17.
Menschenrechte:»Buchstabe« oder »Geist«
Unser
Jahrhundert ist bisher ein Jahrhundert der großen Unglücke für den Menschen,
der großen Verwüstungen, nicht nur der materiellen, sondern auch und vielleicht
sogar vor allem der moralischen, gewesen. Es ist gewiß nicht leicht, unter
diesem Gesichtspunkt Epochen und Jahrhunderte miteinander zu vergleichen; ihre
Beurteilung hängt nämlich auch von geschichtlichen Kriterien ab, die sich
ändern. Aber auch ohne solche Vergleiche muß man feststellen, daß dieses
Jahrhundert bisher eine Periode gewesen ist, in der die Menschen sich
gegenseitig viele Ungerechtigkeiten und Leiden zugefügt haben. Ist dieser
Entwicklung nun endgültig Einhalt geboten? Wir dürfen es in jedem Fall nicht
unterlassen, mit Achtung und großer Hoffnung für die Zukunft an die großartigen
Anstrengungen zu erinnern, mit denen man die Organisation der Vereinten
Nationen ins Leben gerufen hat; Anstrengungen, die darauf abzielen, die
objektiven und unverletzlichen Menschenrechte zu umschreiben und festzusetzen,
wobei sich die Mitgliedstaaten gegenseitig verpflichteten, diese genau zu
beachten. Die Verpflichtung ist von fast allen heutigen Staaten übernommen und
ratifiziert worden; das sollte eine Garantie dafür sein, daß die Menschenrechte
in der ganzen Welt zum Grundprinzip aller Bemühungen um das Wohl des Menschen
werden.
Die Kirche
braucht nicht zu betonen, wie sehr dieses Problem mit ihrer Sendung in der Welt
von heute verbunden ist. Es bildet nämlich eine der grundlegenden
Voraussetzungen für den sozialen und internationalen Frieden, wie Johannes
XXIII., das II. Vatikanische Konzil und auch Paul VI. in besonderen Dokumenten
dargelegt haben. Letztlich führt sich der Frieden zurück auf die Achtung der
unverletzlichen Menschenrechte - opus iustitiae pax -, während der Krieg
aus der Verletzung dieser Rechte entsteht und noch größere derartige
Verletzungen nach sich zieht. Wenn die Menschenrechte in Friedenszeiten
verletzt werden, ist dies besonders schmerzlich und stellt unter dem
Gesichtspunkt des Fortschritts ein unverständliches Phänomen des Kampfes gegen
den Menschen dar, das auf keine Weise mit irgendeinem Programm, das sich selbst
als »humanistisch« bezeichnet, in Einklang gebracht werden kann. Und welches
soziale, wirtschaftliche, politische und kulturelle Programm könnte auf diese
Bezeichnung verzichten? Wir hegen die tiefe Überzeugung, daß es in der Welt von
heute kein Programm gibt, in dem nicht, nicht einmal auf der Ebene
entgegengesetzter ideologischer Weltanschauungen, der Mensch immer an die erste
Stelle gesetzt wird.
Wenn aber nun
trotz dieser Voraussetzungen die Menschenrechte auf verschiedene Weise verletzt
werden, wenn wir Zeugen von Konzentrationslagern, von Gewalt und Torturen, von Terrorismus
und vielfältigen Diskriminierungen sind, so muß das eine Folge anderer
Vorbedingungen sein, die die Wirksamkeit der humanistischen Voraussetzungen in
jenen modernen Programmen und Systemen bedrohen oder oft auch zunichte machen.
Somit drängt sich notwendig die Pflicht auf, diese Programme unter dem
Gesichtspunkt der objektiven und unverletzlichen Menschenrechte einer ständigen
Revision zu unterziehen.
