19. Lohn
und besondere Sozialleistungen
Nachdem wir die
wichtige Rolle beschrieben haben, welche dem Bemühen um eine Beschäftigung für
alle Arbeitnehmer zukommt, um so die Achtung der unveräußerlichen Rechte des
Menschen hinsichtlich seiner Arbeit zu gewährleisten, ist es angebracht, diese
Rechte näher zu betrachten, die letzten Endes im Verhältnis zwischen dem
Arbeitnehmer und dem direkten Arbeitgeber ins Spiel kommen. Alles, was
bisher zum Thema des indirekten Arbeitgebers gesagt worden ist, dient dem
Zweck, eben dieses Verhältnis genauer zu bestimmen, und zwar durch das
Aufzeigen jener vielfältigen Bedingungen, die es indirekt prägen. Diese
Erwägung hat jedoch keinen ausschließlich beschreibenden Sinn; sie ist auch
nicht ein kurzer Traktat über Wirtschaft oder Politik. Es geht darum, den deontologischen
und moralischen Aspekt eines Problems deutlich zu machen. Das
Schlüsselproblem der Sozialethik ist aber die Frage des gerechten Lohnes für
die geleistete Arbeit. Es gibt heutzutage keine wichtigere Weise, die
Gerechtigkeit im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu
verwirklichen, als eben die Bezahlung der Arbeit. Unabhängig davon, ob diese
Arbeit im System des Privateigentums an den Produktionsmitteln geleistet wird oder
in einem System, wo dieses Eigentum eine Art »Sozialisierung« erfahren hat,
wird das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber (vor allem direkter Art) und dem
Arbeitnehmer durch den Lohn geregelt, durch das gerechte Entgelt für die
geleistete Arbeit.
Es ist auch
hervorzuheben, daß die Gerechtigkeit eines sozio-ökonomischen Systems und auf
jeden Fall sein rechtes Funktionieren letzten Endes nach der Art und Weise
einzuschätzen sind, wie in jenem System die menschliche Arbeit ihre angemessene
Entlohnung findet. Hier sind wir erneut beim Grundprinzip der ganzen
sozialethischen Ordnung angelangt, beim Prinzip der gemeinsamen Nutznießung
der Güter. In jedem System, unabhängig von dem ihm zugrundeliegenden
konkreten Verhältnis zwischen Kapital und Arbeit, bleibt die Bezahlung, das
heißt der Lohn für die geleistete Arbeit, der konkrete Weg, der
den meisten Menschen den Zugang zu jenen Gütern eröffnet, die zur gemeinsamen
Nutznießung bestimmt sind, seien es die Güter der Natur, seien es die
Erzeugnisse der Produktion. Zu beiden Arten hat der Arbeitende durch die
Bezahlung Zugang, die er als Entlohnung für seine Arbeit erhält. Somit wird
gerade die gerechte Bezahlung jeweils zum Prüfstein für die Gerechtigkeit des
gesamten sozio-ökonomischen Systems und für sein rechtes Funktionieren. Es ist
dies nicht der einzige Maßstab hierfür, aber ein besonders wichtiger und in
gewissem Sinne der entscheidende.
Eine solche
Überprüfung betrifft vor allem die Familie. Die gerechte Entlohnung für die
Arbeit eines Erwachsenen, der Verantwortung für eine Familie trägt, muß dafür
ausreichen, eine Familie zu gründen, angemessen zu unterhalten und für die
Zukunft zu sichern. Eine solche Entlohnung kann entweder durch eine sogenannte familiengerechte
Bezahlung zustandekommen - das heißt durch einen dem Familienvorstand für
seine Arbeit ausbezahlten Gesamtlohn, der für die Erfordernisse der Familie
ausreicht, ohne daß die Gattin einem außerhäuslichen Erwerb nachgehen muß -
oder durch besondere Sozialleistungen, wie Familienbeihilfen oder Zulagen
für die Mutter, die sich ausschließlich der Familie widmet; diese Beihilfen
müssen im Einklang mit den tatsächlichen Notwendigkeiten der Familie stehen,
also der Zahl der zu versorgenden Personen entsprechen, solange diese nicht in
der Lage sind, die Verantwortung für ihr Leben auf angemessene Weise in eigene
Hände zu nehmen.
