzte, das Pflegepersonal und die verantwortlichen
Träger von Krankenhäusern, Kliniken und Pflegeheimen die Möglichkeit
sichergestellt sein, die Beteiligung an der Phase der Beratung, Vorbereitung
und Durchführung solcher Handlungen gegen das Leben zu verweigern. Wer zum
Mittel des Einspruchs aus Gewissensgründen greift, muß nicht nur vor
Strafmaßnahmen, sondern auch vor jeglichem Schaden auf gesetzlicher,
disziplinarischer, wirtschaftlicher und beruflicher Ebene geschützt sein.
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