20. Die
Bedeutung der Gewerkschaften
Aus all diesen
Rechtsansprüchen zusammen mit der Notwendigkeit, daß die Arbeitnehmer selbst
sich für deren Gewährleistung einsetzen, ergibt sich noch ein weiteres Recht,
nämlich sich zusammenzuschließen, also Verbände oder Vereinigungen zu
bilden, deren Zweck es ist, die Lebensinteressen der in den verschiedenen
Berufen Tätigen zu vertreten. Solche Vereinigungen werden als Gewerkschaften
bezeichnet. Die Lebensinteressen der Arbeitnehmer sind bis zu einem
gewissen Punkt allen gemeinsam; gleichzeitig jedoch weist jede Art von Arbeit,
jeder Beruf bestimmte Eigenheiten auf, die in diesen Organisationen ihre
besondere Berücksichtigung finden sollten.
Die
Gewerkschaften gehen in gewissem Sinne schon auf die mittelalterlichen Zünfte
zurück, insofern diese Organisationen jeweils Angehörige des gleichen Handwerks
umfaßten, also Menschen aufgrund der von ihnen verrichteten Arbeit zusammenschlossen.
Gleichzeitig besteht jedoch ein wesentlicher Unterschied zwischen solchen
Korporationen und den Gewerkschaften: Die modernen Gewerkschaften sind aus dem
Kampf der Arbeitnehmer, der Arbeiterschaft und vor allem der Industriearbeiter,
für den Schutz ihrer legitimen Rechte gegenüber den Unternehmern und den
Besitzern der Produktionsmittel entstanden. Ihre Aufgabe ist die Verteidigung
der existentiellen Interessen der Arbeitnehmer in allen Bereichen, wo ihre
Rechte berührt werden. Die historische Erfahrung lehrt, daß Organisationen
dieser Art ein unentbehrliches Element des sozialen Lebens darstellen,
vor allem in den modernen Industriegesellschaften. Das bedeutet freilich nicht,
daß nur Industriearbeiter Vereinigungen dieser Art errichten könnten. Die
Angehörigen aller Berufe können sich ihrer zur Sicherung der jeweiligen Rechte
bedienen. Es gibt daher auch Gewerkschaften der Landwirte und der Arbeitnehmer
in leitender Stellung wie auch Vereinigungen der Arbeitgeber. Alle teilen sich
dann, wie gesagt, entsprechend den verschiedenen Berufszweigen noch weiter in
Gruppen und Untergruppen auf.
Die katholische
Soziallehre vertritt nicht die Meinung, daß die Gewerkschaften nur Ausdruck der
»Klassen«-Struktur einer Gesellschaft und Teilnehmer des Klassenkampfes seien,
der unvermeidlich das gesellschaftliche Leben beherrsche. Gewiß, sie nehmen
teil am Kampf für die soziale Gerechtigkeit, für die berechtigten
Ansprüche der Arbeitenden in den verschiedenen Berufen. Dieser »Kampf« muß
jedoch als ein normaler Einsatz für ein gerechtes Gut angesehen werden:
in diesem Fall für das Wohl, das den Bedürfnissen und Verdiensten der nach
Berufen zusammengeschlossenen Arbeitnehmern entspricht. Es ist dies aber kein Kampf
gegen andere. Wenn er bei umstrittenen Fragen auch den Charakter einer
Opposition gegen andere annimmt, so geschieht das im Hinblick auf das Gut der
sozialen Gerechtigkeit und nicht um des »Kampfes« willen oder um den Gegner
auszuschalten. Es ist ein Kennzeichen der Arbeit, daß sie die Menschen vor
allem eint; darin besteht ihre soziale Kraft: sie bildet Gemeinschaft. In
dieser Gemeinschaft müssen sich letzten Endes alle irgendwie zusammenfinden,
sowohl jene, die arbeiten, wie auch jene, die über die Produktionsmittel
verfügen oder sie besitzen. Im Licht dieser grundlegenden Struktur jeder
Arbeit - im Licht der Tatsache, daß schließlich in jedem sozialen System
»Arbeit« und »Kapital« die unentbehrlichen Elemente des Produktionsprozesses
sind - bleibt der arbeitsbedingte Zusammenschluß von Menschen zur Verteidigung
der ihnen zukommenden Rechte ein positiver Faktor der sozialen Ordnung und
Solidarität, von dem man nicht absehen kann.
