II. Gewissen
und Wahrheit
Das
Heiligtum des Menschen
54.
Die Beziehung zwischen der Freiheit des Menschen und dem Gesetz Gottes hat ihren
lebendigen Sitz im »Herzen« der menschlichen Person, das heißt in ihrem
sittlichen Gewissen: »Im Innern seines Gewissens - schreibt das II.
Vatikanische Konzil - entdeckt der Mensch ein Gesetz, das er sich nicht selbst
gibt, sondern dem er gehorchen muß und dessen Stimme ihn immer zur Liebe und
zum Tun des Guten und zur Unterlassung des Bösen anruft und, wo nötig, in den
Ohren des Herzens tönt: Tu dies, meide jenes. Denn der Mensch hat ein Gesetz,
das von Gott seinem Herzen eingeschrieben ist, dem zu gehorchen eben seine
Würde ist und gemäß dem er gerichtet werden wird (vgl. Röm 2, 14-16)«.
Darum steht die
Art und Weise, wie man die Beziehung zwischen Freiheit und Gesetz versteht,
schließlich in engem Zusammenhang mit der Auffassung, die man über das
sittliche Gewissen hat. In diesem Sinne führen die oben erwähnten kulturellen
Strömungen, die Freiheit und Gesetz einander entgegensetzen und voneinander
trennen und die Freiheit in götzendienerischer Weise verherrlichen, zu einer Auffassung
vom sittlichen Gewissen als »schöpferische« Instanz, eine Auffassung, die
sich von der überlieferten Position der Kirche und ihres Lehramtes entfernt.
55.
Nach der Meinung verschiedener Theologen habe man, zumindest in bestimmten
Perioden der Vergangenheit, die Funktion des Gewissens lediglich auf die
Anwendung allgemeiner sittlicher Normen auf Einzelfälle des persönlichen Lebens
beschränkt gesehen. Solche Normen - heißt es - sind aber nicht in der Lage, die
unwiederholbare Besonderheit aller einzelnen konkreten Akte der Personen in
ihrer Gesamtheit zu umfassen und zu berücksichtigen; sie können in gewisser
Weise bei einer richtigen Bewertung der Situation behilflich sein, sie
können aber nicht an die Stelle der Personen treten und ihre Aufgabe
übernehmen, eine persönliche Entscheidung über ihr Verhalten in
bestimmten Einzelfällen zu treffen. Ja, die vorgenannte Kritik an der
traditionellen Interpretation der menschlichen Natur und ihrer Bedeutung für
das sittliche Leben verleitet einige Autoren zu der Behauptung, diese Normen
seien nicht so sehr ein bindendes objektives Kriterium für die Urteile des
Gewissens, als vielmehr eine allgemeine Orientierung, die in erster
Linie dem Menschen hilft, seinem persönlichen und sozialen Leben eine geregelte
Ordnung zu geben. Darüber hinaus enthüllen sie die dem Phänomen des Gewissens
eigene Komplexität: Diese steht in tiefem Zusammenhang mit dem gesamten
psychologischen und affektiven Bereich und mit den vielfältigen Einflüssen der
gesellschaftlichen und kulturellen Umgebung des Menschen. Andererseits wird der
Wert des Gewissens hochgepriesen, das vom Konzil als »Heiligtum im Menschen, wo
er allein ist mit Gott, dessen Stimme in diesem seinem Innersten zu hören ist«,
definiert wurde. Diese Stimme - so wird gesagt - veranlasse den
Menschen nicht so sehr zu einer peinlich genauen Beachtung der universalen
Normen, als zu einer kreativen und verantwortlichen Übernahme der persönlichen
Aufgaben, die Gott ihm anvertraut.
In dem Wunsch,
den »kreativen« Charakter des Gewissens hervorzuheben, bezeichnen manche
Autoren die Akte des Gewissens nicht mehr als »Urteile«, sondern als
»Entscheidungen«: Nur dadurch, daß der Mensch »autonom« diese Entscheidungen
trifft, könne er zu seiner sittlichen Reife gelangen. Einige vertreten auch die
Ansicht, dieser Reifungsprozeß würde von der allzu kategorischen Haltung
behindert, die in vielen moralischen Fragen das Lehramt der Kirche einnimmt,
dessen Eingriffe bei den Gläubigen das Entstehen unnötiger Gewissenskonflikte verursachen
würden.
