IV. DIE RECHTE DES ARBEITENDEN MENSCHEN
16. Im
großen Zusammenhang der Menschenrechte
Wenn die Arbeit
eine Pflicht im mehrfachen Sinne dieses Wortes ist, eine Verpflichtung, dann
ist sie zugleich auch eine Quelle von Rechten des Arbeitnehmers. Diese Rechte
müssen untersucht werden im großen Zusammenhang der Menschenrechte
insgesamt, der Rechte, die sich aus der Natur des Menschen ergeben und von
denen viele durch verschiedene internationale Stellen proklamiert sind und von
den einzelnen Staaten für ihre Bürger immer mehr garantiert werden. Die Achtung
dieses weiten Gefüges der Menschenrechte stellt die Grundbedingung für den
Frieden in der Welt von heute dar: für den Frieden sowohl im Inneren der
einzelnen Länder und Völker als auch auf internationaler Ebene. Das Lehramt der
Kirche hat dies schon oft betont, besonders seit der Enzyklika »Pacem in
terris«. In den weiteren Rahmen dieser fundamentalen Rechte der Person lassen
sich die Menschenrechte, die der Arbeit entspringen, ohne Schwierigkeit
einfügen.
Dennoch weisen
sie innerhalb dieses Rahmens einen spezifischen Charakter auf, welcher der
besonderen, oben dargelegten Natur der menschlichen Arbeit entspricht, und
gerade diesem Charakter gemäß müssen wir sie nun betrachten. Die Arbeit ist,
wie gesagt, eine Pflicht, eine Verpflichtung des Menschen, und das im
mehrfachen Sinne dieses Wortes. Der Mensch muß arbeiten, einmal weil es ihm
der Schöpfer aufgetragen hat, dann wegen seiner Menschennatur, für deren
Erhaltung und Entwicklung die Arbeit erforderlich ist. Der Mensch schuldet die Arbeit
auch seinen Mitmenschen, insbesondere seiner Familie, aber auch der
Gesellschaft, der er angehört, der Nation, deren Sohn oder Tochter er ist, der
ganzen Menschheitsfamilie, deren Glied er ist: Erbe der Arbeit von Generationen
und zugleich Mitgestalter der Zukunft derer, die im Ablauf der Geschichte nach
ihm kommen werden. All das macht die moralische Verpflichtung zur Arbeit aus,
im weiten Sinne jenes Wortes. Wenn es um die moralischen Rechte jedes Menschen
hinsichtlich der Arbeit geht, welche dieser Verpflichtung entsprechen, muß man
also immer das ganze, weite Bezugssystem vor Augen haben, in dem sich die
Tätigkeit jedes arbeitenden Menschen abspielt.
So haben wir,
wenn wir von der Verpflichtung zur Arbeit und den Rechten des Arbeitnehmers
sprechen, welche dieser Verpflichtung entsprechen, vor allem die Beziehung
zwischen dem direkten oder indirekten Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer im Sinn.
Die
Unterscheidung zwischen direktem und indirektem Arbeitgeber erscheint sehr wichtig
im Hinblick auf die konkrete Organisation der Arbeit wie auch auf das mögliche
Entstehen gerechter oder ungerechter Beziehungen im Arbeitsbereich.
Wenn direkter
Arbeitgeber jene Person oder Institution ist, mit der ein Arbeitnehmer den
Arbeitsvertrag unter bestimmten Bedingungen direkt abschließt, so muß man als indirekten
Arbeitgeber die zahlreichen, verschiedenartigen Faktoren »hinter« dem
direkten Arbeitgeber verstehen, die sowohl auf die Fassung des Arbeitsvertrages
als somit auch auf das Entstehen mehr oder weniger gerechter Beziehungen im
Bereich der menschlichen Arbeit einwirken.
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