Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek |
Päpstlicher Rat für die Laien Instruktion über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester IntraText CT - Text |
Artikel 2.
(59)
§ 1. Der Inhalt dieses Dienstes besteht »in der seelsorglichen Verkündigung, in der Katechese und in der gesamten christlichen Unterweisung, in der die liturgische Homilie einen hervorragenden Platz haben muß«.(60)
Die eigentliche Ausübung dieser Aufgaben steht dem Diözesanbischof als Leiter des gesamten Verkündigungsdienstes in seiner Kirche zu,(61) und sie steht auch den Priestern als seinen Mitarbeitern zu.(62) Diesen Dienst versehen auch die Diakone in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium.(63)
§ 2. Laien haben gemäß ihrer Eigenart an dem prophetischen Dienst Christi teil. Sie sind zu seinen Zeugen bestellt und ausgestattet mit dem Glaubenssinn und der Gnade des Wortes. Alle sind berufen, immer mehr »wirksame Boten des Glaubens an die zu erhoffenden Dinge« (vgl. Hebr 11,1) (64) zu werden. Heute hängt besonders das katechetische Wirken sehr von ihrem Einsatz und von ihrer Großherzigkeit im Dienst der Kirche ab.
Daher können die Gläubigen und besonders die Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens berufen werden, in angemessener Weise bei der Ausübung des Dienstes am Wort mitzuwirken.(65)
§ 3. Damit die Zusammenarbeit gemäß § 2 wirksam sei, ist es notwendig, an einige Bedingungen bezüglich der Formen solchen Zusammenwirkens zu erinnern.
Can. 766 C.I.C. legt die Bedingungen fest, nach denen die zuständige Autorität Laien zur Predigt »in ecclesia vel oratorio« zulassen kann. Schon die Ausdrucksweise »admitti possunt« weist darauf hin, daß es sich keinesfalls um ein eigenes Recht wie jenes spezifische der Bischöfe(66) handelt, oder um eine Befugnis wie jener der Priester und Diakone.(67)
Die Nennung solcher Bedingungen — »wenn dies unter bestimmten Umständen notwendig oder in Einzelfällen als nützlich angeraten ist« — weist auf den Ausnahmefall hin, bei dem überdies gemäß can. 766 immer »iuxta Episcoporum conferentiae praescripta« zu handeln ist. In dieser letztgenannten Klausel bestimmt der zitierte Kanon die primäre Quelle, um in konkreten Fällen bezüglich »Notwendigkeit« und »Nutzen« entsprechend zu entscheiden. Denn in den Vorschriften der Bischofskonferenz, die der »recognitio« des Apostolischen Stuhls bedürfen, müssen die Kriterien genannt werden, die dem Diözesanbischof helfen, geeignete pastorale Entscheidungen zu treffen, die zu seinem bischöflichen Amt gehören.
§ 4. In bestimmten Gebieten können, bedingt durch den Mangel an geistlichen Amtsträgern, andauernde objektive Situationen der Notwendigkeit und des Nutzens gegeben sein, die die Zulassung von Laien zum Predigtdienst nahelegen.
Die Predigt in Kirchen und Oratorien kann Laien als »Ersatz« für geistliche Amtsträger oder wegen besonderer nützlicher Gründe, die vom allgemeinen kirchlichen Recht oder der Bischofskonferenz in besonderen Fällen vorgesehen sind, gestattet werden. Sie kann daher kein einfach übliches Faktum und auch nicht als authentische Förderung der Laien verstanden werden.
§ 5. Insbesondere bei der Vorbereitung auf den Empfang der Sakramente, sollen die Katecheten auf die Rolle und Gestalt des Priesters als alleinigen Ausspender der göttlichen Geheimnisse, auf die man sich vorbereitet, aufmerksam machen.