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| Ioannes Paulus PP. II Centesimus annus IntraText CT - Text |
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I. KAPITEL - WESENSZÜGE VON »RERUM NOVARUM« Auf wirtschaftlichem Gebiet, wo die Entdeckungen und Anwendungen der Wissenschaften zusammenflossen, war man Schritt für Schritt zu neuen Strukturen in der Güterproduktion gelangt. Es entstand eine neue Form des Eigentums, das Kapital, und eine neue Art der Arbeit, die Lohnarbeit, gekennzeichnet von der Fließbandproduktion, ohne jede Berücksichtigung von Geschlecht, Alter oder Familiensituation des Arbeiters, einzig und allein bestimmt von der Leistung im Blick auf die Steigerung des Profits. Die Arbeit wurde so zu einer Ware, die frei auf dem Markt gekauft und verkauft werden konnte und deren Preis vom Gesetz von Angebot und Nachfrage bestimmt wurde, ohne Rücksicht auf das für den Unterhalt des Arbeiters und seiner Familie notwendige Lebensminimum. Noch dazu hatte der Arbeiter nicht eimmal die Sicherheit, »seine Ware« auf diese Weise verkaufen zu können. Er war ständig von der Arbeitslosigkeit bedroht, die angesichts des Fehlens jeder sozialen Fürsorge das Schreckgespenst des Hungertodes bedeutete. Die soziale Folge dieser Umwandlung war »die Spaltung der Gesellschaft in zwei Klassen, die eine ungeheure Kluft voneinander trennt«. Diese Situation verband sich mit einer tiefgreifenden Veränderung der politischen Ordnung. So versuchte die damals vorherrschende politische Theorie, durch entsprechende Gesetze oder, umgekehrt, durch bewußte Unterlassung jeglicher Einmischung die totale Wirtschaftsfreiheit zu fördern. Gleichzeitig entstand in organisierter und nicht selten gewaltsamer Form eine andere Auffassung von Eigentum und Wirtschaft, die eine neue politische und gesellschaftliche Ordnung in sich schloß. Als am Höhepunkt dieser Auseinandersetzung das ungeheure und weitverbreitete soziale Unrecht voll zutage trat und die Gefahr einer von den damaligen »sozialistischen« Strömungen geförderten Revolution drohte, griff Leo XIII. mit einem Dokument ein, das sich in organischer Weise mit dem Thema der »Arbeiterfrage« auseinandersetzte. Dieser Enzyklika waren andere vorausgegangen, die sich mehr mit politischen Aussagen beschäftigten, später folgten noch weitere nach. In diesem Zusammenhang sei vor allem an die Enzyklika Libertas praestantissimum erinnert, in der auf die grundlegende Verbindung zwischen menschlicher Freiheit und Wahrheit hingewiesen wurde. Das besagt, daß eine Freiheit, die es ablehnt, sich an die Wahrheit zu binden, in Willkür verfallen und am Ende sich den niedrigsten Leidenschaften überlassen und damit sich selber zerstören würde. Denn woher sonst stammen all die Übel, auf die Rerum novarum antworten will, wenn nicht aus einer Freiheit, die sich im wirtschaftlichen und sozialen Bereich von der Wahrheit über den Menschen völlig loslöst? Der Papst ließ sich außerdem von der Lehre seiner Vorgänger inspirieren und ebenso von einer Reihe bischöflicher Dokumente. Er wurde angeregt von wissenschaftlichen Studien der Laien, von der Tätigkeit katholischer Bewegungen und Vereinigungen und von den konkreten sozialen Werken, die das Leben der Kirche in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts kennzeichneten. Der Papst, die Kirche und ebenso die bürgerliche Gesellschaft standen vor einer durch Konflikt gespaltenen Gesellschaft. Dieser Konflikt war um so härter und unmenschlicher als er weder Regel noch Gesetz kannte. Es war der Konflikt zwischen Kapital und Arbeit oder — wie es die Enzyklika nannte — die Arbeiterfrage. Eben zu diesem Konflikt wollte der Papst in den schärfsten Worten, die ihm damals zur Verfügung standen, seine Meinung kundtun. Hier bietet sich eine erste Überlegung an, die die Enzyklika für die heutige Zeit nahelegt. Angesichts eines Konfliktes, der die einen in der Not des Überlebens den anderen im Besitz des Überflusses wie »Wölfe« gegenüberstellte, zweifelte der Papst nicht daran, kraft seines »apostolischen Amtes« eingreifen zu müssen, das heißt auf Grund des von Jesus