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Päpstlicher Rat für die Laien
Instruktion über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester

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4. Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst

In den Konzilsdokumenten wird unter den verschiedenen Aspekten der Mitwirkung der nicht mit dem Weihecharakter ausgestatteten Gläubigen an der Sendung der Kirche auch die direkte Mitarbeit an den spezifischen Aufgaben der Hirten behandelt.(44) »Wenn es zum Wohl der Kirche nützlich oder notwendig ist, können die Hirten entsprechend den Normen des Universalrechts den Laien bestimmte Aufgaben anvertrauen, die zwar mit ihrem eigenen Hirtenamt verbunden sind, aber den Charakter der Weihe nicht voraussetzen«.(45) Diese Zusammenarbeit ist von der nachkonziliaren Gesetzgebung und besonders vom neuen Codex des kanonischen Rechtes geregelt worden.

Der Codex behandelt nach den Aussagen über die Pflichten und Rechte aller Gläubigen(46) im darauf folgenden Abschnitt nicht nur die Pflichten und Rechte, die den Laien wegen ihres Weltcharakters eigen sind,(47) sondern auch weitere Aufgaben und Funktionen, die nicht ausschließlich ihnen zukommen. Einige davon betreffen alle Gläubigen, seien sie mit dem Weihesakrament ausgestattet oder nicht,(48) andere sind näher mit dem geistlichen Dienst der geweihten Amtsträger verbunden.(49) Im Hinblick auf diese letzteren Aufgaben und Funktionen haben die Laien kein Recht sie auszuüben. Aber sie »können von den geistlichen Hirten für jene kirchlichen Ämter und Aufgaben herangezogen werden, die sie gemäß den Rechtsvorschriften wahrzunehmen vermögen«.(50) Wenn nämlich »für diese Dienste Beauftragte nicht zur Verfügung stehen..., können auch Laien ... nach Maßgabe der Rechtsvorschriften bestimmte Aufgaben derselben erfüllen«.(51)

Damit sich diese Zusammenarbeit harmonisch in den pastoralen Dienst einfügt, ist es zur Vermeidung pastoraler Abweichungen und disziplinärer Mißbräuche notwendig, daß die lehrmäßigen Prinzipien klar sind und die geltenden Vorschriften mit Entschiedenheit in der ganzen Kirche sorgfältig und loyal angewandt werden, ohne den Begriff der Ausnahme mißbräuchlich auf solche Fälle auszudehnen, die nicht als »Ausnahme« betrachtet werden können.

Falls irgendwo Mißbräuche und die Grenzen mißachtende Praktiken vorkommen, sollen die Hirten die notwendigen und angebrachten Mittel einsetzen, um deren Ausbreitung rechtzeitig zu verhindern und um zu vermeiden, daß das richtige Verständnis des Wesens der Kirche Schaden leidet. Insbesondere sollen sie die schon festgelegten disziplinären Vorschriften anwenden. Diese helfen, um den Unterschied und die Komplementarität der Funktionen, die für die kirchliche Gemeinschaft lebenswichtig sind, zu kennen und auch wirklich zu respektieren. Wo aber solche die Grenzen mißachtende Praktiken sich schon ausgebreitet haben, darf ein verantwortungsbewußtes Einschreiten der zuständigen Autorität absolut nicht aufgeschoben werden. So wird wahre Gemeinschaft gestiftet, denn diese kann nur auf der Wahrheit aufgebaut sein. Gemeinschaft, Wahrheit, Gerechtigkeit, Frieden und Liebe sind voneinander abhängige Begriffe.(52)

Im Licht der soeben erwähnten Prinzipien werden nun die entsprechenden Mittel genannt, die den unseren Dikasterien gemeldeten Mißbräuchen abhelfen sollen. Die folgenden Verfügungen sind den Rechtsvorschriften der Kirche entnommen.




44) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekr. Apostolicam actuositatem, 24.



45) Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 23: AAS 81 (1989) 429.



46) Vgl. C.I.C., cann. 208-223.



47) Vgl., ebd., cann. 225, § 2; 226; 227; 231, § 2.



48) Vgl. ebd., cann. 225, § 1; 228, § 2; 229; 231, § 1.



49) Vgl. ebd., can. 230, §§ 2-3, was den liturgischen Bereich betrifft; can. 228, § 1, was andere Bereiche des geistlichen Dienstes anbelangt; letzterer Paragraph bezieht sich auch auf Bereiche außerhalb des Amtes der Kleriker.



50) Ebd., can. 228, § 1.



51) Ebd., can. 230, § 3; vgl. cann. 517, § 2; 776; 861, § 2; 910, § 2; 943; 1112.



52) Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Inaestimabile donum, 3. April 1980, proemio: AAS 72 (1980) 331-333.






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