Die Erfahrung
bestätigt, daß man sich für die soziale Aufwertung der mütterlichen Aufgaben
einsetzen muß, für die Aufwertung der Mühen, die mit ihnen verbunden sind,
und des Bedürfnisses der Kinder nach Pflege, Zuwendung und Herzlichkeit, damit
sie sich zu verantwortungsbewußten, sittlich und religiös reifen und psychisch
ausgeglichenen Persönlichkeiten entwickeln können. Es wird einer Gesellschaft
zur Ehre gereichen, wenn sie es der Mutter ermöglicht, sich ohne Behinderung
ihrer freien Entscheidung, ohne psychologische oder praktische Diskriminierung
und ohne Benachteiligung gegenüber ihren Kolleginnen der Pflege und Erziehung
ihrer Kinder je nach den verschiedenen Bedürfnissen ihres Alters zu widmen. Der
notgedrungene Verzicht auf die Erfüllung dieser Aufgaben um eines
außerhäuslichen Verdienstes willen ist im Hinblick auf das Wohl der
Gesellschaft und der Familie unrecht, wenn er jenen vorrangigen Zielen der
Mutterschaft widerspricht oder sie erschwert.
In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß, allgemeiner gesprochen, der ganze
Arbeitsprozeß so organisiert und angepaßt werden muß, daß die Erfordernisse der
Person und ihrer Lebensweise, vor allem ihres häuslichen Lebens, gebührende
Beachtung finden, wobei dem Alter und Geschlecht eines jeden Rechnung zu tragen
ist. Es ist eine Tatsache, daß in vielen Ländern die Frauen in fast allen
Lebensbereichen tätig sind. Sie sollten aber diese Tätigkeiten ihrem eigenen
Wesen gemäß verrichten können, ohne Diskriminierungen und ohne Ausschluß
von Stellungen, für die sie befähigt sind, aber zugleich auch, ohne wegen ihrer
familiären Wünsche oder wegen ihrer spezifischen Rolle bei der Aufgabe, an der
Seite der Männer zum Wohl der Gesellschaft beizutragen, weniger geachtet zu
werden. Die wahre Aufwertung der Frau erfordert eine Arbeitsordnung, die
so strukturiert ist, daß sie diese Aufwertung nicht mit dem Aufgeben ihrer Eigenheit
bezahlen muß und zum Schaden der Familie, wo ihr als Mutter eine unersetzliche
Rolle zukommt.
Neben dem Lohn
kommen hier noch verschiedene Sozialleistungen in Betracht, deren Zweck
es ist, das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers und seiner Familie zu
sichern. Die mit der nötigen Sorge für die Gesundheit verbundenen Ausgaben,
besonders bei Arbeitsunfällen, machen es notwendig, dem Arbeitnehmer einen
leichteren Zugang zu ärztlicher Hilfe zu verschaffen, und zwar zu einem
möglichst geringen Preis oder auch ganz unentgeltlich. Ein anderer Bereich
solcher Leistungen steht im Zusammenhang mit dem Recht auf Ruhe und
Erholung: es handelt sich hier vor allem um die regelmäßige wöchentliche
Ruhezeit, die zumindest den Sonntag umfassen sollte, ferner um eine längere
Erholungszeit, den sogenannten Urlaub, einmal im Jahr oder eventuell mehrmals
im Jahr in kürzeren Zeitabschnitten. Schließlich geht es um das Recht auf
Ruhestandsgeld, auf Alterssicherung und auf Versicherung bei Arbeitsunfällen.
Im Rahmen dieser hauptsächlichen Rechte gibt es ein ganzes System einzelner
Rechtsansprüche, deren Beachtung zusammen mit der Entlohnung der Arbeit für ein
korrektes Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entscheidend ist.
Unter diesen Einzelrechten ist immer auch der Anspruch auf solche Arbeitsräume
und Produktionsprozesse zu beachten, die dem Arbeitnehmer weder gesundheitlich
noch geistig-sittlich schaden.
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