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Päpstlicher Rat für die Laien
Instruktion über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester

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Artikel 6.

Die liturgischen Feiern

§ 1. Liturgische Handlungen müssen klar die geordnete Einheit des Gottesvolkes als organische Gemeinschaft darstellen(89) und dementsprechend die innige Verflochtenheit, die zwischen der liturgischen Handlung und dem organisch strukturierten Wesen der Kirche vorhanden ist.

Dies geschieht, wenn alle Beteiligten treu und mit Hingabe die Rolle ausführen, die ihnen jeweils zukommt.

§ 2. Um auch auf diesem Gebiet die kirchliche Identität jedes einzelnen zu wahren, sind Mißbräuche verschiedener Art abzuschaffen, die der Bestimmung des can. 907 entgegenstehen, demgemäß es den Diakonen und Laien in der Eucharistiefeier nicht erlaubt ist, Gebete oder Gebetsteileinsbesondere das eucharistische Hochgebet und die Doxologievorzutragen oder Handlungen und Gesten zu verrichten, die dem zelebrierenden Priester vorbehalten sind. Ein schwerer Mißbrauch ist es überdies, wenn Laien gleichsam den »Vorsitz« bei der Eucharistiefeier übernehmen und dem Priester nur das Minimum belassen, um deren Gültigkeit zu garantieren.

Auf derselben Linie liegt der offensichtliche Verstoß, falls jemand, der das Weihesakrament nicht empfangen hat, bei liturgischen Feiern Paramente verwendet, die Priestern und Diakonen vorbehalten sind (Stola, Meßgewand oder Kasel, Dalmatik).

Schon der bloße Anschein von Verwirrung, die durch abweichendes liturgisches Verhalten entstehen kann, ist zu vermeiden. Wie die geistlichen Amtsträger an ihre Pflicht zu erinnern sind, alle vorgeschriebenen sakralen Paramente anzuziehen, so können Laien nicht tragen, was ihnen nicht zusteht.

Um Verwirrung zu vermeiden zwischen sakramentalen Feiern unter dem Vositz eines Priesters oder Diakons und anderen von Laien geleiteten liturgischen Handlungen, ist es notwendig, daß dafür klar unterschiedene Formulierungen verwendet werden.




89) Vgl. II. Vat. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, 26-28; C.I.C., can. 837.






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