Christus empfangenen Sendungsauftrags, »die Lämmer und Schafe zu weiden« (vgl. Joh 21, 15-17) sowie auf Erden »für das Reich Gottes zu binden und zu lösen« (vgl. Mt 16, 19). Seine Absicht war es, den Frieden wiederherzustellen. Dem heutigen Leser kann die strenge Verurteilung des Klassenkampfes, die die Enzyklika klar und deutlich aussprach, nicht verborgen bleiben. Aber Leo war sich sehr wohl dessen bewußt, daß sich der Friede nur auf dem Fundament der Gerechtigkeit aufbauen läßt. Darum bildeten die Aussagen über die Grundlagen der Gerechtigkeit in der damaligen Wirtschaft und Gesellschaft den Hauptinhalt der Enzyklika. Auf diese Weise setzte Leo XIII., dem Vorbild seiner Vorgänger folgend, ein bleibendes Beispiel für die Kirche. Sie muß in bestimmten menschlichen Situationen, sei es auf individueller und sozialer, nationaler und internationaler Ebene, das Wort ergreifen. Dafür hat sie eine eigene Lehre, ein Lehrgebäude aufgestellt, das es ihr ermöglicht, die soziale Wirklichkeit zu analysieren, sie zu beurteilen und Richtlinien für eine gerechte Lösung der daraus entstehenden Probleme anzugeben. Zur Zeit Leos XIII. war eine derartige Überzeugung vom Recht und der Pflicht der Kirche noch weit davon entfernt, allgemein anerkannt zu werden. Es herrschte vielmehr eine zweifache Tendenz: die eine, ausgerichtet auf diese Welt und dieses Leben, das mit dem Glauben nichts zu tun hatte; die andere, einseitig dem jenseitigen Heil zugewandt, das jedoch für das Erdenleben bedeutungslos blieb. Mit der Veröffentlichung von Rerum novarum verlieh der Papst der Kirche gleichsam das »Statut des Bürgerrechtes« in der wechselvollen Wirklichkeit des öffentlichen Lebens der Menschen und der Staaten. Dies wurde in den späteren Jahren noch stärker bestätigt. In der Tat, die Verkündigung und Verbreitung der Soziallehre gehört wesentlich zum Sendungsauftrag der Glaubensverkündigung der Kirche; sie gehört zur christlichen Botschaft, weil sie deren konkrete Auswirkungen für das Leben in der Gesellschaft vor Augen stellt und damit die tägliche Arbeit und den mit ihr verbundenen Kampf für die Gerechtigkeit in das Zeugnis für Christus den Erlöser miteinbezieht. Sie bildet darüber hinaus eine Quelle der Einheit und des Friedens angesichts der Konflikte, die im wirtschaftlich-sozialen Bereich unvermeidlich auftreten. Auf diese Weise wird es möglich, die neuen Situationen zu bestehen, ohne die transzendente Würde der menschlichen Person weder bei sich selbst noch bei seinen Gegnern zu verletzen, und sie zu einer richtigen Lösung zu führen. Die Gültigkeit dieser Orientierung bietet mir jetzt, im Abstand von hundert Jahren, die Gelegenheit, auch einen Beitrag zum Aufbau der »christlichen Soziallehre« zu leisten. Die »Neuevangelisierung«, die die moderne Welt dringend nötig hat und auf der ich wiederholt insistiert habe, muß zu ihren wesentlichen Bestandteilen die Verkündigung der Soziallehre der Kirche zählen. Diese Lehre ist so, wie zur Zeit Leos XIII., geeignet, den Weg zu weisen, um auf die großen Herausforderungen der Gegenwart nach der Krise der Ideologien Antwort zu geben. Man muß, wie damals, wiederholen, daß es keine echte Lösung der »sozialen Frage« außerhalb des Evangeliums gibt und daß das »Neue« in diesem Evangelium seinen Raum der Wahrheit und der sittlichen Grundlegung findet. Ein anderer wichtiger Grundsatz ist zweifellos das Recht auf »Privateigentum« . Aus dem Umfang, den die Enzyklika diesem Grundsatz widmet, kann man erkennen, welche Bedeutung der Papst ihm beimißt. Er ist sich natürlich bewußt, daß das Privateigentum keinen absoluten Wert darstellt, und er versäumt es nicht, die Grundsätze der notwendigen Ergänzung anzuführen, vor allem den der universalen Bestimmung der Güter der Erde. Es trifft zweifellos zu, daß der Rahmen des Privateigentums, an den Leo XIII. hauptsächlich denkt, der des Landbesitzes ist. Das ist jedoch kein Hindernis dafür, daß die Gründe, die dort für die Geltung des Privateigentums angeführt werden, auch heute ihren Wert bewahren. Es ist dies vor allem die Geltung des Rechtes auf den Besitz der Dinge, die