I. KAPITEL - WESENSZÜGE VON »RERUM NOVARUM«
4.
Gegen Ende des vergangenen Jahrhunderts stand die Kirche einem geschichtlichen
Prozeß gegenüber, der schon seit einiger Zeit im Gange war, nun aber einen
neuralgischen Punkt erreichte. Ausschlaggebender Faktor dieses Prozesses war —
neben dem vielfältigen Einfluß der vorherrschenden Ideologien — ein ganzes
Bündel radikaler Veränderungen auf politischem, wirtschaftlichem und sozialem
Gebiet, aber auch im Bereich von Wissenschaft und Technik. Ergebnis dieser
Veränderungen war auf politischem Gebiet eine neue Gesellschafts - und
Staatsauffassung und folglich auch eine neue Auffassung der Autorität gewesen.
Eine traditionelle Gesellschaft war im Begriff sich aufzulösen, und eine andere
befand sich im Entstehen, voller Hoffnungen auf neue Freiheiten, aber auch
reich an Gefahren neuer Formen von Ungerechtigkeit und Knechtschaft.
Auf
wirtschaftlichem Gebiet, wo die Entdeckungen und Anwendungen der Wissenschaften
zusammenflossen, war man Schritt für Schritt zu neuen Strukturen in der
Güterproduktion gelangt. Es entstand eine neue Form des Eigentums, das
Kapital, und eine neue Art der Arbeit, die Lohnarbeit, gekennzeichnet
von der Fließbandproduktion, ohne jede Berücksichtigung von Geschlecht, Alter
oder Familiensituation des Arbeiters, einzig und allein bestimmt von der Leistung
im Blick auf die Steigerung des Profits.
Die Arbeit
wurde so zu einer Ware, die frei auf dem Markt gekauft und verkauft werden
konnte und deren Preis vom Gesetz von Angebot und Nachfrage bestimmt wurde,
ohne Rücksicht auf das für den Unterhalt des Arbeiters und seiner Familie
notwendige Lebensminimum. Noch dazu hatte der Arbeiter nicht eimmal die
Sicherheit, »seine Ware« auf diese Weise verkaufen zu können. Er war ständig
von der Arbeitslosigkeit bedroht, die angesichts des Fehlens jeder sozialen Fürsorge
das Schreckgespenst des Hungertodes bedeutete.
Die soziale
Folge dieser Umwandlung war »die Spaltung der Gesellschaft in zwei Klassen, die
eine ungeheure Kluft voneinander trennt«. Diese Situation verband
sich mit einer tiefgreifenden Veränderung der politischen Ordnung. So versuchte
die damals vorherrschende politische Theorie, durch entsprechende Gesetze oder,
umgekehrt, durch bewußte Unterlassung jeglicher Einmischung die totale
Wirtschaftsfreiheit zu fördern. Gleichzeitig entstand in organisierter und
nicht selten gewaltsamer Form eine andere Auffassung von Eigentum und
Wirtschaft, die eine neue politische und gesellschaftliche Ordnung in sich
schloß.
Als am
Höhepunkt dieser Auseinandersetzung das ungeheure und weitverbreitete soziale Unrecht
voll zutage trat und die Gefahr einer von den damaligen »sozialistischen«
Strömungen geförderten Revolution drohte, griff Leo XIII. mit einem Dokument
ein, das sich in organischer Weise mit dem Thema der »Arbeiterfrage«
auseinandersetzte. Dieser Enzyklika waren andere vorausgegangen, die sich mehr
mit politischen Aussagen beschäftigten, später folgten noch weitere nach.
In diesem Zusammenhang sei vor allem an die Enzyklika Libertas
praestantissimum erinnert, in der auf die grundlegende Verbindung zwischen
menschlicher Freiheit und Wahrheit hingewiesen wurde. Das besagt, daß eine
Freiheit, die es ablehnt, sich an die Wahrheit zu binden, in Willkür verfallen
und am Ende sich den niedrigsten Leidenschaften überlassen und damit sich
selber zerstören würde. Denn woher sonst stammen all die Übel, auf die Rerum
novarum antworten will, wenn nicht aus einer Freiheit, die sich im
wirtschaftlichen und sozialen Bereich von der Wahrheit über den Menschen völlig
loslöst?