56.
Zur Rechtfertigung solcher und ähnlicher Einstellungen haben einige eine Art
doppelter Seinsweise der sittlichen Wahrheit vorgeschlagen. Außer der
theoretisch-abstrakten Ebene müßte die Ursprünglichkeit einer gewissen
konkreteren existentiellen Betrachtungsweise anerkannt werden. Diese könnte,
indem sie den Umständen und der Situation Rechnung trägt, legitimerweise Aus-nahmen
bezüglich der theoretischen Regel begründen und so gestatten, in der Praxis
guten Gewissens das zu tun, was vom Sittengesetz als für in sich schlecht
eingestuft wird. Auf diese Weise entsteht in einigen Fällen eine Trennung oder
auch ein Gegensatz zwischen der Lehre von der im allgemeinen gültigen
Vorschrift und der Norm des einzelnen Gewissens, das in der Tat letzten Endes
über Gut und Böse entscheiden würde. Auf dieser Grundlage maßt man sich an, die
Zulässigkeit sogenannter »pastoraler« Lösungen zu begründen, die im Gegensatz
zur Lehre des Lehramtes stehen, und eine »kreative« Hermeneutik zu rechtfertigen,
nach welcher das sittliche Gewissen durch ein partikulares negatives Gebot
tatsächlich nicht in allen Fällen verpflichtet würde.
Es gibt wohl
niemanden, der nicht begreifen wird, daß mit diesen Ansätzen nichts weniger als
die Identität des sittlichen Gewissens selbst gegenüber der Freiheit des
Menschen und dem Gesetz Gottes in Frage gestellt wird. Erst die vorausgehende
Klärung der auf die Wahrheit gegründeten Beziehung zwischen Freiheit und Gesetz
macht eine Beurteilung dieser »schöpferischen« Interpretation des
Gewissens möglich.
Das
Gewissensurteil
57.
Derselbe Text aus dem Römerbrief, der uns das Wesen des Naturgesetzes
verständlich machte, weist auch auf den biblischen Sinn des Gewissens hin,
besonders in seiner spezifischen Verbindung mit dem Gesetz: »Wenn
Heiden, die das Gesetz nicht haben, von Natur aus das tun, was im Gesetz
gefordert ist, so sind sie, die das Gesetz nicht haben, sich selbst Gesetz. Sie
zeigen damit, daß ihnen die Forderung des Gesetzes ins Herz geschrieben ist;
ihr Gewissen legt Zeugnis davon ab, ihre Gedanken klagen sich gegenseitig an
und verteidigen sich« (Röm 2, 14-15).
Nach den Worten
des hl. Paulus stellt das Gewissen den Menschen gewissermaßen dem Gesetz
gegenüber, wodurch es selber zum »Zeugen« für den Menschen wird: Zeuge
seiner Treue oder Untreue gegenüber dem Gesetz, das heißt seiner fun damentalen
sittlichen Rechtschaffenheit oder Schlechtigkeit. Das Gewissen ist der einzige
Zeuge: Was im Innersten der menschlichen Person vor sich geht, bleibt den
Augen von jedermann draußen verborgen. Es wendet sich mit seinem Zeugnis nur an
die Person selber. Und nur die Person wiederum kennt die eigene Antwort auf die
Stimme des Gewissens.
58.
