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Päpstlicher Rat für die Laien
Instruktion über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester

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Artikel 9.

Das Apostolat für die Kranken

§ 1. Auf diesem Gebiet können Laien eine wertvolle Mitarbeit leisten. (102) Unzählig sind die Zeugnisse von karitativen Werken und Gesten, die von Laien, sei es einzeln oder in Formen gemeinschaftlichen Apostolats an den Kranken vollbracht werden. Dies bildet eine vorrangige christliche Präsenz in der Welt des Leidens und der Krankheit. Wo Laien die Kranken in den schwersten Momenten begleiten, ist es ihre hauptsächliche Aufgabe, das Verlangen nach den Sakramenten der Buße und der Krankensalbung zu wecken und die Bereitschaft dazu zu fördern sowie bei der Vorbereitung auf eine gute sakramentale Einzelbeichte und auch auf den Empfang der Krankensalbung zu helfen. Hinsichtlich der vielfältigen Formen der Sakramentalien haben die Laien darauf zu achten, daß deren Feier nicht zur Meinung verführt, es würde sich um jene Sakramente handeln, deren Spendung ausschließlich dem Bischof und Priester zusteht. Keinesfalls können Nicht-Priester Salbungen vornehmen, weder mit dem für die Krankensalbung geweihten noch mit dem nicht geweihten Öl.

§ 2. Bezüglich der Spendung dieses Sakraments greift die kanonische Rechtsordnung auf die theologisch sichere Lehre und auf die jahrhundertealte Praxis der Kirche zurück, (103) wonach die Krankensalbung gültig nur der Priester spendet. (104) Diese Bestimmung steht in völliger Übereinstimmung mit dem Glaubensgeheimnis, das durch die Ausübung des priesterlichen Dienstes bezeichnet und verwirklicht wird.

Es ist zu betonen, daß der ausschließlich dem Priester vorbehaltene Dienst der Krankensalbung in enger Verbindung dieses Sakramentes mit der Sündenvergebung und mit dem würdigen Empfang der Eucharistie zu sehen ist. Niemand sonst kann als ordentlicher oder außerordentlicher Spender des Sakraments fungieren; jedwede derartige Handlung stellt eine Simulation des Sakraments dar. (105)




102) Vgl. Rituale Romanum - Ordo Unctionis Infirmorum, Praenotanda, 17. Editio typica, Vatikan 1972.



103) Vgl. Jak 5,14-15; Thomas von Aquin, In IV Sent. d. 4 q. un.; Konzil von Florenz, Bulle Exultate Deo (DS 1325); Konzil von Trient, Doctrina de sacramento extremae unctionis, cap. 3 (DS 1697; 1700) und can. 4 de extrema unctione (DS 1719); KKK 1516.



104) Vgl. C.I.C., can. 1003, § 1.



105) Vgl. ebd., cann. 1379 und 392, § 2.






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