Der Papst ließ sich
außerdem von der Lehre seiner Vorgänger inspirieren und ebenso von einer Reihe
bischöflicher Dokumente. Er wurde angeregt von wissenschaftlichen Studien der
Laien, von der Tätigkeit katholischer Bewegungen und Vereinigungen und von den
konkreten sozialen Werken, die das Leben der Kirche in der zweiten Hälfte des
19. Jahrhunderts kennzeichneten.
5.
Das »Neue«, auf das der Papst Bezug nahm, war alles andere als positiv. Der
erste Abschnitt der Enzyklika beschreibt das »Neue«, das ihr den Namen gab, mit
harten Worten: »Der Geist der Neuerung, welcher seit langem durch die
Völker geht, mußte, nachdem er auf dem politischen Gebiete seine verderblichen
Wirkungen entfaltet hatte, folgerichtig auch das volkswirtschaftliche
Gebiet ergreifen. Viele Umstände begünstigten diese Entwicklung; die Industrie
hat durch die Vervollkommnung der technischen Hilfsmittel und eine neue
Produktionsweise mächtigen Aufschwung genommen; das gegenseitige Verhältnis der
besitzenden Klasse und der Arbeiter hat sich wesentlich umgestaltet; das
Kapital ist in den Händen einer geringen Zahl angehäuft, während die große
Menge verarmt; es wächst in den Arbeitern das Selbstbewußtsein, ihre
Organisation erstarkt; dazu gesellt sich der Niedergang der Sitten. Dieses
alles hat den sozialen Konflikt wachgerufen, vor welchem wir stehen«.
Der Papst, die
Kirche und ebenso die bürgerliche Gesellschaft standen vor einer durch Konflikt
gespaltenen Gesellschaft. Dieser Konflikt war um so härter und unmenschlicher
als er weder Regel noch Gesetz kannte. Es war der Konflikt zwischen Kapital
und Arbeit oder — wie es die Enzyklika nannte — die Arbeiterfrage. Eben zu
diesem Konflikt wollte der Papst in den schärfsten Worten, die ihm damals zur
Verfügung standen, seine Meinung kundtun.
Hier bietet
sich eine erste Überlegung an, die die Enzyklika für die heutige Zeit nahelegt.
Angesichts eines Konfliktes, der die einen in der Not des Überlebens den
anderen im Besitz des Überflusses wie »Wölfe« gegenüberstellte, zweifelte der
Papst nicht daran, kraft seines »apostolischen Amtes« eingreifen zu
müssen, das heißt auf Grund des von Jesus Christus empfangenen
Sendungsauftrags, »die Lämmer und Schafe zu weiden« (vgl. Joh 21, 15-17)
sowie auf Erden »für das Reich Gottes zu binden und zu lösen« (vgl. Mt
16, 19). Seine Absicht war es, den Frieden wiederherzustellen. Dem heutigen
Leser kann die strenge Verurteilung des Klassenkampfes, die die Enzyklika klar
und deutlich aussprach, nicht verborgen bleiben. Aber Leo war sich
sehr wohl dessen bewußt, daß sich der Friede nur auf dem Fundament der
Gerechtigkeit aufbauen läßt. Darum bildeten die Aussagen über die
Grundlagen der Gerechtigkeit in der damaligen Wirtschaft und Gesellschaft den
Hauptinhalt der Enzyklika.
Auf diese Weise
setzte Leo XIII., dem Vorbild seiner Vorgänger folgend, ein bleibendes Beispiel
für die Kirche. Sie muß in bestimmten menschlichen Situationen, sei es auf
individueller und sozialer, nationaler und internationaler Ebene, das Wort
ergreifen. Dafür hat sie eine eigene Lehre, ein Lehrgebäude aufgestellt,
das es ihr ermöglicht, die soziale Wirklichkeit zu analysieren, sie zu
beurteilen und Richtlinien für eine gerechte Lösung der daraus entstehenden
Probleme anzugeben.