Die Bedeutung dieses inneren Dialogs des Menschen mit sich selbst wird
man niemals angemessen zu schätzen wissen. In Wirklichkeit ist er jedoch der
Dialog des Menschen mit Gott, dem Urheber des Gesetzes, dem ersten Vorbild
und letzten Ziel des Menschen. »Das Gewissen - schreibt der hl. Bonaventura -
ist gleichsam der Herold Gottes und der Bote, und was es sagt, befiehlt es
nicht von sich aus, sondern als Botschaft, die von Gott stammt, wie ein Herold,
wenn er den Erlaß des Königs verkündet. Und daher rührt die verpflichtende Kraft
des Gewissens«. Man kann also sagen, daß das Gewissen dem Menschen
selber Zeugnis gibt von der Rechtschaffenheit bzw. Schlechtigkeit des Menschen,
aber zugleich, ja noch früher, ist es Zeugnis von Gott selbst, dessen
Stimme und dessen Urteil das Innerste des Menschen bis an die Wurzeln seiner
Seele durchdringen, wenn sie ihn fortiter et suaviter zum Gehorsam
rufen: »Das sittliche Gewissen schließt den Menschen nicht in eine
unüberschreitbare und undurchdringliche Einsamkeit ein, sondern öffnet ihn für
den Ruf, für die Stimme Gottes. Darin und in nichts anderem besteht das ganze
Geheimnis und die Würde des sittlichen Gewissens: daß es nämlich der Ort ist,
der heilige Raum, in dem Gott zum Menschen spricht«.
59.
Der hl. Paulus beschränkt sich nicht auf die Anerkennung des Gewissens als
»Zeuge«, sondern er enthüllt auch, auf welche Weise es eine solche Funktion
erfüllt. Es handelt sich um »Gedanken«, die die Heiden in bezug auf ihre
Verhaltensweisen anklagen oder verteidigen (vgl. Röm 2, 15). Der
Ausdruck »Gedanken« macht den eigentlichen Charakter des Gewissens offenkundig,
nämlich ein sittliches Urteil über den Menschen und seine Handlungen zu
sein: Es ist ein Urteil, das freispricht oder verurteilt, je nachdem, ob die
menschlichen Handlungen mit dem in das Herz eingeschriebenen Gesetz Gottes
übereinstimmen oder von ihm abweichen. Und genau von dem Urteil über die
Handlungen und zugleich über ihren Urheber sowie den Zeitpunkt der endgültigen
Erfüllung des Urteils spricht der Apostel Paulus in demselben Text als von
»jenem Tag, an dem Gott, wie ich es in meinem Evangelium verkündige, das, was
im Menschen verborgen ist, durch Jesus Christus richten wird« (Röm 2,
16).
Das Urteil des
Gewissens ist ein praktisches Urteil, das heißt ein Urteil, das
anordnet, was der Mensch tun oder lassen soll, oder das eine von ihm bereits
ausgeführte Tat bewertet. Es ist ein Urteil, das die vernünftige Überzeugung,
daß man das Gute lieben und tun und das Böse meiden soll, auf eine konkrete
Situation anwendet. Dieses erste Prinzip der praktischen Vernunft gehört zum
Naturgesetz, ja es stellt dessen eigentliche Grundlage dar, insofern es jenes
ursprüngliche Licht zur Unterscheidung von Gut und Übel zum Ausdruck bringt,
das als Widerschein der schöpferischen Weisheit Gottes wie ein unzerstörbarer
Funke (scintilla animae) im Herzen jedes Menschen strahlt. Während
jedoch das Naturgesetz die objektiven und universalen Ansprüche des sittlich
Guten herausstellt, ist das Gewissen die Anwendung des Gesetzes auf den
Einzelfall und wird so für den Menschen zu einem inneren Gebot, zu einem Anruf,
in der konkreten Situation das Gute zu tun. Das Gewissen drückt also die sittliche
Verpflichtung im Lichte des Naturgesetzes aus: Es ist die Verpflichtung, das
zu tun, was der Mensch durch seinen Gewissensakt als ein Gutes erkennt, das
ihm hier und jetzt aufgegeben ist. Der universale Charakter des Gesetzes
und der Verpflichtung wird nicht ausgelöscht, sondern vielmehr anerkannt, wenn
die Vernunft deren Anwendungen in der konkreten aktuellen Situation bestimmt.
