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Ioannes Paulus PP. II
Redemptoris missio

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  • KAPITEL I JESUS CHRISTUS, ALLEINIGER ERLÖSER
    • Der Glaube an Christus ist ein Angebot an die Freiheit des Menschen
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Der Glaube an Christus ist ein Angebot an die Freiheit des Menschen

7. Die Dringlichkeit missionarischer Tätigkeit geht aus der von Christus gebrachten und von seinen Jüngern gelebten grundlegenden Erneuerung des Lebens hervor. Dieses neue Leben ist Gabe Gottes. Von seiten des Menschen ist erforderlich, sie einzulassen und ihr zum Wachstum zu verhelfen, wenn er sich selbst entsprechend seiner ganzheitlichen Berufung nach dem Bild Christi verwirklichen will. Das ganze Neue Testament ist ein Loblied auf das neue Leben des Menschen, der an Christus glaubt und in seiner Kirche lebt. Das von der Kirche bezeugte und verkündete Heil in Christus ist Selbstmitteilung Gottes: »Es ist die Liebe, die nicht nur das Gute hervorbringt, sondern am Leben Gottes selbst, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes, teilhaben läßt. Wer liebt, den drängt es ja, sich selbst zum Geschenk zu machen.«9

Gott bietet dem Menschen dieses neue Leben an. »Kann man Christus und all das, was er in die Geschichte des Menschen einbrachte, verwerfen? Natürlich kann man. Der Mensch ist frei. Doch eine prinzipielle Frage: Darf man? Und: In wessen Namen darf man?«10

8. In der modernen Welt neigt der Mensch dazu, sich auf die horizontale Dimension einzuengen. Aber was wird aus dem Menschen ohne Öffnung auf das Absolute hin? Die Antwort liegt innerhalb des Erfahrungsbereiches jedes Menschen, sie ist aber auch eingeschrieben in die Geschichte der Menschheit mit dem im Namen von Ideologien und politischen Regimen vergossenen Blut, die »eine neue Menschheit« ohne Gott aufbauen wollten.11

Im übrigen gibt das Zweite Vatikanische Konzil jenen eine Antwort, denen die Erhaltung der Gewissensfreiheit ein Anliegen ist: »Die menschliche Person hat das Recht auf religiöse Freiheit. Diese Freiheit besteht darin, daß alle Menschen frei sein müssen von jedem Zwang, sowohl von seiten Einzelner wie gesellschaftlicher Gruppen, wie jeglicher menschlichen Gewalt, so daß in religiösen Dingen niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat oder öffentlich, als einzelner oder in Verbindung mit anderen innerhalb der gebührenden Grenzen nach seinem Gewissen zu handeln.«12

Verkündigung und Zeugnis für Christus verletzen die Freiheit nicht, wenn sie mit Achtung vor dem Gewissen erfolgen. Der Glaube verlangt die freie Zustimmung des Menschen. Aber er muß angeboten werden, weil »alle Menschen das Recht haben, den Reichtum des Geheimnisses Christi kennenzulernen, worin, nach unserem Glauben, die Menschheit in unerschöpflicher Fülle alles das finden kann, was sie suchend und tastend über Gott, über den Menschen und seine Bestimmung, über Leben und Tod und über die Wahrheit in Erfahrung zu bringen sucht. Darum ist die Kirche darauf bedacht, ihren missionarischen Elan lebendig zu erhalten, ja ihn im geschichtlichen Augenblick unserer heutigen Zeit noch zu verstärken.«13 Es ist aber auch, wiederum mit dem Konzil, zu sagen, daß die Menschen, »weil sie Personen sind, d.h. mit Vernunft und freiem Willen begabt und damit auch zu persönlicher Verantwortung erhoben, alle - ihrer Würde gemäß - von ihrem eigenen Wesen gedrängt und zugleich durch eine moralische Pflicht gehalten werden, die Wahrheit zu suchen, vor allem jene Wahrheit, welche die Religion betrifft. Sie sind auch dazu verpflichtet, an der erkannten Wahrheit festzuhalten und ihr ganzes Leben nach den Forderungen der Wahrheit zu ordnen.«14




9 Enzyklika Dives in misericordia (30. November 1980), Nr. 7: AAS 72 (1980), 1202.



10 Predigt bei der Eucharistiefeier in Krakau, 10. Juni 1979: AAS 71 (1979), 873.



11 Vgl. JOHANNES XXIII., Enzyklika Mater et Magistra (15. Mai 1961), IV: AAS 53 (1961), 451-453.



12 Erklärung über die Religionsfreiheit Digmtatis humanae, Nr. 2.



13 PAUL Vl., Apostoi. Schreiben Evangelii nuntiandi (8. Dezember 1975), Nr. 53: AAS 68 (1976), 42



14 Erklärung über die Religionsfreiheit Dignitatis humanae, Nr. 2.






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