Zur Zeit Leos
XIII. war eine derartige Überzeugung vom Recht und der Pflicht der Kirche noch
weit davon entfernt, allgemein anerkannt zu werden. Es herrschte vielmehr eine
zweifache Tendenz: die eine, ausgerichtet auf diese Welt und dieses Leben, das
mit dem Glauben nichts zu tun hatte; die andere, einseitig dem jenseitigen Heil
zugewandt, das jedoch für das Erdenleben bedeutungslos blieb. Mit der
Veröffentlichung von Rerum novarum verlieh der Papst der Kirche
gleichsam das »Statut des Bürgerrechtes« in der wechselvollen Wirklichkeit des
öffentlichen Lebens der Menschen und der Staaten. Dies wurde in den späteren
Jahren noch stärker bestätigt. In der Tat, die Verkündigung und Verbreitung der
Soziallehre gehört wesentlich zum Sendungsauftrag der Glaubensverkündigung der
Kirche; sie gehört zur christlichen Botschaft, weil sie deren konkrete
Auswirkungen für das Leben in der Gesellschaft vor Augen stellt und damit die
tägliche Arbeit und den mit ihr verbundenen Kampf für die Gerechtigkeit in das
Zeugnis für Christus den Erlöser miteinbezieht. Sie bildet darüber hinaus eine
Quelle der Einheit und des Friedens angesichts der Konflikte, die im
wirtschaftlich-sozialen Bereich unvermeidlich auftreten. Auf diese Weise wird
es möglich, die neuen Situationen zu bestehen, ohne die transzendente Würde der
menschlichen Person weder bei sich selbst noch bei seinen Gegnern zu verletzen,
und sie zu einer richtigen Lösung zu führen.
Die Gültigkeit
dieser Orientierung bietet mir jetzt, im Abstand von hundert Jahren, die
Gelegenheit, auch einen Beitrag zum Aufbau der »christlichen Soziallehre« zu
leisten. Die »Neuevangelisierung«, die die moderne Welt dringend nötig hat und
auf der ich wiederholt insistiert habe, muß zu ihren wesentlichen Bestandteilen
die Verkündigung der Soziallehre der Kirche zählen. Diese Lehre ist so,
wie zur Zeit Leos XIII., geeignet, den Weg zu weisen, um auf die großen
Herausforderungen der Gegenwart nach der Krise der Ideologien Antwort zu geben.
Man muß, wie damals, wiederholen, daß es keine echte Lösung der »sozialen
Frage« außerhalb des Evangeliums gibt und daß das »Neue« in diesem
Evangelium seinen Raum der Wahrheit und der sittlichen Grundlegung findet.
6.
Mit der Absicht, durch seine Enzyklika den Konflikt zwischen Kapital und
Arbeit zu klären, verkündete Leo XIII. die Grundrechte der Arbeiter. Deshalb
stellt die Würde des Arbeiters und damit die Würde der Arbeit überhaupt
den Schlüssel für die Lektüre der Enzyklika dar. »Arbeiten heißt, seine Kräfte
anstrengen zur Beschaffung der irdischen Bedürfnisse, besonders des notwendigen
Lebensunterhaltes«. Der Papst bezeichnet die Arbeit als
»persönlich, insofern die betätigte Kraft und Anstrengung persönliches Gut des
Arbeitenden ist«. Die Arbeit gehört somit zur Berufung jedes
Menschen; der Mensch entfaltet und verwirklicht sich in seiner Arbeit. Die
Arbeit hat gleichzeitig eine soziale Dimension wegen ihrer engen Beziehung
sowohl zur Familie als auch zum Gemeinwohl, denn »es ist eine unumstößliche
Wahrheit, nicht anderswoher als aus der Arbeit der Werktätigen entstehe
Wohlhabenheit im Staate«. Dies habe ich in der Enzyklika Laborem
exercens aufgegriffen und neu dargelegt.
Ein anderer
wichtiger Grundsatz ist zweifellos das Recht auf »Privateigentum« .