Das Urteil des Gewissens bestätigt »abschließend« die Übereinstimmung eines
bestimmten konkreten Verhaltens mit dem Gesetz; es ist die nächstliegende Norm
der Sittlichkeit einer willentlichen Handlung und realisiert »die Anwendung des
objektiven Gesetzes auf einen Einzelfall«.
60.
Wie das Naturgesetz selbst und jede praktische Erkenntnis, hat auch das Urteil
des Gewissens befehlenden Charakter: Der Mensch soll in Übereinstimmung mit ihm
handeln. Wenn der Mensch gegen dieses Urteil handelt oder auch wenn er bei
fehlender Sicherheit über die Richtigkeit und Güte eines bestimmten Aktes
diesen dennoch ausführt, wird er vom eigenen Gewissen, das die letzte
maßgebliche Norm der persönlichen Sittlichkeit ist, verurteilt. Die Würde
dieser Vernunftinstanz und die Autorität ihrer Stimme und ihrer Urteile stammen
aus der Wahrheit über sittlich Gut und Böse, die zu hören und auszudrücken sie
gerufen ist. Auf diese Wahrheit wird vom »göttlichen Gesetz«, der
universalen und objektiven Norm der Sittlichkeit, hingewiesen. Das Urteil
des Gewissens begründet nicht das Gesetz, aber es bestätigt die Autorität des
Naturgesetzes und der praktischen Beziehung in Beziehung zum höchsten Gut,
dessen Anziehungskraft die menschliche Person erfährt und dessen Gebote sie
annimmt: »Das Gewissen ist keine autonome und ausschließliche Instanz, um zu
entscheiden, was gut und was böse ist; ihm ist vielmehr ein Prinzip des
Gehorsams gegenüber der objektiven Norm tief eingeprägt, welche die
Übereinstimmung seiner Entscheidungen mit den Geboten und Verboten begründet
und bedingt, die dem menschlichen Verhalten zugrundeliegen.«
61.
Die im Gesetz der Vernunft ausgesprochene Wahrheit über das sittlich Gute wird
vom Urteil des Gewissens praktisch und konkret anerkannt, was dazu führt, die
Verantwortung für das vollbrachte Gute und das begangene Böse zu übernehmen:
Wenn der Mensch Schlechtes tut, bleibt das richtige Gewissensurteil in ihm Zeuge
der universalen Wahrheit des Guten wie auch der Schlechtigkeit seiner
Einzelentscheidung. Aber der Spruch des Gewissens bleibt in ihm auch so etwas
wie ein Unterpfand der Hoffnung und des Erbarmens: Während es das begangene
Übel bestätigt, erinnert es auch daran, um Verzeihung zu bitten, das Gute zu
tun und unaufhörlich mit Gottes Gnade die Tugend zu üben.
So offenbart
sich im praktischen Urteil des Gewissens, das der menschlichen Person die
Verpflichtung zum Vollzug einer bestimmten Handlung auferlegt, das Band
zwischen Freiheit und Wahrheit. Deshalb zeigt sich das Gewissen mit
»Urteils«-Akten, die die Wahrheit über das Gute widerspiegeln, und nicht in
willkürlichen »Entscheidungen«. Und die Reife und Verantwortung dieser Urteile
- und letztlich des Menschen, der ihr Subjekt ist - läßt sich nicht an der
Befreiung des Gewissens von der objektiven Wahrheit zugunsten einer
mutmaßlichen Autonomie der eigenen Entscheidungen messen, sondern im Gegenteil
am beharrlichen Suchen nach der Wahrheit und daran, daß man sich von ihr beim
Handeln leiten läßt.
Nach dem
Wahren und Guten suchen
62.
Das Gewissen als Urteil über eine Handlung ist nicht frei von der Möglichkeit
zu irren. »Nicht selten geschieht es - schreibt das Konzil -, daß das Gewissen
aus unüberwindlicher Unkenntnis irrt, ohne daß es dadurch seine Würde verliert.