für die persönliche Entfaltung und die der eigenen Familie notwendig sind — ganz abgesehen davon, welche konkrete Form dieses Recht auch immer annehmen mag. Das muß heute von neuem deutlich gemacht werden angesichts der Veränderungen, deren Zeugen wir jetzt sind und die in Systemen stattgefunden haben, wo bisher das Kollektiveigentum an den Produktionsmitteln herrschte; und es muß auch im Hinblick auf die wachsenden Erscheinungsformen der Armut betont werden. Es geht um die Vorenthaltung des Privateigentums in vielen Teilen der Welt, auch unter jenen Systemen, die das Recht auf Privateigentum zu einem ihrer Schwerpunkte machen. Infolge dieser Veränderungen und des Weiterbestehens der Armut erweist sich eine gründlichere Analyse des Problems als notwendig. Ich werde darauf in einem späteren Teil dieses Dokumentes ausführlicher eingehen. Hierin wird der Grund dafür gesehen, daß die Kirche die Gründung von Vereinigungen, die sich heute Gewerkschaften nennen, verteidigt und billigt. Das geschieht gewiß nicht aus ideologischen Vorurteilen oder um sich einem Klassendenken zu beugen, sondern weil es sich um ein natürliches Recht des Menschen handelt, das seiner Eingliederung in eine politische Gemeinschaft vorausgeht. »Der Staat besitzt nicht schlechthin die Vollmacht, ihr Dasein zu verbieten ... Das Naturrecht kann der Staat nicht vernichten, sein Beruf ist es vielmehr, dasselbe zu schützen. Verbietet ein Staat dennoch die Bildung solcher Genossenschaften, so handelt er gegen sein eigenes Prinzip«. Zusammen mit diesem Recht, — und das muß hervorgehoben werden — anerkennt der Papst für die Arbeiter oder, in seiner Sprache, für die »Proletarier« mit gleicher Klarheit das Recht auf die »Begrenzung der Arbeitszeit«, auf die entsprechende Freizeit und auf den Schutz der Kinder und der Frauen, vor allem was ihre Arbeitsweise und Arbeitsdauer betrifft. Wenn man bedenkt, was uns die Geschichte über die zulässigen oder zumindest gesetzlich nicht ausgeschlossenen Methoden bei der Anstellung berichtet, kann man die harte Aussage des Papstes wohl verstehen. Es gab keine Garantie, weder was die Arbeitsstunden noch was die hygienischen Verhältnisse betraf, auch auf das Alter und das Geschlecht der Arbeitsuchenden wurde keine Rücksicht genommen. »Die Gerechtigkeit und die Menschlichkeit erheben Einspruch — schreibt Leo — gegen Arbeitsforderungen von solcher Höhe, daß der Körper unterliegt und der Geist sich abstumpft«. Und unter Bezugnahme auf den Vertrag, der derartige »Arbeitsverhältnisse« bestimmen sollte, präzisiert er: »Bei jeder Verbindlichkeit, die zwischen Arbeitgebern und Arbeitern eingegangen wird, ist ausdrücklich oder stillschweigend die Bedingung vorhanden«, daß den Arbeitern soviel Ruhe zu sichern ist, »als zur Herstellung ihrer bei der Arbeit aufgewendeten Kräfte nötig ist«. Und er schließt mit dem Satz: »Eine Vereinbarung ohne diese Bedingung wäre sittlich nicht zulässig«. Der Lohn muß ausreichend sein, um den Arbeiter und seine Familie zu erhalten. Wenn der Arbeiter »sich aus reiner Not oder um einem schlimmeren Zustande zu entgehen, den allzu harten Bedingungen beugt, die ihm nun einmal vom Arbeitsherrn oder Unternehmer auferlegt werden, so heißt das Gewalt leiden, und die Gerechtigkeit erhebt gegen einen solchen Zwang Einspruch«. Gebe Gott, daß diese Worte, die in der Entwicklung des sogenannten »ungezähmten Kapitalismus« geschrieben worden sind, nicht heute mit derselben Härte wiederholt werden müssen. Leider stößt man auch heute auf Fälle von Verträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, in denen die elementarste Gerechtigkeit in Fragen der Arbeit von Minderjährigen oder Frauen, der geregelten Arbeitszeit, des hygienischen Zustands der Arbeitsplätze und der entsprechenden Entlohnung ignoriert wird. Und das trotz der internationalen Erklärungen und Konventionen und der entsprechenden Gesetzgebung der einzelnen Staaten. Der Papst schrieb der »staatlichen Autorität« die »strenge Pflicht« zu, sich in gebührender Weise um das Wohl der Arbeiter zu kümmern, weil er mit der Unterlassung dieser Pflicht die