Aus dem Umfang, den die Enzyklika diesem Grundsatz widmet, kann man
erkennen, welche Bedeutung der Papst ihm beimißt. Er ist sich natürlich bewußt,
daß das Privateigentum keinen absoluten Wert darstellt, und er versäumt es
nicht, die Grundsätze der notwendigen Ergänzung anzuführen, vor allem den der universalen
Bestimmung der Güter der Erde.
Es trifft
zweifellos zu, daß der Rahmen des Privateigentums, an den Leo XIII.
hauptsächlich denkt, der des Landbesitzes ist. Das ist jedoch kein
Hindernis dafür, daß die Gründe, die dort für die Geltung des Privateigentums
angeführt werden, auch heute ihren Wert bewahren. Es ist dies vor allem die
Geltung des Rechtes auf den Besitz der Dinge, die für die persönliche
Entfaltung und die der eigenen Familie notwendig sind — ganz abgesehen davon,
welche konkrete Form dieses Recht auch immer annehmen mag. Das muß heute von
neuem deutlich gemacht werden angesichts der Veränderungen, deren Zeugen wir
jetzt sind und die in Systemen stattgefunden haben, wo bisher das Kollektiveigentum
an den Produktionsmitteln herrschte; und es muß auch im Hinblick auf die
wachsenden Erscheinungsformen der Armut betont werden. Es geht um die
Vorenthaltung des Privateigentums in vielen Teilen der Welt, auch unter jenen
Systemen, die das Recht auf Privateigentum zu einem ihrer Schwerpunkte machen.
Infolge dieser Veränderungen und des Weiterbestehens der Armut erweist sich
eine gründlichere Analyse des Problems als notwendig. Ich werde darauf in einem
späteren Teil dieses Dokumentes ausführlicher eingehen.
7.
In enger Beziehung zum Thema des Rechtes auf Eigentum macht die Enzyklika Leos
XIII. andere Rechte als eigene und unveräußerliche Rechte der
menschlichen Person geltend. Darunter kommt auf Grund des Umfanges, den der Papst
ihm widmet, und der Bedeutung, die er ihm beimißt, dem »natürlichen Recht des
Menschen«, private Vereinigungen zu bilden, ein besonderer Vorrang zu. Das
besagt zunächst das Recht, Berufsvereinigungen von Unternehmern und Arbeitern
oder von Arbeitern allein zu gründen.
Hierin wird der
Grund dafür gesehen, daß die Kirche die Gründung von Vereinigungen, die sich
heute Gewerkschaften nennen, verteidigt und billigt. Das geschieht gewiß nicht
aus ideologischen Vorurteilen oder um sich einem Klassendenken zu beugen,
sondern weil es sich um ein natürliches Recht des Menschen handelt, das seiner
Eingliederung in eine politische Gemeinschaft vorausgeht. »Der Staat besitzt
nicht schlechthin die Vollmacht, ihr Dasein zu verbieten ... Das Naturrecht kann
der Staat nicht vernichten, sein Beruf ist es vielmehr, dasselbe zu schützen.
Verbietet ein Staat dennoch die Bildung solcher Genossenschaften, so handelt er
gegen sein eigenes Prinzip«.
Zusammen mit
diesem Recht, — und das muß hervorgehoben werden — anerkennt der Papst für die
Arbeiter oder, in seiner Sprache, für die »Proletarier« mit gleicher Klarheit
das Recht auf die »Begrenzung der Arbeitszeit«, auf die entsprechende Freizeit
und auf den Schutz der Kinder und der Frauen, vor allem was ihre Arbeitsweise
und Arbeitsdauer betrifft.
Wenn man
bedenkt, was uns die Geschichte über die zulässigen oder zumindest gesetzlich
nicht ausgeschlossenen Methoden bei der Anstellung berichtet, kann man die
harte Aussage des Papstes wohl verstehen. Es gab keine Garantie, weder was die
Arbeitsstunden noch was die hygienischen Verhältnisse betraf, auch auf das
Alter und das Geschlecht der Arbeitsuchenden wurde keine Rücksicht genommen.