Das kann man aber nicht sagen, wenn der Mensch sich zuwenig darum müht, nach
dem Wahren und Guten zu suchen, und das Gewissen durch Gewöhnung an die Sünde
allmählich fast blind wird«. Mit diesen knappen Worten bietet das
Konzil eine Zusammenfassung der Lehre, welche die Kirche im Laufe von
Jahrhunderten über das irrende Gewissen erarbeitet hat.
Gewiß, der
Mensch muß, um ein »gutes Gewissen« (1 Tim 1, 5) zu haben, nach der
Wahrheit suchen und gemäß dieser Wahrheit urteilen. Das Gewissen muß, wie der
Apostel Paulus sagt, »vom Heiligen Geist erleuchtet« sein (Röm 9,1), es
muß »rein« sein (2 Tim 1, 3), es darf »das Wort Gottes nicht verfälschen«,
sondern muß »offen die Wahrheit lehren« (2 Kor 4, 2). Andererseits
ermahnt derselbe Apostel die Christen mit den Worten: »Gleicht euch nicht
dieser Welt an, sondern wandelt euch und erneuert euer Denken, damit ihr prüfen
und erkennen könnt, was der Wille Gottes ist: was ihm gefällt, was gut und
vollkommen ist« (Röm 12, 2).
Die Mahnung des
Paulus hält uns zur Wachsamkeit an mit dem warnenden Hinweis, daß sich in den
Urteilen unseres Gewissens immer auch die Möglichkeit des Irrtums einnistet. Das
Gewissensurteil ist kein unfehlbares Urteil: es kann irren.
Nichtsdestoweniger kann der Irrtum des Gewissens das Ergebnis einer
unüberwindbaren Unwissenheit sein, das heißt einer Unkenntnis, derer sich
der Mensch nicht bewußt ist und aus der er allein nicht herausgelangen kann.
In dem Fall, wo
diese unüberwindliche Unkenntnis nicht schuldhaft ist, verliert das Gewissen -
so erinnert uns das Konzil - nicht seine Würde, weil es, auch wenn es uns
tatsächlich in einer von der objektiven sittlichen Ordnung abweichenden Weise
anleitet, dennoch nicht aufhört im Namen jener Wahrheit vom Guten zu reden, zu
deren aufrichtiger Suche der Mensch aufgerufen ist.
63.
Auf jeden Fall beruht die Würde des Gewissens immer auf der Wahrheit: Im Falle
des rechten Gewissens handelt es sich um die vom Menschen angenommene
objektive Wahrheit, im Falle des irrenden Gewissens handelt es sich um das,
was der Mensch ohne Schuld subjektiv für wahr hält. Auf der anderen
Seite ist es niemals zulässig, einen »subjektiven« Irrtum hinsichtlich des
sittlich Guten mit der »objektiven«, dem Menschen auf Grund seines Endzieles
rational einsehbaren Wahrheit zu vermengen oder zu verwechseln, noch den
sittlichen Wert der mit wahrem und lauterem Gewissen vollzogenen Handlung mit jener
gleichzusetzen, die in Befolgung des Urteils eines irrenden Gewissens
ausgeführt wurde. Das aufgrund einer unüberwindbaren Unwissenheit
oder eines nicht schuldhaften Fehlurteils begangene Übel kann zwar der Person,
die es begeht, nicht als Schuld anzurechnen sein; doch auch in diesem Fall
bleibt es ein Übel, eine Unordnung in bezug auf die Wahrheit des Guten. Zudem
trägt das nicht erkannte Gute nicht zu sittlicher Reifung des betreffenden
Menschen bei: Es vervollkommnet ihn nicht und hilft ihm nicht, ihn geneigt zu
machen für das höchste Gut. Bevor wir uns so leichtfertigerweise im Namen
unseres Gewissens gerechtfertigt fühlen, sollten wir über den Psalm nachdenken:
»Wer bemerkt seine eigenen Fehler? Sprich mich frei von Schuld, die mir nicht
bewußt ist!« (Ps 19, 13). Es gibt Schuld, die wir nicht zu erkennen
vermögen und die dennoch Schuld bleibt, weil wir uns geweigert haben, auf das
Licht zuzugehen (vgl. Joh 9, 39-41).