Der legitime
Einsatz zur Sicherung der Rechte von Arbeitnehmern derselben Berufsgruppe muß
allerdings immer den Beschränkungen Rechnung tragen, welche die allgemeine
Wirtschaftslage des Landes auferlegt. Die gewerkschaftlichen Forderungen dürfen
nicht in Gruppen - oder Klassenegoismus ausarten, wenngleich sie im
Interesse des Gemeinwohls der ganzen Gesellschaft auch auf die Verbesserung all
dessen abzielen können und müssen, was im System des Eigentums an den
Produktionsmitteln oder in der Art, sie einzusetzen und über sie zu verfügen,
fehlerhaft ist. Das gesellschaftliche und wirtschaftlich-soziale Leben ist
gewiß wie ein System »kommunizierender Röhren«, und auch jede soziale Aktivität
zugunsten der Rechte einzelner Gruppen muß sich in dieses System einfügen.
In diesem Sinn
gehört die Aktivität der Gewerkschaften zweifellos in das Gebiet der »Politik«,
wenn sie als kluges Bemühen um das Gemeinwohl aufgefaßt wird.
Andererseits ist es nicht Aufgabe der Gewerkschaften, »Politik zu machen« im
heute üblichen Sinne dieses Ausdrucks. Die Gewerkschaften haben nicht die
Eigenschaft politischer Parteien, die um die Macht kämpfen, und sollten auch
nicht den Entscheidungen der politischen Parteien unterstellt sein oder in zu
enger Verbindung mit ihnen stehen. Sonst verlieren sie nämlich leicht den
Kontakt mit ihrem eigentlichen Auftrag, der Sicherung der berechtigten
Ansprüche der Arbeitnehmer im Rahmen des Gemeinwohls des ganzen Landes, und
werden statt dessen ein Werkzeug für andere Zwecke.
Wenn vom Schutz
der berechtigten Ansprüche der Arbeitnehmer je nach den verschiedenen Berufen
die Rede ist, muß man natürlich immer vor Augen haben, was in jedem Beruf für
den subjekthaften Charakter der Arbeit entscheidend ist, aber gleichzeitig oder
sogar in erster Linie, was die dem Subjekt der Arbeit eigene Würde bedingt.
Hier eröffnen sich der Tätigkeit der Gewerkschaften vielfältige Möglichkeiten,
auch in ihrer Bildungs - und Erziehungsarbeit und bei ihrer Förderung der
Selbsterziehung. Große Verdienste haben sich dabei Gewerkschaftsschulen,
die sogenannten Arbeiter und Volkshochschulen sowie die Programme und Kurse für
Fortbildung erworben, die gerade derartige Aktivitäten entwickelt haben und
dies weiterhin tun. Es ist stets zu wünschen, daß es dem Arbeitnehmer dank des
Wirkens seiner Gewerkschaft gelingt, nicht nur mehr zu »haben«, sondern vor
allem mehr zu »sein«, sein Menschsein also in jeder Richtung voller zu
verwirklichen.
Bei ihrem
Einsatz für die berechtigten Forderungen ihrer Mitglieder bedienen sich die Gewerkschaften
auch der Methode des Streiks, das heißt der Arbeitsniederlegung als
einer Art von Ultimatum, das sich an die zuständigen Organe und vor allem an
die Arbeitgeber richtet. Sie wird von der katholischen Soziallehre als eine
unter den notwendigen Bedingungen und in den rechten Grenzen erlaubte Methode
anerkannt. Auf dieser Grundlage müßte den Arbeitnehmern das Recht auf Streik
garantiert werden, ohne daß ihre Teilnahme daran negative Folgen für sie
nach sich zieht. Wenn man zugibt, daß der Streik ein erlaubtes Mittel ist, muß
man jedoch gleichzeitig hervorheben, daß er in gewissem Sinn ein äußerstes
Mittel bleibt. Man darf ihn nicht mißbrauchen, vor allem nicht für
politisches Taktieren. Auch darf man nie außer acht lassen, daß die für das
Leben und Zusammenleben der Bürger notwendigen Dienstleistungen auf jeden Fall
sichergestellt werden müssen, wenn nötig, durch besondere gesetzliche
Maßnahmen. Der Mißbrauch des Streiks kann zu einer Lähmung des ganzen
sozio-ökonomischen Lebens führen, und das widerspricht den Erfordernissen des
Gemeinwohls der Gesellschaft, das auch mit der richtig verstandenen Natur der
Arbeit selbst im Einklang steht.
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