»Die Gerechtigkeit und die Menschlichkeit erheben Einspruch — schreibt Leo —
gegen Arbeitsforderungen von solcher Höhe, daß der Körper unterliegt und der
Geist sich abstumpft«. Und unter Bezugnahme auf den Vertrag, der derartige
»Arbeitsverhältnisse« bestimmen sollte, präzisiert er: »Bei jeder
Verbindlichkeit, die zwischen Arbeitgebern und Arbeitern eingegangen wird, ist
ausdrücklich oder stillschweigend die Bedingung vorhanden«, daß den Arbeitern
soviel Ruhe zu sichern ist, »als zur Herstellung ihrer bei der Arbeit
aufgewendeten Kräfte nötig ist«. Und er schließt mit dem Satz: »Eine
Vereinbarung ohne diese Bedingung wäre sittlich nicht zulässig«.
8.
Kurz darauf kommt der Papst auf ein weiteres Recht des Arbeiters als
Person zu sprechen. Es handelt sich um das Recht auf »gerechten Lohn«, das nicht
dem freien Einvernehmen der Parteien überlassen bleiben kann. Denn »da der
Lohnsatz vom Arbeiter angenommen wird, so könnte es scheinen, als sei der
Arbeitgeber nach erfolgter Auszahlung des Lohnes aller weiteren
Verbindlichkeiten enthoben«. Zudem hat der Staat — wie es damals
hieß — keine Machtbefugnis, in die Festlegung dieser Verträge einzugreifen,
außer die Erfüllung dessen sicherzustellen, was ausdrücklich vereinbart worden
war. Eine solche rein pragmatische und von einem unerbittlichen Individualismus
getragene Auffassung von dem Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
wird in der Enzyklika hart gegeißelt, weil sie der zweifachen Natur der Arbeit
in ihrer persönlichen und notwendigen Eigenart widerspricht. Auch wenn die Arbeit
als persönliches Faktum zur Verfügbarkeit jedes einzelnen über seine
Fähigkeiten und Kräfte gehört, so wird sie als notwendiges Faktum von
der schweren Verpflichtung bestimmt, daß sich jeder »am Leben erhalten muß«.
»Hat demnach jeder ein natürliches Recht — so schließt der Papst —, den
Lebensunterhalt zu finden, so ist hinwieder der Dürftige hierzu allein auf die
Händearbeit notwendig angewiesen«.
Der Lohn muß
ausreichend sein, um den Arbeiter und seine Familie zu erhalten. Wenn der
Arbeiter »sich aus reiner Not oder um einem schlimmeren Zustande zu entgehen,
den allzu harten Bedingungen beugt, die ihm nun einmal vom Arbeitsherrn oder
Unternehmer auferlegt werden, so heißt das Gewalt leiden, und die Gerechtigkeit
erhebt gegen einen solchen Zwang Einspruch«.
Gebe Gott, daß
diese Worte, die in der Entwicklung des sogenannten »ungezähmten Kapitalismus«
geschrieben worden sind, nicht heute mit derselben Härte wiederholt werden
müssen. Leider stößt man auch heute auf Fälle von Verträgen zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern, in denen die elementarste Gerechtigkeit in
Fragen der Arbeit von Minderjährigen oder Frauen, der geregelten Arbeitszeit,
des hygienischen Zustands der Arbeitsplätze und der entsprechenden Entlohnung
ignoriert wird. Und das trotz der internationalen Erklärungen und Konventionen
und der entsprechenden Gesetzgebung der einzelnen Staaten. Der
Papst schrieb der »staatlichen Autorität« die »strenge Pflicht« zu, sich in
gebührender Weise um das Wohl der Arbeiter zu kümmern, weil er mit der
Unterlassung dieser Pflicht die Gerechtigkeit verletzte, ja, er scheute sich
nicht, von »ausgleichender Gerechtigkeit« zu sprechen.
9.