Das Gewissen
als letztes konkretes Urteil setzt seine Würde dann aufs Spiel, wenn es schuldhaft
irrt, das heißt, »wenn sich der Mensch nicht müht, das Wahre und Gute zu
suchen, und wenn das Gewissen infolge der Gewöhnung an die Sünde gleichsam
blind wird«. Auf die Gefahren der Verformung des Gewissens spielt
Jesus an, wenn er mahnt: »Das Auge gibt dem Körper Licht. Wenn dein Auge gesund
ist, dann wird dein Körper hell sein. Wenn aber dein Auge krank ist, dann wird
dein ganzer Körper finster sein. Wenn nun das Licht in dir Finsternis ist, wie
groß muß dann die Finsternis sein!« (Mt 6, 22-23).
64.
In den oben wiedergegebenen Worten Jesu finden wir auch den Aufruf, das
Gewissen zu bilden, es zum Gegenstand ständiger Bekehrung zum Wahren und
Guten zu machen. Analog dazu ist die Aufforderung des Apostels zu verstehen,
uns nicht dieser Welt anzugleichen, sondern »uns zu wandeln und unser Denken zu
erneuern« (vgl. Röm 12, 2). In Wirklichkeit ist das zum Herrn und zur
Liebe des Guten bekehrte »Herz« die Quelle der wahren Urteile des Gewissens.
Denn »damit ihr prüfen und erkennen könnt, was der Wille Gottes ist: was ihm
gefällt, was gut und vollkommen ist« (Röm 12, 2), ist zwar die Kenntnis
des Gesetzes Gottes im allgemeinen notwendig, aber sie genügt nicht: eine Art
von »Konnaturalität« zwischen dem Menschen und dem wahrhaft Guten ist
unabdingbar. Eine solche Konnaturalität schlägt Wurzel und
entfaltet sich in den tugendhaften Haltungen des Menschen selbst: der Klugheit
und den anderen Kardinaltugenden und, grundlegender noch, in den göttlichen Tugenden
des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe. In diesem Sinne hat Jesus gesagt:
»Wer aber die Wahrheit tut, kommt zum Licht » (Joh 3, 21).
Eine große
Hilfe für
die Gewissensbildung haben die Christen in der Kirche und ihrem Lehramt, wie
das Konzil ausführt: »Bei ihrer Gewissensbildung müssen jedoch die
Christgläubigen die heilige und sichere Lehre der Kirche sorgfältig vor Augen
haben. Denn nach dem Willen Christi ist die katholische Kirche die Lehrerin der
Wahrheit; ihre Aufgabe ist es, die Wahrheit, die Christus ist, zu verkündigen
und authentisch zu lehren, zugleich auch die Prinzipien der sittlichen Ordnung,
die aus dem Wesen des Menschen selbst hervorgehen, autoritativ zu erklären und
zu bestätigen«.
Die Autorität
der Kirche, die sich zu moralischen Fragen äußert, tut also der
Gewissensfreiheit der Christen keinerlei Abbruch: nicht nur, weil die Freiheit
des Gewissens niemals Freiheit »von« der Wahrheit, sondern immer und nur
Freiheit »in« der Wahrheit ist; sondern auch weil das Lehramt an das
christliche Gewissen nicht ihm fremde Wahrheiten heranträgt, wohl aber ihm die
Wahrheiten aufzeigt, die es bereits besitzen sollte, indem es sie, ausgehend
vom ursprünglichen Glaubensakt, zur Entfaltung bringt. Die Kirche stellt sich
immer nur in den Dienst des Gewissens, indem sie ihm hilft, nicht
hin-und hergetrieben zu werden von jedem Windstoß der Lehrmeinungen, dem Betrug
der Menschen ausgeliefert (vgl. Eph 4, 14), und nicht von der Wahrheit
über das Gute des Menschen abzukommen, sondern, besonders in den schwierigeren
Fragen, mit Sicherheit die Wahrheit zu erlangen und in ihr zu bleiben.
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