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Päpstlicher Rat für die Laien
Instruktion über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester

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Artikel 8.

Außerordentliche Kommunionspender

Schon seit geraumer Zeit arbeiten Laien auf verschiedenen Gebieten der Pastoral mit den geistlichen Amtsträgern zusammen, damit »das unschätzbare Geschenk der Eucharistie immer tiefer erkannt werde und damit man an seiner heilbringenden Wirkung mit immer größerer Intensität teilnimmt«.(95)

Es handelt sich um einen liturgischen Dienst, der objektiven Erfordernissen der Gläubigen entspricht und der vor allem für die Kranken bestimmt ist und für liturgische Versammlungen, wo Gläubige besonders zahlreich sind, die die heilige Kommunion empfangen möchten.

§ 1. Die kanonische Ordnung hinsichtlich des »außerordentlichen Kommunionspenders« muß richtig angewandt werden, um keinerlei Verwirrung zu stiften. Sie legt fest, daß ordentlicher Kommunionspender der Bischof, der Priester und der Diakon ist,(96) während außerordentlicher Kommunionspender sowohl der Akolyth ist als auch ein anderer dazu gemäß can. 230, § 3 beauftragter Gläubiger.(97)

Wenn Gründe echter Notwendigkeit es nahelegen, können Laien vom Bischof beauftragt werden, als außerordentliche Kommunionspender auch außerhalb der Eucharistiefeier die heilige Kommunion auszuteilen, »ad actum vel ad tempus« oder auf Dauer; dazu ist der dafür vorgesehene liturgische Ritus anzuwenden. In Ausnahme- und unvorhergesehenen Fällen kann die Bevollmächtigung »ad actum« vom Priester gewährt werden, der der Eucharistiefeier vorsteht.(98)

§ 2. Damit der außerordentliche Kommunionspender während der Eucharistiefeier die heilige Kommunion austeilen kann, ist es notwendig, daß entweder keine ordentlichen Kommunionspender anwesend sind oder daß diese, obzwar anwesend, wirklich verhindert sind.(99) Er kann dieselbe Aufgabe auch ausüben, wenn wegen der besonders zahlreichen Teilnahme von Gläubigen, die die heilige Kommunion empfangen möchten, die Eucharistiefeier sich allzusehr in die Länge ziehen würde, weil zu wenige ordentliche Kommunionspender verfügbar sind. (100)

Diese Aufgabe ist ersatzweise und außerordentlich (101) und sie muß gemäß den Rechtsvorschriften ausgeübt werden. Dazu ist es angebracht, daß der Diözesanbischof in Übereinstimmung mit dem allgemeinen kirchlichen Recht Partikularnormen erläßt, die die Ausübung dieser Beauftragung regeln. Man muß unter anderem vorsehen, daß ein zu diesem Dienst beauftragter Gläubiger gebührend unterrichtet wird über die eucharistische Lehre, über den Charakter seines Dienstes, über die zu beachtenden Rubriken hinsichtlich der dem so hohen Sakrament geschuldeten Verehrung und über die Ordnung bezüglich der Zulassung zur Kommunion.

Um keine Verwirrung zu stiften, sind einige Praktiken zu vermeiden und abzuschaffen, die seit einiger Zeit in manchen Teilkirchen aufgekommen sind, wie etwa:

— der Kommunionempfang der Kommunionspender, als ob sie Konzelebranten wären;

— bei der Erneuerung der Bereitschaftserklärung zum priesterlichen Dienst in der Chrisam-Messe am Gründonnerstag auch solche Gläubige einbeziehen, die ihre Ordensgelübde erneuern oder die Beauftragung als außerordentliche Kommunionspender erhalten;

— der gewohnheitsmäßige Einsatz von außerordentlichen Kommunionspendern in der heiligen Messe unter willkürlicher Ausweitung des Begriffs der »zahlreichen Teilnahme«.




95) HL. Kongregation für die Sakramentenordnung, Instr. Immensae caritatis, 29. Januar 1973, proemio: AAS 65 (1973) 264.



96) Vgl. C.I.C., can. 910, § 1; vgl. auch Johannes Paul II., Schreiben Dominicae coenae, 24. Februar 1980, 11: AAS 72 (1980) 142.



97) Vgl. C.I.C., can. 910, § 2.



98) 5 Vgl. Kongregation für die Sakramentenordnung, Instr. Immensae caritatis, 1: AAS 65 (1973) 264; Missale Romanum, Appendix: Ritus ad deputandum ministrum S. Communionis ad actum distribuendae; Pontificale Romanum: De institutione lectorum et acolytorum.



99) Vgl. Päpstliche Kommission für die Authentische Interpretation des Codex des Kanonischen Rechtes, Responsio, 1. Juni 1988: AAS 80 (1988) 1373.



100) Vgl. Kongregation für die Sakramentenordnung, Instr. Immensae caritatis, 1: AAS 65 (1973) 264; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Inaestimabile donum, 3. April 1980, 10: AAS 72 (1980) 336.



101) C.I.C., can. 230, §§ 2 und 3 legen fest, daß die dort beschriebenen liturgischen Dienste von Laien nur «ex temporanea deputatione» oder aushilfsweise geleistet werden können.






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