Zu diesen Rechten fügt Leo XIII. im Zusammenhang mit der Situation der Arbeiter
ein weiteres hinzu, woran ich erinnern möchte, auch wegen der Bedeutung, die es
hat und die es in jüngster Zeit hinzugewonnen hat. Es ist das Recht auf freie
Erfüllung der religiösen Pflichten. Der Papst verkündet es ausdrücklich im Zusammenhang
mit den anderen Rechten und Pflichten der Arbeiter. Er tut das trotz der auch
zu seiner Zeit weitverbreiteten Meinung, daß bestimmte Fragen ausschließlich in
den Privatbereich des einzelnen fielen. Er macht die pflichtmäßige Sonntagsruhe
geltend, um dem Menschen den Gedanken an die Güter des Jenseits und die
Pflichten der Gottesverehrung zu ermöglichen. Dieses Recht, das in
einem Gebot wurzelt, kann dem Menschen niemand vorenthalten. »Keine Gewalt darf
sich ungestraft an der Würde des Menschen vergreifen, die doch Gott selbst mit
großer Achtung über ihn verfügt«. Der Staat muß den Arbeitern die Ausübung
dieses Rechts zusichern.
Man wird kaum
fehlgehen, wenn man in diesen eindeutigen Aussagen den Keim des Grundrechtes
auf Religionsfreiheit sieht, das zum Thema vieler feierlicher internationaler
Erklärungen und Konventionen sowie der bekannten Konzilserklärung
und wiederholter Aussagen meines eigenen Lehramtes geworden ist. In
diesem Zusammenhang muß man sich fragen, ob die geltenden Gesetzesvorschriften
und die Praxis der Industriegesellschaften die Ausübung dieses elementaren
Rechtes auf die Sonntagsruhe heute effektiv gewährleisten.
10.
Ein anderes wichtiges Merkmal, das reich ist an Aussagen für unsere Zeit, ist
das Verständnis der Beziehung zwischen Staat und Bürgern. Rerum novarum kritisiert
die zwei Gesellschafts - und Wirtschaftssysteme: den Sozialismus und den
Liberalismus. Dem Sozialismus ist der erste Teil gewidmet, in dem das Recht auf
Privateigentum bestätigt wird. Dem zweiten System ist kein eigener Abschnitt
gewidmet, sondern — und das muß angemerkt werden — der Papst behält sich seine
Kritik am damaligen Liberalismus vor, bis er im zweiten Teil das Thema der
Pflichten des Staates aufgreift. Der Staat kann sich nicht darauf
beschränken, »nur für einen Teil der Staatsangehörigen« — nämlich die
wohlhabenden und vom Schicksal begünstigten — »zu sorgen, den andern aber«, der
zweifellos die große Mehrheit der Gesellschaft darstellt, »zu vernachlässigen«.
Wenn dies geschieht, so verletzt er die Gerechtigkeit, welche jedem das Seine
zu geben bereit ist. »Doch muß der Staat beim Rechtsschutz zugunsten der
Privaten eine ganz besondere Fürsorge für die niedere, besitzlose Masse sich
angelegen sein lassen. Die Wohlhabenden sind nämlich nicht in dem Maße auf den
öffentlichen Schutz angewiesen, sie haben selbst die Hilfe eher zur Hand;
dagegen hängen die Besitzlosen, ohne eigenen Boden unter den Füßen, fast ganz
von der Fürsorge des Staates ab. Die Lohnarbeiter also, die ja zumeist die
Besitzlosen bilden, müssen vom Staat in besondere Obhut genommen werden«.
Diese Stellen
der Enzyklika sind heute vor allem von Bedeutung angesichts neuer Formen der
Armut, die es in der Welt gibt. Denn es sind Aussagen, die weder von einer
bestimmten Staatsauffassung noch von einer besonderen politischen Theorie
abhängen. Der Papst bekräftigt ein Grundprinzip jeder gesunden politischen
Ordnung: Je schutzloser Menschen in einer Gesellschaft sind, um so mehr hängen
sie von der Anteilnahme und Sorge der anderen und insbesondere vom Eingreifen
der staatlichen Autorität ab.