Gerechtigkeit verletzte, ja, er scheute sich nicht, von »ausgleichender Gerechtigkeit« zu sprechen. Man wird kaum fehlgehen, wenn man in diesen eindeutigen Aussagen den Keim des Grundrechtes auf Religionsfreiheit sieht, das zum Thema vieler feierlicher internationaler Erklärungen und Konventionen sowie der bekannten Konzilserklärung und wiederholter Aussagen meines eigenen Lehramtes geworden ist. In diesem Zusammenhang muß man sich fragen, ob die geltenden Gesetzesvorschriften und die Praxis der Industriegesellschaften die Ausübung dieses elementaren Rechtes auf die Sonntagsruhe heute effektiv gewährleisten. Diese Stellen der Enzyklika sind heute vor allem von Bedeutung angesichts neuer Formen der Armut, die es in der Welt gibt. Denn es sind Aussagen, die weder von einer bestimmten Staatsauffassung noch von einer besonderen politischen Theorie abhängen. Der Papst bekräftigt ein Grundprinzip jeder gesunden politischen Ordnung: Je schutzloser Menschen in einer Gesellschaft sind, um so mehr hängen sie von der Anteilnahme und Sorge der anderen und insbesondere vom Eingreifen der staatlichen Autorität ab. So erweist sich das Prinzip, das wir heute Solidaritätsprinzip nennen und an dessen Gültigkeit sowohl in der Ordnung innerhalb der einzelnen Nation als auch in der internationalen Ordnung ich in Sollicitudo rei socialis erinnert habe, als eines der grundlegenden Prinzipien der christlichen Auffassung der gesellschaftlichen und politischen Ordnung. Es wird von Leo XIII. mehrmals unter dem Namen »Freundschaft« angeführt, ein Ausdruck, den wir schon in der griechischen Philosophie finden. Von Pius XI. wird es mit dem nicht weniger bedeutungsvollen Namen »soziale Liebe« bezeichnet. Paul VI. hat den Begriff mit den heutigen vielfältigen Dimensionen der sozialen Frage erweitert und von »Zivilisation der Liebe« gesprochen. Wenn Leo XIII. an den Staat appelliert, die Lage der Armen in Gerechtigkeit zu lindern, so tut er das, weil er richtigerweise erkennt, daß dem Staat die Aufgabe obliegt, über das Gemeinwohl zu wachen. Daß er dafür zu sorgen hat, daß jeder Bereich des gesellschaftlichen Lebens, der wirtschaftliche miteingeschlossen, unter Beachtung der berechtigten jeweiligen Autonomie zur Förderung des Gemeinwohles beiträgt. Das darf jedoch nicht zur Annahme führen, daß nach Papst Leo jede Lösung sozialer Fragen einzig vom Staat kommen soll. Im Gegenteil, der Papst betont immer wieder die notwendigen Grenzen im Eingreifen des Staates. Der Staat hat instrumentalen Charakter, da der einzelne, die Familie und die Gesellschaft vor ihm bestehen und der Staat dazu da ist, die Rechte des einen und der anderen zu schützen, nicht aber zu unterdrücken. Die Aktualität dieser Überlegungen kann niemandem entgehen; ich werde weiter unten auf dieses wichtige Thema der mit der Natur des Staates zusammenhängenden Grenzen nochmals zurückkommen. Die hervorgehobenen Punkte sind sicher nicht die einzigen, die der Enzyklika eine in der Kontinuität des sozialen Lehramtes der Kirche erstaunliche Aktualität verleihen; das auch im Licht einer gesunden Auffassung vom Privateigentum, von der Arbeit, vom Wirtschaftsprozeß, von der Wirklichkeit des Staates und vor allem vom Menschen selber. Weitere Themen werden später bei der Behandlung einiger Aspekte der heutigen Welt erwähnt werden. Doch gilt es schon jetzt festzuhalten, daß das, was das Herzstück der Enzyklika ausmacht und was sowohl sie als die ganze Soziallehre der Kirche zuinnerst bestimmt, die richtige Auffassung von der menschlichen Person und ihrem einzigartigen Wert ist, insofern »der Mensch... auf Erden das einzige von Gott um seiner selbst willen gewollte Geschöpf ist«. In ihn hat er sein Bild und Gleichnis eingemeißelt (vgl. Gen 1, 26) und ihm damit eine unvergleichliche Würde verliehen, auf der die Enzyklika wiederholt so eindringlich besteht. Jenseits aller Rechte, die der Mensch durch sein Tun und Handeln erwirbt, besitzt er Rechte, die nicht im Entgelt für seine Leistung bestehen, sondern seiner wesenhaften Würde als Person entspringen.
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