Die
Menschenrechtserklärung, die in Verbindung mit der Errichtung der Organisation
der Vereinten Nationen erfolgte, hatte gewiß nicht nur das Ziel, sich von den
furchtbaren Erfahrungen des letzten Weltkrieges zu distanzieren, sondern sollte
auch eine Grundlage für eine solche ständige Revision der Programme, Systeme
und Regime schaffen, die unter diesem einzigen grundlegenden Gesichtspunkt zu
geschehen hat, dem Wohl des Menschen, das heißt der Person in der Gesellschaft;
dieses muß als Grundfaktor des Gemeinwohls das wesentliche Kriterium für alle
Programme, Systeme und Regime bilden. Andernfalls ist das menschliche Leben,
auch in Friedenszeiten, zu verschiedenen Leiden verdammt; gleichzeitig damit
entwickeln sich verschiedene Formen von Vorherrschaft, von Totalitarismus,
Neokolonialismus, Imperialismus, die auch das Zusammenleben zwischen den Nationen
gefährden. Es ist in der Tat eine bezeichnende Tatsache, die mehrmals durch die
Erfahrungen der Geschichte bestätigt worden ist, daß nämlich die Verletzung der
Menschenrechte mit der Verletzung der Rechte der Nation Hand in Hand geht; mit
ihr ist der Mensch ja durch organische Bande wie mit einer großen Familie
verbunden.
Schon seit der
ersten Hälfte dieses Jahrhunderts, als sich verschiedene totalitäre
Staatssysteme entwickelten, die dann bekanntlich zu der furchtbaren
Kriegskatastrophe führten, hat die Kirche ihre Haltung gegenüber diesen Regimen
klar umrissen; denn diese handelten nur scheinbar im Interesse eines höheren
Gutes, nämlich für das Wohl des Staates, während die Geschichte dagegen zeigen
sollte, daß dies nur das Wohl einer bestimmten Partei war, die sich mit dem
Staat identifizierte. In Wirklichkeit haben diese Regime die
Rechte der Bürger eingeschränkt, indem sie ihnen die Anerkennung gerade jener
unverletzlichen Bürgerrechte versagten, die um die Mitte unseres Jahrhunderts
auf internationaler Ebene offiziell festgelegt und anerkannt worden sind.
Während die Kirche die Freude über diese Errungenschaft mit allen Menschen
guten Willens, mit allen Menschen, die die Gerechtigkeit und den Frieden
wirklich lieben, teilt, muß sie im Bewußtsein, daß der »Buchstabe« allein töten
kann, während nur »der Geist lebendig macht«, zusammen mit diesen
Menschen guten Willens ständig fragen, ob die Erklärung der Menschenrechte und
die Annahme ihres »Buchstabens« überall auch die Verwirklichung ihres »Geistes«
bedeuten. Es erheben sich nämlich begründete Befürchtungen, daß wir sehr oft
noch ziemlich fern von dieser Verwirklichung sind und der Geist des sozialen
und öffentlichen Lebens mitunter in einem schmerzlichen Gegensatz zum erklärten
»Buchstaben« der Menschenrechte steht. Ein solcher Stand der Dinge, der für die
betroffenen Gesellschaften eine Last ist, müßte diejenigen, die ihn
mitverursacht haben, gegenüber diesen Gesellschaften und der Geschichte des
Menschen in besonderer Weise verantwortlich machen.
Das Wesen des
Staates als politischer Gemeinschaft besteht darin, daß die Gesellschaft, die
ihn bildet, das Volk, Herr seines eigenen Geschickes ist. Dieser Sinn wird
nicht verwirklicht, wo wir anstelle der Machtausübung mit moralischer
Beteiligung der Gesellschaft oder des Volkes sehen, daß die Macht von einer
bestimmten Gruppe allen anderen Gliedern dieser Gesellschaft aufgezwungen wird.
Dies sind wesentliche Dinge in unserer Epoche, in der das soziale Bewußtsein
der Menschen und damit verbunden auch das Verlangen nach einer richtigen
Beteiligung der Bürger am politischen Leben der Gemeinschaft enorm gewachsen
sind, wenn auch für die Art dieser Beteiligung die realen
Möglichkeiten eines jeden Volkes sowie die Notwendigkeit einer festen
staatlichen Autorität berücksichtigt werden müssen. Dies sind somit unter dem
Gesichtspunkt des persönlichen Fortschritts des Menschen und der
gesamtheitlichen Entwicklung seines Menschseins Probleme von erstrangiger
Bedeutung.