So erweist sich
das Prinzip, das wir heute Solidaritätsprinzip nennen und an dessen Gültigkeit
sowohl in der Ordnung innerhalb der einzelnen Nation als auch in der
internationalen Ordnung ich in Sollicitudo rei socialis erinnert habe,
als eines der grundlegenden Prinzipien der christlichen Auffassung
der gesellschaftlichen und politischen Ordnung. Es wird von Leo XIII. mehrmals
unter dem Namen »Freundschaft« angeführt, ein Ausdruck, den wir schon in der
griechischen Philosophie finden. Von Pius XI. wird es mit dem nicht weniger
bedeutungsvollen Namen »soziale Liebe« bezeichnet. Paul VI. hat den Begriff mit
den heutigen vielfältigen Dimensionen der sozialen Frage erweitert und von
»Zivilisation der Liebe« gesprochen.
11.
Das Wiederlesen der Enzyklika in der Wirklichkeit unserer Zeit erlaubt uns, die
stete Sorge und das ständige Bemühen der Kirche jenen Menschen gegenüber
richtig einzuschätzen, denen die besondere Vorliebe Jesu galt. Der Inhalt der
Enzyklika ist ein sprechendes Zeugnis für die Kontinuität dessen in der Kirche,
was man heute »die vorrangige Option für die Armen« nennt; eine Option, die ich
als einen »besonderen Vorrang in der Weise, wie die christliche Liebe ausgeübt
wird«, definiert habe. Die Enzyklika über die »Arbeiterfrage« ist
also eine Enzyklika über die Armen und über das schreckliche Los, in das der neue
und nicht selten gewaltsame Prozeß der Industrialisierung riesige
Menschenmassen gestoßen hatte. Auch heute noch rufen in weiten Teilen der Welt
ähnliche wirtschaftliche, soziale und politische Umwälzungen dieselben Ubel
hervor.
Wenn Leo XIII.
an den Staat appelliert, die Lage der Armen in Gerechtigkeit zu lindern, so tut
er das, weil er richtigerweise erkennt, daß dem Staat die Aufgabe obliegt, über
das Gemeinwohl zu wachen. Daß er dafür zu sorgen hat, daß jeder Bereich des
gesellschaftlichen Lebens, der wirtschaftliche miteingeschlossen, unter
Beachtung der berechtigten jeweiligen Autonomie zur Förderung des Gemeinwohles
beiträgt. Das darf jedoch nicht zur Annahme führen, daß nach Papst Leo jede
Lösung sozialer Fragen einzig vom Staat kommen soll. Im Gegenteil, der Papst
betont immer wieder die notwendigen Grenzen im Eingreifen des Staates. Der
Staat hat instrumentalen Charakter, da der einzelne, die Familie und die
Gesellschaft vor ihm bestehen und der Staat dazu da ist, die Rechte des einen
und der anderen zu schützen, nicht aber zu unterdrücken.
Die Aktualität
dieser Überlegungen kann niemandem entgehen; ich werde weiter unten auf dieses
wichtige Thema der mit der Natur des Staates zusammenhängenden Grenzen nochmals
zurückkommen. Die hervorgehobenen Punkte sind sicher nicht die einzigen, die
der Enzyklika eine in der Kontinuität des sozialen Lehramtes der Kirche
erstaunliche Aktualität verleihen; das auch im Licht einer gesunden Auffassung
vom Privateigentum, von der Arbeit, vom Wirtschaftsprozeß, von der Wirklichkeit
des Staates und vor allem vom Menschen selber. Weitere Themen werden später bei
der Behandlung einiger Aspekte der heutigen Welt erwähnt werden. Doch gilt es
schon jetzt festzuhalten, daß das, was das Herzstück der Enzyklika ausmacht und
was sowohl sie als die ganze Soziallehre der Kirche zuinnerst bestimmt, die
richtige Auffassung von der menschlichen Person und ihrem einzigartigen Wert ist,
insofern »der Mensch... auf Erden das einzige von Gott um seiner selbst willen
gewollte Geschöpf ist«. In ihn hat er sein Bild und Gleichnis
eingemeißelt (vgl. Gen 1, 26) und ihm damit eine unvergleichliche Würde
verliehen, auf der die Enzyklika wiederholt so eindringlich besteht. Jenseits
aller Rechte, die der Mensch durch sein Tun und Handeln erwirbt, besitzt er
Rechte, die nicht im Entgelt für seine Leistung bestehen, sondern seiner
wesenhaften Würde als Person entspringen.
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