Die Kirche hat
stets gelehrt, daß es Pflicht ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen, und hat
dadurch auch für jeden Staat gute Bürger erzogen. Sie hat ferner immer gelehrt,
daß es die grundlegende Verpflichtung der staatlichen Autorität ist, für das
Gemeinwohl der Gesellschaft Sorge zu tragen; hiervon leiten sich ihre
Grundrechte ab. Gerade wegen dieser Voraussetzungen, die der objektiven
ethischen Ordnung angehören, können die Rechte der staatlichen Gewalt nicht
anders verstanden werden als auf der Grundlage der Achtung der objektiven und
unverletzlichen Menschenrechte. Jenes Gemeinwohl, dem die Autorität im Staate
dient, ist nur dann voll verwirklicht, wenn alle Bürger ihrer Rechte sicher
sind. Andernfalls endet man beim Zusammenbruch der Gesellschaft, gelangt man zum
Widerstand der Bürger gegen die Autorität oder zu einem Zustand der
Unterdrückung, der Einschüchterung, der Gewalt, des Terrors, wovon uns die
Totalitarismen unseres Jahrhunderts zahlreiche Beispiele gegeben haben. Auf
diese Weise berührt das Prinzip der Menschenrechte zutiefst den Bereich der
sozialen Gerechtigkeit und wird zum Maßstab für ihre grundlegende Überprüfung
im Leben der politischen Institutionen.
Zu diesen
Rechten zählt man berechtigterweise auch das Recht auf Religions - und
Gewissensfreiheit. Das II. Vatikanische Konzil hat es als besonders notwendig
erachtet, zu diesem Thema eine ausführliche Erklärung zu erarbeiten. Gemeint
ist das Dokument Dignitatis humana, in dem nicht nur die
theologische Konzeption des Problems ausgedrückt worden ist, sondern dieses
auch unter dem Aspekt des Naturrechts erörtert wird, das heißt vom »rein
menschlichen« Standpunkt aus, von jenen Voraussetzungen her, die von der
Erfahrung des Menschen, von seiner Vernunft und vom Sinn der Menschenwürde
gefordert sind. Die Einschränkung der religiösen Freiheit von Personen und
Gemeinschaften ist gewiß nicht nur eine schmerzliche Erfahrung, sondern trifft
vor allem auch die Würde des Menschen unabhängig von der Religion, die einer
bekennt, oder vom Weltverständnis, das er hat. Die Beschränkung der
Religionsfreiheit und deren Verletzung stehen im Gegensatz zur Würde des
Menschen und zu seinen objektiven Rechten. Das obengenannte Konzilsdokument
sagt hinreichend deutlich, was eine solche Beschränkung der Religionsfreiheit
bedeutet. Zweifellos stehen wir hier vor einer tiefgreifenden Ungerechtigkeit
gegenüber allem, was den Menschen in seiner Tiefe betrifft, was wesentlich
menschlich ist. Denn sogar das Phänomen der Ungläubigkeit, der
Religionslosigkeit und des Atheismus versteht man als menschliches Phänomen nur
in Bezug zum Phänomen der Religion und des Glaubens. Es ist deshalb schwierig,
auch schon vom »rein menschlichen« Gesichtspunkt her eine Position hinzunehmen,
nach der nur der Atheismus das Bürgerrecht im öffentlichen und sozialen Leben
besitzt, während die gläubigen Menschen fast aus Prinzip kaum geduldet oder als
Bürger zweiter Klasse behandelt werden oder sogar - was auch schon geschehen
ist - der Bürgerrechte völlig beraubt sind.
Auch dieses
Thema mußte hier, wenn auch nur kurz, behandelt werden, weil es zur
Gesamtsituation des Menschen in der heutigen Welt gehört, weil es bezeugt, wie
sehr diese Situation durch Vorurteile und verschiedenartigste Ungerechtigkeiten
belastet ist. Wenn wir davon absehen, auf Einzelheiten in diesem Bereich
einzugehen, für den wir ein besonderes Recht und eine besondere Pflicht haben,
so geschieht das vor allem deshalb, weil wir zusammen mit allen, die Qualen der
Diskriminierung und der Verfolgung um des Namens Gottes willen erdulden, vom
Glauben an die erlösende Kraft des Kreuzes geleitet werden. Dennoch möchte ich
mich kraft meines Amtes im Namen aller Gläubigen der ganzen Welt an diejenigen
wenden, von denen in irgendeiner Weise die Gestaltung des sozialen und
öffentlichen Lebens abhängt. Wir fordern von ihnen dringend die Achtung der
Rechte der Religion und des Wirkens der Kirche. Wir beanspruchen kein Privileg,
sondern die Achtung eines elementaren Rechtes. Die Verwirklichung dieses
Rechtes ist eine der grundlegenden Proben für den wahren Fortschritt des
Menschen in einem jeden Regime, in jeder Gesellschaft, in jedem System und in
jeder Lage.
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